OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 1994, 5 Ss (OWi) 393/93 - (OWi) 169/93 I

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 1994, 5 Ss (OWi) 393/93 - (OWi) 169/93 I

Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrt

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

18. 01. 1994


Aktenzeichen

5 Ss (OWi) 393/93 – (OWi) 169/93 I


Leitsatz des Gerichts

  1. Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat.

  2. Der Zufahrtberechtigte darf sein Fahrzeug auch dann vor seinem Grundstück im Bereich der Zufahrt parken, wenn und soweit diese über einen Seitenstreifen führt, auf dem durch Zeichen 286 ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist und hiervon durch Zusatzschild Anwohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind, der Zufahrtberechtigte aber nicht Inhaber eines solchen besonderen Parkausweises ist.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Betr. parkte in der Zeit vom 23. bis 26. 2. 1993 in fünf Einzelfällen ein Kfz auf dem Seitenstreifen vor der Zufahrt zu der von ihr gemieteten Garage des Grundstücks K.-Straße 28. Dort besteht auf dem Seitenstreifen ein eingeschränktes Halteverbot nach Zeichen 286 mit dem Zusatzschild: “Anwohner mit besonderem Parkausweis frei”. Die Betr. verfügte über keinen Parkausweis.

Das AG hat das Verhalten der Betr. als Verstöße gegen das eingeschränkte Halteverbot gewertet und die Betr. wegen fünf Zuwiderhandlungen gegen § 12 I Nr. 6b StVO mit Geldbußen von jeweils 30 bzw. 50 DM belegt. Die vom Senat antragsgemäß – gem. § 80 II Nr. 1 OWiG – zugelassene Rechtsbeschwerde der Betr. führte zum Freispruch.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

… 1. Durch das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286) ist das Halten über drei Minuten verboten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Durch das Zusatzschild sind Anwohner mit besonderem Parkausweis von dem Halteverbot ausgenommen (§ 41 II Nr. 8 StVO). Gegen dieses – hier für den Seitenstreifen – angeordnete eingeschränkte Halteverbot hat die Betr. nicht verstoßen, obwohl sie nicht Inhaberin eines besonderen Parkausweises im bezeichneten Sinne war. Bei sinngemäßer Auslegung findet dieses Verbot nämlich vor der Garagenzufahrt keine Anwendung.

a) Zwar ist bei der Auslegung von Verkehrsvorschriften grundsätzlich von deren Wortlaut auszugehen, doch muß die Auslegung des Wortes und des Begriffs erforderlichenfalls hinter dem Sinn und Zweck der Vorschrift zurücktreten (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., Einf. Rdnr. 171; BayObLG, NZV 1992, 417 = DAR 1992, 270).

b) Das eingeschränkte Halteverbot mit dem hier in Rede stehenden Zusatzschild dient dem Zweck, den Parkraum ausschließlich den Anwohnern zur Verfügung zu stellen. Es wird allerdings im Bereich des Seitenstreifens vor der Grundstückszufahrt von dem Parkverbot des § 12 III Nr. 3 StVO überlagert. Nach dieser Vorschrift darf auf der Fahrbahnfläche vor einer Grundstückszufahrt nicht geparkt werden. Es ist allgemein anerkannt, daß hiervon der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder solche Personen ausgenommen sind, denen das Parken dort von dem Berechtigten gestattet worden ist. Nur deren Schutz dient das Parkverbot des § 12 III Nr. 3 StVO (vgl. Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 32. Aufl., § 12 StVO Rdnr. 47; Drees/Kuckuk/Werny, StraßenverkehrsR, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 25; Mühlhaus/Janiszewski, § 12 Rdnr. 48 – jew. m.w. Nachw.; Senat, VRS 81, 375 (379) = StVE § 12 StVO Nr. 72a).

2. Der Seitenstreifen vor der hier in Rede stehenden Grundstückszufahrt darf somit von den nicht zu diesen Berechtigten zählenden Anwohnern nicht als Parkraum genutzt werden. Deren Belange werden durch das Parken der Betr. vor der Grundstückszufahrt mithin nicht beeinträchtigt. Ob das eingeschränkte Halteverbot auf dem Seitenstreifen nach Zeichen 286 durch die Garagenzufahrt unterbrochen wird, kann danach dahinstehen. Nach der vorgehenden Bestimmung des § 12 III Nr. 3 StVO dürfen die Anwohner, die nicht zur Einfahrt in die Garage berechtigt sind und denen durch den Berechtigten dies auch nicht gestattet ist, ohnehin nicht in der Zufahrt parken. Die Betr. darf dagegen, da sie die Garage gemietet hat, in dieser Zufahrt, soweit diese sich auf dem Seitenstreifen befindet, ihr Fahrzeug zum Parken abstellen. Daß etwa ein aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angeordnetes allgemeines Parkverbot bestand, das die gesamte Fahrbahn, also auch die vor der Garagenzufahrt, freihalten sollte und deshalb auch der Betr. als Mieterin der Garage das Parken vor der Garage verboten hätte (vgl. auch Janiszewski, NStZ 1984, 545), hat das AG nicht festgestellt. Daß die Betr. sonst ordnungswidrig geparkt hätte, ist nicht ersichtlich. …

3. Vergleichbare Fälle sind von der Rechtsprechung ebenso entschieden worden.

a) Nach dem Beschluß des BayObLG, NZV 1992, 417 = DAR 1992, 270 darf in einem eingeschränkten Halteverbot für die Zone, in der das Parken nur auf dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen ist, auf einem als Kurzparkzone ausgewiesenen Parkplatz gleichwohl vor einer Grundstückszufahrt, die beiderseitig von Parkstreifen (Senkrechtparken) begrenzt wird, mit Genehmigung des Grundstückseigentümers geparkt werden, weil die Ausgestaltung als Kurzparkzone dem Zweck dient, den Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern in schnellem zeitlichen Wechsel zur Verfügung zu stellen.

b) Nach dem Beschluß des OLG Frankfurt (b. Janiszewski, NStZ 1984, 545 zu § 12 III Nr. 3 StVO) erstreckt sich das durch Zeichen 314 (Parkplatz) in Verbindung mit einem Zusatzschild, das das Parken von 8.00 bis 18.00 Uhr unter Benutzung einer Parkscheibe (Zeichen 291) erlaubt, nicht auch auf den ohnehin der Allgemeinheit entzogenen Bereich vor Ein- und Ausfahrten …

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht

Normen

StVO §§ 12 I Nr. 6b, III Nr. 3, 41 II Nr. 8 (Zeichen 286)