OLG Dresden, Beschluss vom 20. Juni 1996, 7 U 905/96
Übertragung des Winterdienstes auf Mieter in der Klauselkontrolle
Gericht
OLG Dresden
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
20. 06. 1996
Aktenzeichen
7 U 905/96
Leitsatz des Gerichts
Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten – hier: Winterdienst – in einer Hausordnung auf die Mieter kann als sogenannter verhüllter Haftungsausschluß nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam sein.
Für die deliktische Verantwortlichkeit des Vermieters gegenüber einem Mieter, der sich auf einem eisglatten Zugangsweg bei einem Sturz einen Körperschaden zufügt, ist nicht entscheidend, ob der Winterdienst wirksam durch eine Hausordnung auf die Mieter übertragen wurde, sondern ob die Mieter den Winterdienst tatsächlich übernommen haben.
Der Vermieter hat für ein Verschulden eines Mieters nicht deliktisch einzustehen, so daß dem geschädigten Mieter gegen den Vermieter auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.
Tatbestand
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Kl. wegen Verletzung der Streupflicht durch die Bekl. Die Bekl. ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Die Wohnungen hat die Bekl. vermietet, und auch die Kl. bewohnt dort eine Wohnung. Am 6. 1. 1993 gegen 8.30 Uhr kam die Kl. auf dem Standplatz der Müllboxen infolge Glatteisses zu Fall. Sie zog sich eine distale dislozierte Radiusfraktur an der rechten Hand zu. Die Bekl. hatte durch Hausordnung vom 5. 11. 1991, die Bestandteil der Mietverträge mit ihren Mietern war, folgendes bestimmt:
III. (3) Soweit vertraglich nichts anderes vorgesehen, haben die Hausbewohner abwechselnd nach einem Reinigungsplan die Zugangswege außerhalb des Hauses einschließlich der Außentreppe, den Hof, den Standplatz der Müllgefäße, den Bürgersteig vor dem Haus (von der Haustür zum öffentlichen Weg), die Fahrbahn, sofern es das in der Gemeinde geltende Ortsrecht bestimmt, zu reinigen und die Gehwege von Schnee zu beräumen und abzustumpfen. Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 6.00 und 21.00 Uhr wirksam sein, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt worden sind.
Der in der Hausordnung erwähnte Reinigungsplan wurde jeweils unter den Hausbewohnern vereinbart. Die Kl. hat behauptet, daß im Unfallbereich zum Zeitpunkt des Unfalls weder gestreut, noch das Glatteis auf sonstige Weise abgestumpft gewesen sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, daß die Bekl. als Vermieterin die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten wirksam durch die Hausordnung vom 5. 11. 1991 auf die Mieter des Wohnhauses übertragen habe. Die Kl. hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung beantragt. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Auszüge aus den Gründen:
1. Schmerzensgeld und den Ersatz immateriellen Schadens kann die Kl. lediglich über § 847 BGB i.V. mit § 823 oder § 831 BGB, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, zugesprochen bekommen. Die Bekl. hat weder selbst noch durch ihr zurechenbares Verhalten Dritter in schuldhafter Weise durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht einen Körper- oder Gesundheitsschaden der Kl. herbeigeführt. Zwar trifft zunächst die Bekl. als Eigentümerin des Objekts, in dem der Unfallbereich liegt, die allgemeine Rechtspflicht zur Verkehrssicherung und insbesondere bei Schneefall und Glättebildung, die Zugangswege von Schnee zu beräumen und auf Glättebildung durch geeignete Maßnahmen hinzuwirken, damit ein gefahrloser Verkehr aufrechterhalten bleiben kann. Dieser Verkehrssicherungspflicht ist die Bekl. selbst nicht nachgekommen; sie hat weder die Beräumung von Schnee noch geeignete Maßnahmen, wie Abstumpfen durch Streumittel oder eine Gefahrenbeseitigung durch Einsatz von Auftaumittel vorgenommen.
Es ist jedoch allgemein in der Rechtsordnung anerkannt, daß die Verkehrssicherungspflicht delegiert werden kann und dann derjenige, der sie übernimmt, selbst und seinerseits deliktisch verantwortlich wird. In diesen Fällen verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen – des Erstgaranten – auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl., § 823 Rdnrn. 58-60). Folge hiervon ist, daß ggf. der Erst- und Zweitgarant gesamtschuldnerisch haften, indem der Erstgarant nicht die ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten wahrnimmt und der Zweitgarant die von ihm übernommene Pflicht der Wegereinigung und des Beseitigens von Gefahrenquellen unterläßt. Die deliktische Verantwortlichkeit des Übernehmers einer fremden Verkehrssicherungspflicht kann sich sowohl als Folge einer haftungsentlastenden Delegation durch den Erstgaranten als auch unter dem Gesichtspunkt der Begründung einer den Übernehmer kraft der faktischen Verantwortungsübernahme treffenden eigenen Verkehrssicherungspflicht ergeben (Mertens, in: MünchKomm, § 823 Rdnr. 192).
Eine derartige Haftungsdelegation auf die Mietparteien durch die Hausordnung bestreitet die Kl.; es kommt jedoch auf eine wirksame Haftungsdelegation nicht an. Tritt ein Dritter für den Verkehr an die Stelle des Erstgaranten, führt dies zu einer haftungsentlastenden Übertragung kraft der Faktizität einer zwischen Erstgaranten und Dritten getroffenen Abrede. An die Stelle der Haftung des Erstgaranten tritt durch die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht die Haftung des Zweitgaranten. Die Haftung des Übernehmers ist Äquivalent für die Erlaubnis, die die Rechtsordnung dem Erstgaranten gewährt, die Erfüllung seiner Obliegenheiten einem anderen zu übertragen (vgl. Ulmer, JZ 1969, 163; Vollmer, JZ 1977, 371). Auf das Bestehen eines wirksamen Übernahmevertrages kommt es durchweg nicht an (BGH,VersR 1958, 833; NJW-RR 1989, 394). Kann der Erstgarant aus Erklärungen oder aus dem Verhalten des Übernehmers berechtigterweise den Schluß ziehen, daß dieser an seiner Stelle die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht übernimmt, fehlt es zumindest an einem Verschulden des Erstgaranten, wenn er die entsprechenden Maßnahmen nicht selbst vornimmt (Mertens, in: MünchKomm, § 823 Rdnr. 198). Dies ist vorliegend auch gegeben; die Bekl. hat selbst nie Beräumungspflichten oder ähnliches selbst wahrgenommen, sondern dies den Mietparteien überlassen, die – und dies wird auch von der Kl. nicht bestritten – diesen Pflichten zumindest in einer Weise nachgekommen sind, daß die Bekl. darauf vertrauen durfte, daß sie nicht selbst die Schneeberäumung oder ähnliches vorzunehmen hatte.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit Rechtsschutzinteressen der durch das Vernachlässigen der Verkehrssicherungspflicht Geschädigten. Diese befinden sich, zumindest trifft dies für die meisten Fälle zu, in Unkenntnis über die Absprachen, die zwischen Erst- und Zweitgaranten getroffen wurden. Insbesondere fehlt ihnen oftmals die Erkenntnis, in welcher Weise wirksam eine Pflichtenübernahme delegiert worden ist. Jedoch aus der faktischen und überschaubaren Verteilung bei Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten lassen sich für den Dritten diese Erkenntnisse ziehen. Der originär Verpflichtete – der Erstgarant – kann sich gegenüber dem Dritten dann durch den Nachweis entlasten, daß die an und für sich ihm obliegenden Pflichten tatsächlich von einem Dritten übernommen wurden. Demgemäß ist anerkannt, daß aus der Perspektive des Schutzes der Verkehrsteilnehmer die tatsächliche Übernahme ausreicht und es nicht auf die Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Abrede ankommt (Mertens,in: MünchKomm, § 823 Rdnr. 198). Insoweit kann diesbezüglich offenbleiben, ob die Bekl. durch eine Regelung in der Hausordnung wirksam ihre allgemeine Rechtspflicht zur Verkehrssicherung übertragen hat; bedeutsam hingegen ist dies nur für die Frage, ob der Kl. Ansprüche gegen die Bekl. aus dem Vertragsverhältnis zustehen. Hat der Vermieter sich nicht durch eine wirksame Delegation von seinen Vermieterpflichten aus § 536 BGB entbunden, so haftet er entweder nach § 538 BGB oder aus positiver Forderungsverletzung, wenn er seinen Vermieterpflichten nicht nachkommt. Eine Haftung, die sich jedoch nur auf Vertrag gründet, gibt keine Grundlage eines Schmerzensgeldanspruches nach § 847 BGB ab.
Schmerzensgeld als Ersatz eines immateriellen Schadens (§ 253 BGB) kann nur in bestimmten Fällen deliktischer Haftung oder Gefährdungshaftung verlangt werden. Soweit die Kl. hier vorträgt, die Bekl. habe gem. § 278 BGB für ein Verschulden der Mietpartei, die an dem Unfalltage die Verkehrssicherungspflicht für die Bekl. übernommen habe, im Rahmen einer deliktischen Haftung nach § 823 I und II BGB i.V. mit § 230 StGB einzustehen, ist dies nicht zutreffend. Der aus Delikt in Anspruch Genommene bedient sich bei Erledigung seiner allgemeinen Rechtspflichten nicht Erfüllungsgehilfen, sondern allenfalls Verrichtungsgehilfen. Zwar wird teilweise in der Literatur vertreten, die Haftung des Sicherungspflichtigen bei Einschaltung Dritter in die Gefahrabwendungspflicht teilweise der Vorschrift des § 278 zu unterstellen (Vollmer, JZ 1977, 371). Ein solches generelles Einstehenmüssen für das Verhalten des mit der Erfüllung von Obliegenheiten Beauftragten, wie es § 278 BGB vorsieht, ist dem geltenden Deliktsrecht jedoch fremd (vgl. Mertens, in: MünchKomm, § 823 Rdnr. 196), und würde im Ergebnis eine Gesetzesänderung durch Richterrecht herbeiführen. Infolgedessen ist anerkannt, daß eine Haftung für Dritte nur nach § 831 BGB in Frage kommt und nicht nach § 278 BGB (Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 62, teilw. einschr. Palandt/Heinrichs, § 254 Rdnr. 64, Vorb. § 823 Rdnr. 4 und § 831 Rdnr. 3). Bei Verletzung von Verkehrspflichten und Zurechnung über die Gehilfenhaftung nach § 278 BGB hat die Rechtsprechung inzwischen vielfach eine Deliktshaftung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen in der Form eingeführt, daß sie den Schutz von Integritätsinteressen über die Rechtsfiguren der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung gewährt; dies sollte dazu dienen, den Anwendungsbereich der Gehilfenhaftung nach § 278 im Verhältnis zu § 831 BGB zu erweitern. Das führt jedoch nicht dazu, daß § 278 BGB im Deliktsrecht anzuwenden ist.
Insoweit führt auch der Vortrag der Kl., daß die Mieter gemäß der zur Zeit des Abschlusses des Nutzungsvertrags noch geltenden Vorschrift des § 117 ZGB als Vertreter des Vermieters anzusehen sind, nicht zu einer für sie günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Eine Verletzung von Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten durch die Bekl. ergibt sich aufgrund des Parteivorbringens bislang nicht. Zwar mag anzuerkennen sein, daß ein Sicherungspflichtiger, der erhebliche Gefahren zu verantworten hat, den möglicherweise betroffenen Verkehrsteilnehmern durch eine Haftungsdelegation nicht das Risiko eines finanzschwachen oder unversicherten Übernehmers aufbürden darf, da es der Organisationspflicht des Sicherungspflichtigen entspreche, einen ausreichend versicherten Haftungsträger zur Ausführung der Sicherungsmaßnahmen heranzuziehen (Mertens, in: MünchKomm, § 823 Rdnrn. 180, 197). Diese in der Literatur vertretende Tendenz steht jedoch bislang im Widerspruch zu der vom BGH vertretenen Rechtsmeinung, daß für eine ordnungsgemäße Auswahl die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Verrichtungsgehilfen maßgebend sind und nicht, daß die Hilfsperson haftpflichtversichert ist (BGHZ 12, 75 = NJW 1954, 593).
Soweit die Kl. vorträgt, daß die Bekl. auch wegen des Alters und des Gesundheitszustands ungeeigneten Personen die Verkehrssicherungspflichten übertragen hat, und somit ein Auswahlverschulden gegeben sei, ist dies für den konkreten Haftungsfall ohne Belang. Am Unfalltag waren diese nicht mit der Ausübung der Verkehrssicherung befaßt; nur bezüglich der Person, die die schadensstiftende Handlung herbeiführt, muß eine fehlerhafte Auswahl gegeben sein. Die Bekl. wird sich entlasten können; hinsichtlich der Beweislastverteilung, je nachdem ob der Erstgarant aufgrund der bei ihm verbleibenden Überwachungs- und Kontrollpflichten gem. § 823 BGB oder wegen Einsatzes eines Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB haftet, ist eine unterschiedliche Behandlung nicht angezeigt.
Bei der Überprüfung der Erfolgsaussicht sind auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen (Zöller/Schneider, § 114 Rdnr. 22). Die Bekl. hat bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vortragen lassen, daß in den letzten 18 Jahren ein vergleichbarer Unfall als Schaden nicht gemeldet worden sei. Der an dem Unfalltag nach dem Reinigungsplan verkehrssicherungspflichtige Mieter, der Streitverkündete, sei der Bekl. als besonders zuverlässig bekannt. Er sei seit etlichen Jahren Mitglied der Hausgemeinschaft und habe die ihm obliegenden Reinigungs- und Winterdienste immer ordnungsgemäß ausgeübt; Beschwerden habe es nicht gegeben. Auch stichpunktartige Kontrollen der Bekl. hätten nicht ergeben, daß der Streitverkündete seinen Reinigungspflichtigen nicht nachkommen würde. Zum Beweis wird die Einvernahme des Hausverwalters als Zeugen angeboten. Einem derartigen Vortrag ist die Kl. auch erstinstanzlich nicht entgegengetreten.
2. Soweit die Kl. das Berufungsziel einer Verurteilung der Bekl. zum Ersatz des materiellen Schadens verfolgt, kann die Erfolgsaussicht nicht ohne weiteres verneint werden. Ein entsprechender Anspruch stünde der Kl. ggf. gem. § 538 BGB bzw. aus positiver Forderungsverletzung i.V. mit § 278 BGB zu. Nur wenn die Bekl. erfolgreich einwenden könnte, sie habe ihre sich aus § 536 BGB ergebende Verpflichtung zur Wegereinigung auf die Mieter übertragen, wäre die Klage auch insoweit erfolglos. Dies ist jedenfalls zweifelhaft, da vorliegend die Bekl. den Winterdienst durch eine Hausordnung auf die Mietparteien abgewälzt hat. Zunächst ist eine einseitige Veränderung der Hausordnung durch den Vermieter nur dann möglich, wenn sie vertraglich vorbehalten ist (M. Schmidt, WuM 1987, 71). Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen könnte, steht in Zweifel, ob die Auferlegung des Winterdienstes auf die Mieter durch eine Hausordnung nicht wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des AGBG unwirksam ist. Zwar liegen Entscheidungen vor, die eine Streupflichtübertragung in einer Hausordnung wirksam sein lassen (OLG Frankfurt a.M., NJW 1989, 41) und hierin insbesondere keinen Verstoß gegen §§ 3 und 9 AGBG sehen. Eine einheitliche Meinung hat sich zu dieser Frage jedoch noch nicht gebildet. Durch die Übertragung des Winterdienstes wird jedoch der Pflichtenumfang des Vermieters als Verwender beschränkt und eine Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs, der aus einer Verletzung einer derartigen Pflicht gegeben wäre, abbedungen. Dabei handelt es sich ggf. um einen sog. verhüllten Haftungsausschluß; “vorsätzliches Unterlassen” wird haftungsfrei. Für diese “Quasi”-Freizeichnung gelten die gleichen Wirksamkeitsschranken wie für eine normale Ausschlußklausel (BGHZ 86, 284 = NJW 1983, 1322), so daß auch § 11 Nr. 7 AGBG Beurteilungsmaßstab für die Wirksamkeit einer derartigen Regelung sein kann. Da es sich hierbei um eine zweifelhafte Rechtsfrage handelt, kann schon aus diesem Grunde eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussicht ausgeschlossen werden, da die Kl. Gelegenheit haben muß, ihren Rechtsstandpunkt auch in mündlicher Verhandlung zu vertreten.
Nach Erfolgsprüfung kann der Anspruch der Kl. nur teilweise erfolgversprechend sein; Prozeßkostenhilfe kann auch nur zur beschränkt erfolgversprechenden Rechtsverfolgung bewilligt werden. Der erfolgversprechende Teil der Rechtsverfolgung hat jedoch nur einen geringen Streitwert. Bezüglich diesen Teils ist es der Kl. zuzumuten, die Kosten der Prozeßführung aus ihrem Vermögen aufzubringen, da sie einen realisierbaren Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gem. § 1360a IV BGB hat.
Der Prozeßkostenvorschuß hat nach dem zwischen Staat und Familie geltenden Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor der Prozeßkostenhilfe. Vorliegend handelt es sich auch um eine Rechtsstreitigkeit über persönliche Angelegenheiten i.S. von § 1360a IV BGB, da Ersatz von Gesundheitsschäden verlangt wird (Palandt/Diederichsen, § 1360a Rdnr. 18). Einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß, auch nicht wenigstens in ratenweiser Zahlung, hätte die Kl. nur dann nicht, wenn dem Ehegatten der Kl. Prozeßkostenhilfe zustünde. Hinsichtlich des geringen Streitwerts und der sich daraus ableitenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen ist dies bei Berücksichtigung des einzusetzenden Einkommens des Ehegatten der Kl. nicht der Fall.