OLG Düsseldorf, Beschluss über Beschwerde vom 26. Mai 1995, 5 Ss (OWi) 149/95

OLG Düsseldorf, Beschluss über Beschwerde vom 26. Mai 1995, 5 Ss (OWi) 149/95

Belästigungen durch Gartenparty

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

26. 05. 1995


Aktenzeichen

5 Ss (OWi) 149/95


Leitsatz des Gerichts

  1. Dringt der beim Grillen im Freien entstehende Qualm in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen i.S. des § 7 I 1 NWImSchG dar.

  2. Der Veranstalter einer Gartenparty ist für den von dieser ausgehenden Lärm, der die Nachtruhe zu stören geeignet ist, verantwortlich, auch wenn der Lärm nicht von ihm persönlich, sondern von seinen Gästen verursacht wird.

  3. Eine Lärmbelästigung i.S. des § 9 I NWImSchG kann mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere auch durch die Vernehmung der betroffenen Anwohner bewiesen werden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Das AG hat den Betr. wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 7 I, 9 I, 17 I lit. c und d NWImSchG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Hiergegen wandte sich der Bet. mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die erfolglos blieb.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Bei einer Geldbuße von mehr als fünfundsiebzig bis zu zweihundert Deutsche Mark ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 I OWiG zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

I. Das AG hat festgestellt:

Der Betr. richtete an dem warmen Sommerabend des 21. 7. 1994 im Garten eines Mehrfamilienhauses in K., in dem er eine Wohnung bewohnt, eine Grillparty mit sieben Gästen aus. Das Haus liegt im Stadtkern von K. in einem geschlossenen Häuserblock mit mehrgeschossigen Mietshäusern, die die rückwärtig gelegenen Gärten umschließen.

Ab etwa 19 Uhr betrieb der Betr. einen Gartengrill, auf dem Fleischwaren gegrillt wurden. Wegen der bestehenden Windstille füllte der durch die verglühende Holzkohle entstandene Qualm zunächst den Garten und drang dann durch offen stehende Fenster in Wohnungen von Nachbarn, insbesondere in die der Zeugen Z und B. Obwohl der Zeuge Z sich bereits gegen 20 Uhr durch Zuruf an den Betr. über die Qualmentwicklung beklagte, wurde der Grill noch bis 21.30 Uhr weiterbetrieben.

Der größte Teil der Gäste des Betr. blieb bis 2.30 Uhr am 22. 7. 1994. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Geräuschpegel durch laute Unterhaltung und Lachen so hoch, dass die Nachtruhe der Anwohner, insbesondere der Zeugen Z, B und G gestört wurde und diese trotz geschlossener Fenster nicht schlafen konnten. Bis 2 Uhr wurde der Betr. durch laute Zurufe des Zeugen Z und dessen Ehefrau sowie einer weiteren Anwohnerin auf die Ruhestörung hingewiesen, ohne dass er für eine Geräuschreduzierung sorgte. In einem Schreiben vom 28. 7. 1994 räumte der Betr. ein, dass “diese Veranstaltung” zu laut gewesen sei.

II. Die allein erhobene Sachrüge führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des AG tragen den Schuldspruch wegen einer Zuwiderhandlung gegen §§ 7 I, 9 I, 17 I lit. c und d NWImSchG zur äußeren Tatseite rechtsbedenkenfrei.

a) Nach § 7 I 1 NWImSchG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Das Grillen im Freien wird durch diese Vorschrift jedenfalls dann erfasst, wenn die dadurch verursachten Geruchsemissionen – wie hier – konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen (vgl. Boisserée/Oels/Hansmann, ImmissionsschutzR, 3. Aufl., Stand: März 1995, § 7 NWImSchG Erl. 2).

b) Nach § 9 I NWImSchG sind von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

aa) Zu einer Betätigung im Sinne dieser Vorschrift zählt unter anderem das ruhestörende Verhalten von Personen (vgl. Senat, NStZ 1991, 445 L und NWJMBl 1990, 154; Boisserée/Oels/Hansmann, § 9 NWImSchG Erl. 1.2; Wiethaup, Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., S. 158). Der Betr. war als Veranstalter des Festes und Mieter der Wohnung nebst zugehörigem Garten dafür verantwortlich, dass von der von ihm veranstalteten Feier kein Lärm ausging, der die Nachtruhe zu stören geeignet war (vgl. Senat, NJW 1990, 1676); es kommt nicht darauf an, ob der Lärm (auch) von ihm persönlich oder nur von seinen Gästen verursacht wurde.

bb) Die Feststellungen tragen in ausreichendem Maße die Annahme von Lärm, der die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu stören geeignet war. Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Lärms und nach dem Gebietscharakter (Industriegebiet, Gewerbegebiet, gemischte Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt (vgl. Senat, NJW 1990, 3159 = NVwZ 1991, 207 L; Boisserée/Oels/Hansmann, § 9 NWImSchG Erl. 1.3 m.w. Nachw.). Hier hat das AG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Lärmbelästigungen, die sich innerhalb eines reinen Wohngebietes auswirkten, störend i.S. von § 9 I NWImSchG waren, da insbesondere die Zeugen Z, B und G auch nach dem Schließen ihrer Schlafzimmerfenster wegen des von der Feier ausgehenden Lärms nicht schlafen konnten. Zur Feststellung der Lärmbelästigung war die – im Übrigen wohl auch nicht mögliche – bezifferte Angabe des Maßes des von dem Betr. bzw. seinen Gästen verursachten Geräuschpegels nicht erforderlich. Vielmehr kann eine Lärmbelästigung i.S. von § 9 I NWImSchG mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere – wie hier – auch durch Vernehmung der betroffenen Anwohner nachgewiesen werden (vgl. Senat, NJW 1990, 1676 und NVwZ 1991, 815). Anhaltspunkte für eine übersteigerte Lärmempfindlichkeit der betroffenen Anwohner scheiden nach den Feststellungen aus.

cc) Eine die Nachtruhe i.S. von § 9 I NWImSchG zwischen 22 Uhr und 6 Uhr störende Betätigung ist auch nicht “ausnahmsweise” zu gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feiern zulässig (vgl. Senat, NJW 1990, 1676).

2. Zwar ist das AG rechtsfehlerhaft von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen. Die Feststellungen belegen nämlich, dass der Betr. vorsätzlich handelte, nachdem er wiederholt auf den von der Feier ausgehenden ruhestörenden Lärm und die Belästigung durch die starke Rauchentwicklung aufmerksam gemacht worden war. Dieser Rechtsfehler rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da er nicht auf Wiederholung angelegt ist.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht