OLG Hamm, Beschluss über Beschwerde vom 19. November 1991, 2 WF 409/91

OLG Hamm, Beschluss über Beschwerde vom 19. November 1991, 2 WF 409/91

Klassenfahrt und Unterhaltspflicht

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

19. 11. 1991


Aktenzeichen

2 WF 409/91


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Kosten einer Klassenfahrt des Kindes sind Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II BGB.

  2. Der Sonderbedarf ist von beiden Elternteilen angemessen im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die gemäß § 127 II ZPO zulässige Beschwerde der Kl. ist begründet, da das AmtsG in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Erfolgsaussicht hinsichtlich der Klageerweiterung, mit der die Kl. den Bekl. auf Zahlung von 120 DM für die Kosten einer Klassenfahrt des von ihr betreuten gemeinsamen Sohnes U. in Anspruch genommen hat, verneint hat.

Bei den Kosten der Klassenfahrt von voraussichtlich insgesamt rund 500 DM handelt es sich um Sonderbedarf i. S. des § 1613 II BGB, der zusätzlich zu dem laufenden Unterhalt, den der Bekl. zur Zeit i. H. von 279 DM zahlt, verlangt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1982, 145) besteht ein unregelmäßiger Bedarf im Sinne eines Sonderbedarfs, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte. Dem Senat erscheint eine solche Reduzierung des Merkmals der Unregelmäßigkeit des Bedarfs auf dessen Vorhersehbarkeit zumindest dann untauglich, wenn – wie hier – der gezahlte laufende Unterhalt kaum ausreicht, um den notwendigen Unterhalt eines Kindes zu bestreiten. Bei einer solchen Sachlage erscheint es illusorisch, daß es dem sorgeberechtigten Elternteil möglich ist, im Rahmen einer langfristigen Planung Geldbeträge anzusparen, die deutlich über dem Betrag der monatl. Unterhaltsrente liegen (vgl. Vogel, FamRZ 1991, 1134, m. w. N. zur Rechtsprechung bezüglich der Aufwendungen für Klassenfahrten als Sonderbedarf).

Dementsprechend ist das Verlangen der Kl. auf eine Beteiligung des Bekl. an der Tragung der relativ hohen Kosten für die Klassenreise des Sohnes U. berechtigt, zumal sie hierbei berücksichtigt hat, daß sie über eigene Einkünfte verfügt und sie aus diesem Grunde anders als beim laufenden Unterhalt, für den § 1606 III S. 2 BGB gilt, billigerweise ebenfalls einen Teil der Kosten der Klassenfahrt zu tragen hat.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB § 1613 II