Nutzungsgenehmigung im Baurecht: Prostitution und Vereinstätigkeit verboten - Wohnen erlaubt

Urteil zum Erlöschen der genehmigten Wohnnutzung
Urteil zum Erlöschen der genehmigten Wohnnutzung

Die baurechtlich ungenehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zur Prostitution führt nicht zum Erlöschen der genehmigten Wohnnutzung.

Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden für ein Wohnhaus in der Innenstadt von Görlitz.


Urteil zum Erlöschen der genehmigten WohnnutzungBereits im Dezember 2011 war der Mieterin des Gebäudes von der Großen Kreisstadt Görlitz die Nutzung der Räume für eine als Privatclub bezeichnete Einrichtung untersagt worden, weil es sich nach ihrer – auch vom Verwaltungsgericht Dresden bestätigten – Auffassung um eine baurechtlich unzulässige Nutzungsänderung zum Zwecke der Prostitution gehandelt habe. Mit einer erneuten Verfügung der Stadt vom 25. Oktober 2012 wurde der Frau unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung des Hauses auch »zum Zwecke des Wohnens und als Stätte der Vereinstätigkeit« untersagt, u. a. hinsichtlich eines »Kunstfördervereins« und eines Erotik-Privatclubs. Zudem wurde ihr aufgegeben, sämtliche an der Straßenfassade angebrachten Schilder der Vereine zu entfernen.

Die Richter bestätigten die Stadt in ihrer Eilentscheidung nur hinsichtlich der Untersagung der Vereinstätigkeit sowie der angeordneten Entfernung der Werbeschilder. Eine Nutzung des Gebäudes für eine Vereinstätigkeit unterfalle kulturellen Zwecken und sei von der 2010 ausgereichten Baugenehmigung nicht gedeckt, da diese für das Erdgeschoß Gewerbe, etwa ein Büro oder einen Laden, für das 1. bis 3. Obergeschoss und das Dachgeschoss dagegen Wohnungen vorgesehen habe. Dagegen sah das Gericht keinen Grund, der Mieterin auch die ursprünglich genehmigte Wohnnutzung zu untersagen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese in dem fraglichen Innenstadtgebiet baurechtlich unzulässig sein könnte (Beschluss vom 4. Februar 2013, 7 L 1329/12). Soweit die Stadt weiterhin von einer ungenehmigten Nutzung zur Prostitution ausgehe, bleibe es ihr unbenommen, gegen die Mieterin aus dem vollziehbaren Bescheid vom Dezember 2011 vorzugehen.

QUELLE: Verwaltungsgericht Dresden (Pressemitteilung)