OLG Frankfurt, Rechtsentscheid vom 22. Juli 1992, 20 REMiet 1/91
Recht des Mieters, eine Parabolantenne zum Empfang von Satellitenfernsehen zu installieren – Mieterparabolantenne an nicht verkabeltem Haus
Gericht
OLG Frankfurt
Art der Entscheidung
Rechtsentscheid
Datum
22. 07. 1992
Aktenzeichen
20 REMiet 1/91
Leitsatz des Gerichts
Der Mieter von Wohnraum kann grundsätzlich vom vermietenden Hauseigentümer, der nicht in demselben Haus wohnt, verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogramme tauglichen Ort gestattet, an dem sie optisch am wenigsten stört, sofern
a) das Haus weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluß hat und ungewiß ist, ob ein solcher Anschluß verlegt werden wird, und
b) der Mieter den Vermieter von allen dabei anfallenden Kosten und Gebühren freistellt.
Tatbestand
Zum Sachverhalt:Die Bekl. sind Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts, der in K. mehrere Mietshäuser gehören. Von ihnen hat der Kl. durch Formularmietvertrag vom 2. 7. 1985 eine Wohnung gemietet. Zur Ausstattung des Hauses gehört eine Gemeinschaftsantenne, die den Fernsehempfang der üblichen drei Programme ermöglicht. Ob und wann die Gemeinde K. an das Breitbandkabelnetz angeschlossen wird, ist ungewiß. Der Kl. möchte auf dem Dach des Hauses, in dem er wohnt, eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von etwa einem Meter durch ein Fachunternehmen auf seine Kosten installieren lassen, um auch Satellitensendungen empfangen zu können. Hierzu bedarf er nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 2. 7. 1985 der Zustimmung der Bekl. Hinsichtlich der Antennen ist in § 12 des Vertrages bestimmt:
§ 12. (1) Das Anbringen von Einzelantennen seitens des Mieters ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet; der Mieter verpflichtet sich zum Abschluß eines Antennenvertrages. Der Vermieter kann Ort und Art der Anbringung bestimmen. Die behördlichen Vorschriften für die Errichtung von Antennen sind zu beachten, widrigenfalls der Mieter zur Entfernung der Antenne verpflichtet ist.
(2) Entschließt sich der Vermieter, eine Gemeinschaftsantenne für das Haus einzurichten oder an das Kabelfernsehen anzuschließen, ist der Mieter verpflichtet, die von ihm angebrachte Einzelantenne zu entfernen. Er verpflichtet sich, für die Bereitstellung des Anschlusses die gesetzlich zugelassene Mieterhöhung zu zahlen, auch wenn er die Gemeinschaftsantenne bzw. den Kabelfernsehanschluß nicht nutzt. Das Anbringen einer eigenen Einzelantenne bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsantenne ist unzulässig.
Zusätzlich ist in der (Formular-) Anlage zu dem Mietvertrag unter Nr. 6 bestimmt:
6. Die Anlage von Außenantennen jeder Art ist untersagt. Der in der Miete enthaltene Betrag für die Antenne berechtigt und verpflichtet zur Inanspruchnahme der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen.
Mit seiner Klage hat der Kl. sinngemäß beantragt, die Bekl. zu verurteilen, ihm zu gestatten, auf seine Kosten durch einen Fachunternehmer auf dem Dach des Hauses in K. eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von etwa einem Meter installieren zu lassen. Das von ihm angerufene AG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Informationsbedürfnis des Kl. sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß er über die vorhandene Gemeinschaftsantenne die üblichen Rundfunk- und Fernsehprogramme empfangen könne; das Informationsinteresse des Kl. rechtfertige es dagegen nicht, ihm die Anbringung einer zusätzlichen Antenne zu gestatten. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter. Das LG hat beschlossen, dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorzulegen:
„Ist ein Vermieter, der das Mietobjekt nicht selbst bewohnt, verpflichtet, dem Mieter die Anbringung einer Parabolantenne auf dessen Kosten durch einen Fachunternehmer zu gestatten, wenn das Objekt über keinen Kabelfernsehanschluß verfügt und unsicher ist, wann ein solcher Anschluß verlegt werden wird?”
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:Die Vorlage ist zulässig (§ 541 I ZPO; früher Art. III des 3. MietRÄndG).
Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist eine Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt. Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch nach der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffs durch das LG, die nachvollziehbar dargelegt und deshalb für den Senat bindend ist, für die vom LG zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Das LG meint, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht schon aus § 12 des Mietvertrages der Parteien vom 2. 7. 1985, weil diese Bestimmung ersichtlich nicht das Anbringen einer Parabolantenne regele und auch keine Vorschriften darüber enthalte, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter der Installation einer Antenne dieser Art zustimmen müsse. Es ist zudem der Ansicht, der Klageanspruch sei nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die Bekl. einem Mieter in einem anderen Haus in K. im März 1990 erlaubt hätten, eine Parabolantenne auf seine Kosten anzubringen. Die Bekl. hätten nämlich unwidersprochen vorgetragen, daß es sich dabei wegen des hohen Alters des Mieters um einen Sonderfall gehandelt habe, der im übrigen entschieden worden sei, bevor die Bekl. die Streitfrage für ihre Mietshäuser in dem Sinne grundsätzlich entschieden hätten, daß sie die Zustimmung im allgemeinen verweigerten. Auf der Grundlage dieser zumindest vertretbaren Rechtsstandpunkte erweist sich die gestellte Vorlagefrage als entscheidungserheblich.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, denn es ist zu erwarten, daß sie auch künftig wiederholt auftritt und unterschiedlich beantwortet wird. Ein Teil der Zivilgerichte ist der Ansicht, der Mieter habe jedenfalls dann einen Anspruch darauf, daß der Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne für den Satellitenempfang genehmigt, wenn ein Kabelanschluß nicht besteht und die vorhandene Gemeinschaftsantenne des Hauses nur den Empfang der üblichen drei Fernsehprogramme ermöglicht (AG Sinzig, DWW 1989, 334 = WuM 1990, 490; DWW 1990, 368 = WuM 1990, 491; AG Andernach, WuM 1990, 492 = DWW 1990, 214; AG Königswinter, WuM 1992, 117; AG Altötting, DWW 1992, 28). Von anderen Zivilgerichten wird ein derartiger Anspruch des Mieters verneint (AG Frankfurt, WuM 1989, 373 = ZMR 1990, 146; AG Pforzheim, WuM 1990, 545; LG Stuttgart, DWW 1991, 309; LG Essen, ZMR 1991, 386; vgl. auch die differenzierenden Entscheidungen des LG Koblenz, NJW-RR 1990, 782 = DWW 1990, 119 = WuM 1990, 490; LG Bochum, DWW 1991, 308 und DWW 1991, 309 und des LG Mannheim, DWW 1991, 310). In der Literatur wird die vorgelegte Rechtsfrage bejaht von Rickers (NJW 1991, 602 (605)) und verneint von Pfeifer (DWW 1990, 353 und in „Satellitenantennen“, 2. Aufl., S. 24 f.) sowie von Palandt-Putzo (BGB, 51. Aufl., § 535 Rdnr. 14).
Soweit ersichtlich, ist die Vorlagefrage bisher noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids gewesen, auch nicht nur ihrem Inhalt nach (BayObLGZ 1987, 260 = NJW-RR 1987, 1302). Der Rechtsentscheid des BayObLG vom 19. 1. 1981 (BayObLGZ 1981, 1 = NJW 1981, 1275 = WuM 1981, 80 = ZMR 1982, 84 = DWW 1982, 121 = MDR 1981, 583 = GE 1981, 533 = RES I § 536 Nr. 1) befaßt sich vom Ausgangsverfahren her mit der Anbringung von Funkantennen und besagt, daß der Mieter die ohne Einwilligung des Vermieters angebrachte Antenne grundsätzlich entfernen muß, sofern nicht der Vermieter die Einwilligung zur Installation auf Grund der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben hätte erteilen müssen. In den Gründen des Entscheids heißt es zwar darüber hinausgehend, ein Mieter handele im Rahmen der Vertragsmäßigkeit, wenn er sich Anlagen zum einwandfreien Rundfunk- und Fernsehempfang einrichten läßt, und habe Anspruch auf die Anbringung einer Einzelantenne (Hochantenne) außerhalb der Mieträume, solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist. Damit ist aber nicht die Frage entschieden, ob die für die Anbringung einer herkömmlichen Fernsehantenne geltenden Grundsätze auch für die Installation einer Einzel-Parabolantenne anwendbar sind, zumal bei Erlaß des Rechtsentscheids im Januar 1981 die technische Entwicklung noch nicht so weit fortgeschritten war, daß in Deutschland breite Kreise der Bevölkerung zusätzliche Hörfunk- und Fernsehprogramme direkt mit Satellitenempfangsanlagen hätten empfangen können (vgl. dazu Engelhard, ZMR 1988, 281).
Der Rechtsentscheid des KG vom 27. 6. 1985 (NJW 1985, 2031 = WuM 1985, 248 = DWW 1985, 204 = ZMR 1985, 262 = RES V 541 b BGB Nr. 1), der sich auch mit dem Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Mieter befaßt, besagt nur, daß der Vermieter grundsätzlich berechtigt ist, eine Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz anzuschließen, da es sich hierbei um eine Modernisierungsmaßnahme handelt.
Die vorgelegte Rechtsfrage wird so beantwortet, wie der Entscheidungssatz lautet. Dieser entspricht zwar nicht wörtlich der Fragestellung des LG. Nach allgemeiner Meinung kann aber die Vorlagefrage berichtigt, ergänzt oder sonst neu gefaßt werden, wenn es dem zuständigen Gericht zweckmäßig erscheint und die Frage nicht in ihrem Aussagewert verändert wird (BGHZ 113, 188 (191) = NJW 1991, 836 = LM § 198 BGB Nr. 21 = DWW 1991, 44 = ZMR 1991, 133 = WuM 1991, 150; Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 541 Rdnr. 54 m. w. Nachw.). Der erkennende Senat meint, daß es hier erforderlich war, die zu beantwortende Rechtsfrage zur Verdeutlichung zu konkretisieren. Der abweichende Wortlaut seines Entscheidungssatzes verändert den Sinngehalt der vorgelegten Frage nicht.
Der Mieter von Wohnraum kann von dem vermietenden Hauseigentümer, der nicht in demselben Haus wohnt, grundsätzlich verlangen, daß er unter den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Voraussetzungen die Installation einer Parabolantenne gestattet. Dabei kann offenbleiben, ob dies, wie das LG angenommen hat, damit begründet werden kann, das Anbringen einer Parabolantenne halte sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs i. S. der §§ 535, 536 BGB, weil dessen Inhalt und Umfang durch technische Neuerungen beeinflußt werde, zu denen die Möglichkeit des Empfangs zusätzlicher Rundfunkprogramme über einen Breitbandkabelanschluß oder direkt mit Satellitenempfangsanlagen gehöre (verneinend in einem Wohnungseigentumsverfahren BayObLGZ 1991, 296 = NJW-RR 1992, 16 = MDR 1992, 48 = DWE 1991, 158; anders für den Anschluß einer Wohnanlage an das Kabelfernsehen in einem Sonderfall OLG Hamburg, WuM 1991, 311 = OLGZ 1991, 295; vgl. auch BVerfG, NJW 1992, 493 = ZMR 1992, 15 = WuM 1991, 573). Jedenfalls hat nach Art. 5 I 1 GG jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Grundrecht der Informationsfreiheit, das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen wie dem Fernsehen zu unterrichten, entfaltet Ausstrahlungswirkung für die gesamte Rechtsordnung und damit Drittwirkung auch innerhalb der vertraglichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter (vgl. BVerfGE 7, 198 = NJW 1958, 257; BVerfGE 34, 269 (280) = NJW 1973, 1221; BVerfG, NJW 1992, 493 = ZMR 1992, 15 = WuM 1991, 573; KG, NJW 1985, 2031 = WuM 1985, 248 = DWW 1985, 204 = ZMR 1985, 262 = RES V § 541b BGB Nr. 1; Degenhart, in: BK, Art. 5 Rdnrn. 283, 284; Ricker, NJW 1991, 602 (605); s. auch LG Mannheim, DWW 1991, 310; LG Aachen, MDR 1992, 48). Für die Bestimmung seines Schutzbereichs kommt dem Begriff des ortsüblichen Fernsehprogramms keine Bedeutung zu (BVerfG, NJW 1992, 493 = ZMR 1992, 15 = WuM 1991, 573). Er ist insbesondere nicht geeignet, den Empfang derjenigen Signale vom Schutzbereich der Informationsfreiheit auszuschließen, die von Satelliten abgestrahlt werden.
Zutreffend ist allerdings auch, daß das Grundrecht der Informationsfreiheit nicht schrankenlos gilt. Es findet nach Art. 5 II GG seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hiervon abgesehen sind namentlich auch die aus der Eigentumsgarantie des Vermieters (Art. 14 I GG) folgenden Interessen des Vermieters zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß über das Recht zur Anbringung einer Parabolantenne auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist. Der Senat kommt bei dieser Abwägung zu dem Ergebnis, daß die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter von Wohnraum durch Art. 5 GG so beeinflußt sind, daß ein Übergewicht zugunsten der Informationsfreiheit des Mieters besteht, demgegenüber das Eigentumsrecht des vermietenden Hauseigentümers grundsätzlich zurücktreten muß. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der maßgeblich durch das Grundrecht auf Informationsfreiheit mitbestimmt wird (KG, NJW 1985, 2031 = WuM 1985, 248 = DWW 1985, 204 = ZMR 1985, 262 = RES V § 541b BGB Nr. 1), darf der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BayObLGZ 1981, 1 = NJW 1981, 1275: WuM 1981, 80 = ZMR 1982, 84 = DWW 1982, 121 = MDR 1981, 583 = GE 1981, 583 = RES I § 536 BGB Nr. 1). Ein sachbezogener Grund liegt dann nicht vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Haus hat weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluß und es ist ungewiß, ob ein solcher Anschluß verlegt werden wird. Andernfalls wäre der Mieter in seinem Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, nicht wesentlich eingeschränkt, wenn ihm das Anbringen einer Parabolantenne nicht erlaubt wird.
2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation der Antenne entstehenden Kosten und Gebühren, auch soweit sie aus der Pflicht des Mieters sich ergeben, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Antenne zu entfernen (§ 556 BGB; s. auch BGHZ 81, 146 (150) = NJW 1981, 2564 = LM § 258 BGB Nr. 2 = MDR 1981, 1088; LG Berlin, MDR 1987, 234), oder aus derjenigen, für sämtliche durch die Antenne verursachten Schäden zu haften (Pfeifer, Satellitenantennen, S. 27), oder schließlich aus der im Einzelfall möglichen Pflicht, bei späterer Errichtung einer Gemeinschaftssatellitenantenne bzw. dem Anschluß des Hauses an das Kabelfernsehen durch den Vermieter die Einzelantenne zu entfernen, frei (Ricker, NJW 1991, 602 (605); zum Breitbandkabelanschluß s. LG Heidelberg, WuM 1987, 17; LG Siegen, NJW-RR 1989, 521; Emmerich-Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., §§ 535, 536 BGB Rdnr. 18).
3. Die Antenne wird von einem Fachmann angebracht. Auf diese Weise werden denkbare Schäden bei Gelegenheit oder infolge Errichtung der Antenne am Dach oder an der Bausubstanz des Hauses so gut wie ausgeschlossen.
4. Der Mieter beachtet bei dem Anbringen der Antenne etwa bestehende baurechtliche Vorschriften (vgl. dazu OVG Münster, NVwZ 1992, 279; Ricker, NJW 1991, 602 (604, 606)).
5. Der Vermieter ist berechtigt, den – für den Empfang der Satellitenprogramme allerdings auch geeigneten – Ort zu bestimmen, an dem die Antenne installiert wird und am wenigsten stört. Auf diese Weise kann am ehesten dem Umstand Rechnung getragen werden, daß das Anbringen einer Parabolantenne unter Umständen – sei es aus der Sicht des Vermieters, sei es nach der allgemeinen Verkehrsanschauung (über die sich freilich trefflich streiten läßt – vgl. AG Heilbronn, NJW-RR 1991, 79) – das optische Erscheinungsbild (möglicherweise nur unter ästhetischen Gesichtspunkten – vgl. dazu LG Arnsberg, NJW-RR 1992, 9 = DWW 1991, 243) des Mietobjekts beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung wird zwar häufig nicht ganz von der Hand zu weisen sein. Nach Einschätzung des Senats wird sie aber oft nur geringfügig und deshalb vom Vermieter hinzunehmen sein. Dies gilt um so mehr, als es dieser in der Hand hat, den Aufstellungsort selbst zu bestimmen. Hinzu kommt, daß die Antenne harmonisch zu einem baulichen oder sonstigen Hintergrund eingefärbt werden kann (Ricker, NJW 1991, 602 (605)), so daß sie sich von diesem farblich kaum abhebt. Eine Beeinträchtigung des Vermieters wird im übrigen, worauf das LG in seinem Vorlagebeschluß zutreffend hingewiesen hat, weitgehend dann ausscheiden, wenn dieser wie im Streitfall eine Baugesellschaft (oder eine Wohnungsgesellschaft) ist, die keinen direkten Kontakt zu der Wohnung des Mieters hat (vgl. LG Essen, NJW-RR 1990, 782 für das Anbringen einer Funkantenne im Vorgarten). Der von manchen Betrachtern als verheerend empfundene Anblick eines „Antennenwaldes“ auf oder an einem von vielen Mietern bewohnten Mietshaus (wie er im Ausgangsfall übrigens nicht zu befürchten ist, weil nach dem eigenen Vortrag der Bekl. eine Umfrage unter den Mietern des Hauses ergeben hat, daß kein hinreichender Bedarf für das Anbringen einer Gemeinschaftsparabolantenne besteht) läßt sich vom Vermieter regelmäßig dadurch vermeiden, daß er einen Breitbandkabelanschluß herstellen läßt oder – wo dies nicht möglich ist – eine Gemeinschaftsparabolantenne errichtet und die Kosten dafür auf die (anschlußwilligen) Mieter umlegt.
Freilich wird es Einzelfälle geben, in denen etwa eine sehr große oder sonstwie auffällige Parabolantenne die äußere Harmonie eines Gebäudes so sehr verunziert, daß der Vermieter dies nicht hinzunehmen braucht. Denkbar ist dies beispielsweise bei einem freistehenden Bungalow (vgl. dazu auch LG Kassel, WuM 1989, 557), einer Jugendstilvilla und dergleichen mehr. Dabei handelt es sich jedoch um eine einem Rechtsentscheid nicht zugängliche Tatfrage im Einzelfall.
6. Sofern es sich bei dem vermieteten Wohnraum um eine Eigentumswohnung handelt, muß der Vermieter einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zum Anbringen einer Parabolantenne haben (§ 22 WEG; vgl. dazu BayObLGZ 1991, 296 = NJW-RR 1992, 16 = MDR 1992, 48 = DWE 1991, 158; LG Stuttgart, WuM 1991, 212 = ZMR 1991, 192 = DWE 1991, 79; LG Mannheim, DWW 1991, 310; Ricker, NJW 1991, 602 (606); Pfeifer, DWW 1990, 353 (354)).