Öffentliche Einrichtungen: Strengere Anforderungen an Winterdienst

Winterdienst vor öffentlichen Einrichtungen
Winterdienst vor öffentlichen Einrichtungen

Wer auf der Treppe eines U-Bahn-Zugangs stürzt, weil die Stufen nicht von Schnee und Eis befreit wurden, hat in der Regel einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg hervor.


Winterdienst vor öffentlichen EinrichtungenIn dem verhandelten Fall war die Klägerin auf den oberen Treppenstufen eines U-Bahnhofs gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Daher machte sie Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche gegenüber den Verkehrsbetrieben geltend. Dies begründete sie damit, dass sie nur deswegen zu Fall gekommen sei, weil die Stufen nicht von Schnee und Eis befreit worden seien. In dem folgenden Rechtsstreit verteidigten die Verkehrsbetriebe sich damit, dass die Treppe alle drei Stunden vom Winterdienst gereinigt worden sei. Ein kürzerer Rhythmus sei nicht zumutbar. Doch dem wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld sowie einen Ersatz ihrer Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls zu. (Az.: 215 C 116/10)

Nach Ansicht des Gerichts ist zwar auch ein Verkehrsbetrieb im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht nur zu ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Anders als beim Winterdienst auf und vor Privatgrundstücken sind bei öffentlichen Einrichtungen jedoch strengere Maßstäbe anzulegen. Daher reicht laut ARAG Experten ein Winterdienst im Drei-Stunden-Rhythmus bei einem viel genutzten Zugang zu einer U-Bahnstation bei weitem nicht aus.

QUELLE: lifePR / ARAG SE