OLG München, Berufungsurteil vom 18. Januar 2002, 21 U 3164/01
Wahlkampfflugblatt
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
18. 01. 2002
Aktenzeichen
21 U 3164/01
Leitsatz des Gerichts
Zeichnet ein Rechtsanwalt als für ein Flugblatt verantwortlich, muss er keine Auskunft über die Verfasser des Flugblattes geben.
Der als verantwortlich zeichnende Rechtsanwalt kann sich Ansprüchen nicht allein mit der Begründung entziehen, er habe sich auf die Hintermänner verlassen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, vom 7.3.2001 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 DM, nebst 4 % Zinsen hieraus seit 6.8.1999 zu bezahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die in 2. Instanz erweiterte Klage auf materiellen Schadensersatz wird abgewiesen.
Der Kläger trägt 90 % der Kosten der 1. Instanz und 92 % der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beklagte trägt 10 % der Kosten der 1. Instanz und 8 % der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Parteien im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000 nicht.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Auskunft und Geldentschädigung wegen der Verteilung eines Flugblatts im Vorfeld der Bundestagswahlen am 27.09.1998.
Der dem Deutschen Bundestag damals seit 1969 ununterbrochen angehörende Kläger kandidierte im Bundestagswahlkreis München-Süd für die CSU als Direktkandidat zur Wahl des Deutschen Bundestages am 27.09.1998. Für die von der CSU aufgestellte Liste für die Zweitstimmen wurde der Kläger nicht nominiert. Bei der Wahl am 27.09.1998 erhielt Christoph Moosbauer, der in diesem Wahlkreis für die SPD direkt kandidiert hatte, die Mehrheit der Stimmen und wurde so direkt in den Deutschen Bundestag gewählt.
Wenige Tage vor der Wahl wurde am 23. und 24.09.1998 an die Bewohner des Bundestagswahlkreises München-Süd ein Flugblatt mit der Überschrift “CSU wählen ohne Erich Riedl” (Anlage K 1) verteilt. Das Flugblatt hatte der Beklagte nicht verfaßt, sondern Dritte, die den als Rechtsanwalt tätigen Beklagten gebeten hatten, für das Flugblatt rechtlich verantwortlich zu zeichnen. Demgemäß war auf dem Flugblatt am unteren Rand der Beklagte als Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes aufgeführt. Das Flugblatt enthielt folgenden Text:
“Am kommenden Sonntag ist Bundestagswahl. Dabei geht es um die Fortsetzung der Bonner Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl. Nur mit Ihrer Zweitstimme für die CSU können Sie dies sicherstellen. Denn bei der Bundestagswahl entscheidet die Zweitstimme über die Kräfteverhältnisse im Parlament. Die Erststimme hat dagegen keinen Einfluß auf die Stimmenverteilung im Bundestag. Sie dient nur der Bestimmung des örtlichen Vertreters. Dabei kandidiert mit Erich Riedl ein Bewerber, der für uns nicht wählbar ist:
- Er beschimpfte Polizeibeamte als “kleine grüne Männchen”.
- Er bezeichnete einen Landtagsabgeordneten als “katholischen Drecksack”.
- Er hat den Fußballverein TSV 1860 München an den Rand der Pleite geführt.
- Die Staatsanwaltschaft Augsburg ermittelte gegen Erich Riedl wegen Steuerhinterziehung. Die Ermittlungen konnten nicht fortgesetzt werden, da Erich Riedl als Bundestagsabgeordneter Immunität genießt.
1993 wurde er von Bundeskanzler Kohl als parlamentarischer Staatssekretär entlassen. Seine eigene Partei, mit Waigel und Stoiber an der Spitze, hat ihn für diese Bundestagswahl – trotz seiner mehrfachen Kandidatur – nicht mehr auf die Landesliste gesetzt.
Deshalb am 27. September: Keine Erststimme für Erich Riedl! Denn: Nur die Zweitstimme zählt für die Zusammensetzung des Bundestags.
V.i.S.d.P.: J.-Chr. Kleist, …”
Der Kläger hatte im Verdacht gestanden, am 02.09.1980 zu einem Zeitpunkt, als er Präsident des TSV 1860 München war, in Kaiserslautern nach einem Bundesligaspiel Polizeibeamte als “kleine grüne Männchen” bezeichnet zu haben. Das Amtsgericht Kaiserslautern sprach den Kläger wegen dieses Vorwurfs mit Urteil vom 10.03.1983, Az.: 21 Js 10219/90 – 3 Ds (Anlage K 4) frei. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wurde mit Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29.10.1984 (Anlage K 5) kostenfällig verworfen.
Als Präsident des TSV 1860 München in den achtziger Jahren war der Kläger Vorsitzender eines Vorstandsgremiums und Repräsentant des Vereins, der damals gute und schlechte Zeiten erlebt hatte. Die Finanzverwaltung lag hauptverantwortlich in den Händen eines Schatzmeisters, während die Gesamtverantwortung einem mehrköpfigen Vorstandsgremium oblag; dieses wurde bei allen Wahlen nach Ablauf der Amtsperiode entlastet.
In der Regierung des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl war der Kläger bis zum Rücktritt des damaligen Bundeswirtschaftsministers Jürgen W. Möllemann parlamentarischer Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium. Bei der durch den Rücktritt des Ministers ausgelösten Kabinettsumbildung kam es nicht zu einer erneuten Berufung des Klägers in das Kabinett.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg ermittelte nach Aufhebung der Immunität des Klägers durch den Deutschen Bundestag im Juni 1996 aufgrund des Vorwurfs, der Kläger habe 1991 über einen Mittelsmann DM 500.000 Provision von einer Firma erhalten, die sich um die Ausfuhr von Panzern nach Saudi-Arabien bemühte, wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Vorteilsannahme. Im November 1997 stellte der Deutsche Bundestag die Immunität des Klägers als Abgeordneter wieder her. Die Staatsanwaltschaft Augsburg stellte mit Verfügung vom 09.03.2000 dieses Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen ein.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten auf Nennung der Verfasser des Flugblattes zu. Schließlich könne er nicht nur Geldentschädigung, sondern auch Unterlassung und Widerruf von den hinter dem Flugblatt stehenden Personen verlangen. Allein die Schwere der Persönlichkeitsverletzung führe zu einem Interesse des Klägers daran, Auskunft zu erhalten, welche Personen seine erneute Direktwahl verhindert hätten. Auf ein Auskunftsverweigerungsrecht könne sich der Beklagte weder über die Vorschriften des Prozeßrechts zum Schutz von Informanten und Gewährsleuten im Interesse der Pressefreiheit noch über die Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts berufen. Das Flugblatt selbst erwecke auch den unzutreffenden Eindruck, die Erststimme habe bei der Bundestagswahl keinen Einfluß auf die Stimmen- bzw. Sitzverteilung im Deutschen Bundestag; alle gewonnenen Erststimmen gingen einer Partei keinesfalls verloren; gegebenenfalls erhöhe sich die Gesamtzahl der Bundestagssitze durch Überhangmandate.
Der Hauptpunkt der Beschimpfung von Polizeibeamten entspreche nicht der Wahrheit, was der Freispruch des Klägers zeige. Ebenfalls falsch sei die Behauptung, der Kläger habe einen Landtagsabgeordneten als “katholischen Drecksack” bezeichnet. Bei der Äußerung über seine Verantwortlichkeit beim TSV 1860 München handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung; sie unterstelle eine in keiner Weise gegebene alleinige Verantwortlichkeit des Klägers. Wolle man diese Passage als Meinungsäußerung einstufen, sei jedenfalls die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Der Hinweis auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in Augsburg verdrehe mit dem Ziel der Verunglimpfung des Klägers die Tatsachen.
Der mit diesen Behauptungen verbundene schwerwiegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtfertige einen Entschädigungsanspruch in Höhe von DM 30.000; die Genugtuungsfunktion entfalle auch nicht durch die Zahlung einer Geldauflage in dem gegen den Beklagten geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
Der Kläger hat daher beantragt:
- Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen bezüglich der Person/en, welche kurz vor der Bundestagswahl vom 27.09.1998 das Flugblatt “CSU wählen ohne Erich Riedl” verfaßt hat/haben durch vollständige Nennung von Namen und Anschrift.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von jedoch mindestens DM 30.000 zu bezahlen nebst 4 % Zinsen hieraus seit 06.08.1999.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe weder ein Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Er könne sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen; die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht umfasse alles, was ihm in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit bekannt geworden sei. Dazu gehöre auch ein Vertrauensverhältnis wie das zwischen ihm und den einer politischen Arbeitsgruppe angehörenden Verfassern des Flugblatts. Der Beklagte habe sich auf die Versicherung der Verfasser des Flugblattes verlassen, alle Tatsachenbehauptungen seien der allgemein zugänglichen Presse entnommen sowie ordnungsgemäß recherchiert und auf Wahrheitsgehalt überprüft worden.
Im übrigen liege bereits keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vor. Hinsichtlich des Freispruchs in Kaiserslautern müsse berücksichtigt werden, daß die Gerichte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der den Kläger belastenden Zeugen gehabt hätten. Angesichts des zwischen Politikern häufig rauhen Umgangstones stelle der Verweis auf die Äußerung über einen Landtagsabgeordneten keine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dar. Die Äußerung, der Kläger habe den Fußballverein TSV 1860 München an den Rand der Pleite geführt, beinhalte eine zulässige Meinungsäußerung, die keinen schmähenden Charakter habe. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg fehle es an einem besonders schweren Eingriff.
Eigentlicher Kern des Flugblatts sei aus Sicht des Beklagten die Entlassung des Klägers als parlamentarischer Staatssekretär durch den damaligen Bundeskanzler und die fehlende Absicherung auf der Landesliste der CSU. Dies zeige, daß ihn seine eigene Parteiführung nicht mehr als Abgeordneten im Deutschen Bundestag habe sehen wollen.
Das Landgericht hat die Ermittlungsakten des gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft München I, Az.: 115 Js 12509/98, beigezogen. Sie liegen auch dem Senat vor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Geldentschädigungsanspruch bestehe nicht, weil eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers mit der erforderlichen Schwere nicht gegeben sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich mit seiner Kandidatur selbst der Öffentlichkeit gestellt habe. In politischen Auseinandersetzungen müsse er damit rechnen, dass sein Verhalten einer kritischen Würdigung unterzogen werde. Die Schwere des Eingriffs ergebe sich weder aus einer Würdigung der Behauptungen im Flugblatt im einzelnen noch aus dessen Gesamtwürdigung. Dies wird im landgerichtlichen Urteil im einzelnen ausgeführt. Dem Anspruch stehe auch entgegen, dass er subsidiär sei. Der Kläger habe noch am Mittwoch vor der Wahl eine einstweilige Verfügung gegen das Flugblatt erwirken können. Außerdem habe der Kläger in einem eigenen Flugblatt noch vor der Wahl seine Sicht der Dinge dargestellt.
Der Anspruch auf Erteilung der Auskunft bestehe schon deshalb nicht, weil weitere durchzusetzende Ansprüche nicht bestünden. Auch gegen die Hintermänner lägen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Geldentschädigung nicht vor. Ein Unterlassungsanspruch scheitere am Fehlen der Wiederholungsgefahr. Es liege auch keine fortwirkende Beeinträchtigung des Klägers mehr vor, so dass ein Widerrufsanspruch nicht bestehe. Schließlich könne § 101a Abs. 1 UrhG vorliegend nicht entsprechend angewendet werden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er tritt den Ausführungen des Landgerichts eingehend entgegen. Es handele sich überwiegend um unwahre Tatsachenbehauptungen, welche nicht vom Schutz des Art. 5 GG umfasst seien. Entscheidend sei eine Gesamtschau. Art. 21 GG schütze nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch im Wahlkampf dürfe eine Meinung nicht mit zweifelhaften Tatsachen unterlegt werden. Auf Seiten des Beklagten liege ein Übernahmeverschulden vor; er habe sich auf die Zusicherungen der Hintermänner nicht verlassen dürfen. Die Voraussetzungen sowohl des Geldentschädigungs- als auch des Auskunftsanspruchs seien gegeben. Allerdings lägen eine Wiederholungsgefahr und eine fortwirkende Beeinträchtigung nicht mehr vor. Ursprünglich seien die Ansprüche aber gegeben gewesen. Er habe ein eigenes, genuines Interesse an den Namen der eigentlichen Täter hinter dem Beklagten. Eine Bekanntgabe würde auf große öffentliche Resonanz stoßen. Parteiinterne Schritte könnten dann eingeleitet werden. Dem Auskunftsanspruch stehe nicht entgegen, dass der Beklagte Rechtsanwalt sei. Es werde bestritten, dass er die Verantwortung für das Flugblatt in seiner Eigenschaft als Anwalt übernommen habe.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, Az.: 9 O 16843/00 vom 07.03.2001 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen bezüglich der Person/en, welche kurz vor der Bundestagswahl vom 27.09.1998 das Flugblatt “CSU wählen ohne Erich Riedl” verfaßt hat/haben, durch vollständige Nennung von Namen und Anschrift.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld in Höhe von jedoch mindestens DM 30.000 zu bezahlen nebst 4 % Zinsen hieraus vom 06.08.1999 bis einschließlich 30.04.2000, ab 01.05.2000 5 % über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens 5 %.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2001 hat der Kläger die Klage erweitert mit folgendem Antrag:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 12.272,80 Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens 5 % hieraus ab Zustellung der Klageerweiterung zu bezahlen.
Damit werden die Kosten für das Gegenflugblatt des Klägers geltend gemacht, welches kurz vor der Wahl erstellt und – in unklarem Umfang – verteilt wurde.
Der Beklagte beantragt
die Berufung zurück- und den erweiterten Klageantrag abzuweisen.
Er nimmt auf die Klageerwiderung und das Urteil des Landgerichts Bezug und führt umfassend aus. Beim Geldentschädigungsanspruch sei wesentlich zu berücksichtigen, dass es sich um ein Flugblatt im Wahlkampf gehandelt habe. Die Vermutung spreche für die Redefreiheit. Was den Auskunftsanspruch betreffe sei nicht erkennbar, welcher Anspruch gegen seine Auftraggeber durchgesetzt werden könne. Außerdem habe er in Wahrung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehandelt. Dem Anspruch stehe auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegen. Die hohen Anforderungen an den Geldentschädigungsanspruch gälten auch für unwahre Tatsachenbehauptungen. Das Flugblatt sei zum Zweck der öffentlichen Meinungsbildung veröffentlicht worden. Der in zweiter Instanz erstmals mit Schriftsatz vom 23.11.2001 geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei verjährt.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen. Vorsorglich wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Ein Geldentschädigungsanspruch des Klägers besteht in Höhe von 5.000 DM. Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs liegen nicht vor. Der Anspruch auf Zahlung von materiellem Schadensersatz wegen des Gegenflugblatts des Klägers scheitert an der Verjährungseinrede.
Die vorliegenden Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3 ZPO). Die Kürze der Darstellung erklärt sich auch daraus, dass der Streit im Termin zur mündlichen Verhandlung sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl., § 313 Rn. 27). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Berufungsurteil handelt, das mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388).
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung ist in Höhe von 5.000 DM gegeben. Es liegt eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch das streitgegenständliche Flugblatt vor. Diese kann nicht auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden.
1. Der Beklagte hat mit der Herausgabe des Flugblatts als presserechtlich Verantwortlicher (Art. 7 Abs. 1 BayPresseG; vgl. Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 4. Aufl., § 8 LPG Rn. 2) den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht.
a) Das Flugblatt enthält Unwahrheiten über die Vergangenheit des Klägers und verletzt damit dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.
aa) In der Behauptung, der Kläger habe Polizeibeamte als “kleine grüne Männchen” beschimpft, liegt die Behauptung, er habe Polizeibeamte beleidigt. Diese Behauptung ist unwahr. Der Kläger wurde unstreitig wegen dieses Vorwurfs in den Jahren 1983/1984 rechtskräftig freigesprochen. Schlüssiger gegenteiliger Sachvortrag des Beklagten hierzu liegt nicht vor. Zudem wäre der Beweis der Wahrheit der Behauptung durch § 190 S. 2 StGB ausgeschlossen (vgl. E. Helle, Der Ehrenschutz des Freigesprochenen, GA 1961, 166-171). Dabei und deshalb darf es keine Rolle spielen, ob die Begründungen von Amts- und Landgericht im Strafverfahren überzeugend sind oder nicht. Es steht unwiderlegbar fest, dass der Kläger die Polizeibeamten damals eben nicht als kleine grüne Männchen bezeichnet oder beschimpft hat. Damit liegt in dem entsprechenden Teil des Flugblatts eine unwahre Tatsachenbehauptung. Diese greift unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein (vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 18.1 ff.). Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst bestimmten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfGE 54, 148 = AfP 1980, 149 = NJW 1980, 2070 – Eppler). Die gegenteilige Ansicht des OLG Stuttgart hierzu (“Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt selbst bei einem fälschlich zugeschriebenen Ausspruch jedenfalls bei einem Politiker dann nicht vor, wenn er dessen Persönlichkeitsbild entspricht; AfP 1976, 276) ist damit unhaltbar. Die Behauptung belastet den Kläger schwer, weil er damals noch CSU-Bundestagsabgeordneter war. Gerade die CSU ist eine Partei, für die Recht und Ordnung wesentliche Grundlagen des demokratischen Rechtsstaats sind. Im übrigen wäre der Vorwurf, er habe sich rechtswidrig und beleidigend verhalten, für jeden Abgeordneten eine schwerwiegende Anschuldigung.
bb) Nichts anderes gilt für die Behauptung, der Kläger habe einen Landtagsabgeordneten als “katholischen Drecksack” bezeichnet. Zwar bedienen sich politische Mandatsträger öfter einer groben Sprache. Vorliegend ist aber zu bedenken, dass der Leser des Flugblatts davon ausgehen wird, der Landtagsabgeordnete sei möglicherweise ein Parteifreund des Klägers. Auch hierin liegt eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die Beweislast für die Wahrheit der Behauptung liegt gemäß § 186 StGB beim Beklagten, weil dessen Beweisregel auch in das Zivilrecht transformiert wird (BGH NJW 1974, 1710 – Arbeitsrealitäten; AfP 1975, 911 = NJW 1975, 1882 – Geist von Oberzell; vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rn. 594). Dies gilt auch für den Geldentschädigungsanspruch (BGH in BGHZ 132, 13 = AfP 1996, 144 = NJW 1996, 1131 – Der Lohnkiller; vgl. Soehring, a.a.O., Rn. 32.6). Diesen Beweis hat der Beklagte nicht ausreichend angetreten. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Kopie eines Artikels aus dem “Tagesspiegel” vom 31.1.1998 vorgelegt. Danach nehme unter den in Bayern als herausragend registrierten Beleidigungen die Aufforderung des Klägers an den Abgeordneten Hundhammer einen Spitzenplatz ein: “Drecksack, katholischer, hau ab.” Der Kläger hat aber die Wahrheit dieser Meldung in der Senatssitzung sofort bestritten. Weiterer Beweis wurde nicht angetreten. Die Meldung in der Zeitung allein liefert aber den erforderlichen Beweis nicht (§ 286 ZPO). Dies geht zu Lasten des Beklagten. Daran ändert nichts, dass entsprechende Meldungen im “Tagesspiegel” gestanden haben und sich der Staatsbürger auf unwidersprochene Pressemeldungen berufen darf (BVerfG, BVerfGE 85, 1 = AfP 1992, 53 = NJW 1992, 1439). Diese Rechtsprechung dient zwar dem Schutz der Äußernden vor Schadensersatzansprüchen. Sie kann aber nicht gelten, wenn – wie hier – der Äußernde sich nur auf Behauptungen Dritter stützt, dies habe in der Presse gestanden und die Dritten verschwiegen werden. Deren Behauptungen konnte der Beklagte nicht überprüfen und hat dies auch nicht getan. Der Beklagte stützt sich damit nur auf Behauptungen Dritter, nicht auf die Pressemeldung selbst. Auch lässt sich die Glaubwürdigkeit der Hintermänner nicht im geringsten überprüfen, weil sie vom Beklagten ja gerade nicht genannt werden. Schließlich wird vom Beklagten nicht einmal behauptet, die Hintermänner hätten sich auf den “Tagesspiegel” berufen. Ein Vortrag dazu, dass auch andere Tageszeitungen die Meldung in dieser Form gebracht hätten, liegt nicht vor.
cc) Die vierte markierte Äußerung im Flugblatt, die Ermittlungen gegen den Kläger hätten nicht fortgesetzt werden können, weil der Kläger als Bundestagsabgeordneter Immunität genieße, ist unvollständig und deshalb für den Durchschnittsleser zu Lasten des Klägers missverständlich (vgl. BGH AfP 2000, 88 = NJW 2000, 656 – Der Schmiergeldmann). Der Kläger hat unwidersprochen vorgebracht, seine Immunität sei wiederhergestellt worden, weil die Staatsanwaltschaft dem Immunitätsausschuss keine Tatsachen vortragen habe können, welche eine Anklage hätten erwarten lassen. Nur deshalb sei seine Immunität wieder hergestellt worden. Insoweit enthält die Äußerung Halbwahrheiten, die insofern Unwahrheiten gleich zu setzen sind, weil ein wesentlicher Punkt verschwiegen wird (BGH, a.a.O.). Allerdings ist zu diesem Punkt zu bedenken, dass der Vorwurf das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in vergleichsweise geringem Maß beeinträchtigt. Der Leser wurde in diesem Punkt formal nicht ausreichend informiert.
dd) Ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt schließlich in dem vorletzten Absatz des Flugblatts. Es trifft nicht zu, dass der Kläger im Jahr 1993 von Bundeskanzler Kohl “entlassen” wurde. Die Formulierung legt nahe, er sei wegen Unfähigkeit entlassen worden. Das ergibt sich für den Durchschnittsleser aus dem unmittelbar folgenden Satz, dass nämlich seine Partei, mit Waigel und Stoiber an der Spitze, den Kläger nicht mehr auf die Landesliste gesetzt hätten. In Verbindung mit den im Flugblatt vorher aufgelisteten angeblichen Verfehlungen des Klägers wird dies von den Lesern des Flugblatts überwiegend dahin verstanden, der Kläger sei entlassen und dann von seiner Partei nicht mehr aufgestellt worden, weil er so verhalten habe, wie im Flugblatt vorher geschildert. Das Flugblatt lässt einen wesentlichen Aspekt weg: Nach § 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24.7.1974, BGBl I S. 1538, endet das Amtsverhältnis eines Parlamentarischen Staatssekretärs mit dem Ende des Amtsverhältnisses des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung. Mit der Entlassung des Ministers Möllemann endete damit automatisch das Amtsverhältnis des Klägers. Es handelte sich gerade nicht um eine “Entlassung” in dem Sinn, wie der Durchschnittsleser das Flugblatt versteht, nicht um eine Entlassung wegen Fehlverhaltens oder Unfähigkeit. Die Tatsache, dass der Kläger nach der Beendigung seines Amtsverhältnisses eine Entlassungsurkunde erhalten hat, ändert daran nichts.
ee) Ohne Bedeutung für den Anspruch ist der Vorwurf im Flugblatt, der Kläger habe den Fußballverein TSV 1860 München an den Rand der Pleite geführt. Diese Äußerung ist dahin zu verstehen, dass er als Präsident jedenfalls die letzte Verantwortung für den Vorfall zu tragen hatte. Dagegen ist nichts einzuwenden. Jeder Durchschnittsleser weiss, dass das Präsidium eines so großen Sportvereins aus mehreren Personen besteht.
b) Den Kläger entlastet nicht, dass er sich nach seiner Behauptung von den Hintermännern ordnungsgemäße Recherche hat versichern lassen und sich darauf verlassen hat, es sei alles so in der Zeitung gestanden – wie man ihm sagte. Die Zuverlässigkeit seiner Hintermänner lässt sich vorliegend nicht im geringsten beurteilen, weil sie ja nicht bekannt sind. Außerdem musste sich der Kläger näher informieren, die Zeitungsartikel zumindest vorlegen lassen. Damit hat der Beklagte grob fahrlässig gehandelt. Vorsätzliches Handeln kann ihm nicht vorgeworfen werden. Die Beweislast insofern träfe den Kläger, weil er die Tatsachen für die Höhe des Geldentschädigungsanspruchs vortragen muss. Die noch fehlende Auskunft über die Personen der Hintermänner ändert hieran nichts. Selbst wenn dieser Anspruch bestünde, könnte dies den Anspruch auf Geldentschädigung nicht stützen, weil über beide Ansprüche zusammen zu entscheiden ist. Es liegt nicht etwa eine Stufenklage im Sinn von § 254 ZPO vor.
c) Die Subsidiarität des Geldentschädigungsanspruchs (vgl. dazu Soehring, a.a.O., Rn. 32.28 m.w. Nachw.) steht nicht entgegen. Der Kläger hat ja mit seinem Gegenflugblatt versucht, dem Flugblatt entgegenzutreten. Dies beseitigt aber die Beeinträchtigung nicht hinreichend. Eine Unterlassungsverfügung am Tag der Verteilung oder am folgenden Tag konnte den Leser des Flugblatts nicht ausgleichend erreichen. Die Unterlassungsverfügung verhindert künftige Rechtsbeeinträchtigungen, sie beseitigt aber nicht die Verletzung des Persönlichkeitsrechts rückwirkend.
d) Die Entscheidung, ob eine hinreichend schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH in BGHZ 132, 13 a.a.O. – Der Lohnkiller). Zusammengenommen im Weg der Gesamtwürdigung rechtfertigen die grob fahrlässigen und schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers den Anspruch auf Geldentschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich im wesentlichen nach der Schwere des Eingriffs, in erster Linie nach dem sich hieraus ergebenden Bedürfnis nach Genugtuung für den Betroffenen (Löffler/Steffen, Pressereicht, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 341). Der Senat schätzt den Anspruch der Höhe nach (§ 287 ZPO; vgl. Senat, ArchPR 1976, 78 – Bombenanschlag) auf 5.000 DM. Dabei legt er seine Rechtsprechung zu anderen Geldentschädigungsfällen vergleichend zu Grunde. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist schwerwiegend genug, um überhaupt einen Anspruch zu begründen. Er liegt aber im Vergleich zu den sonstigen vom Senat und anderen Gerichten entschiedenen Fällen eher im unteren Bereich.
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten als formal Verantwortlicher, und damit als Störer im Sinn des § 1004 BGB oder als Täter im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von materiellem Schadensersatz hat bestanden. Der Beklagte hat zumindest fahrlässig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Dieser hatte daher einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens gemäß §§ 249 ff. BGB. Dieser Anspruch umfasst auch die Kosten des Versuchs einer Minderung oder Verhinderung des Schadens (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., Vorbem. Rn. 80 und 83 vor § 249 BGB für die Kosten der Schadensbeseitigung; vgl. zur Frage der Kosten für Anzeigenaktionen Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 472 m.w.Nachw., unter Hinweis insbesondere auf BGH in BGHZ 66, 182 = AfP 1976, 75 = NJW 1976, 1198 – Panorama). Gemäß § 254 BGB besteht unter Umständen hierzu sogar eine Verpflichtung.
Der Anspruch ist aber gemäß § 852 BGB verjährt. Es genügt für den Beginn der Verjährungsfrist, wenn dem Geschädigte zuzumuten ist, auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest eine Feststellungsklage zu erheben (Palandt/Thomas, BGB 61. Aufl., § 852 Rn. 4). Die Tat und der Name des Täters waren dem Kläger schon in dem Zeitpunkt bekannt, in welchem er das Flugblatt in die Hände bekam. Das war jedenfalls noch vor der Bundestagswahl am 27.9.1998. Auch wenn man dem Kläger eine gewisse Überlegungsfrist einräumen würde (grundsätzlich ist dies nicht erforderlich; vgl. Palandt/Thomas, a.a.0.) war der Anspruch bei Einreichung des Schriftsatzes vom 23.11.2001 in jedem Fall verjährt. In den Fällen des § 852 BGB beginnt die Verjährungsfrist nicht etwa erst mit dem Schluss des laufenden Kalenderjahres. Die Verjährungseinrede ist erhoben.
Der Auskunftsanspruch des Klägers besteht nicht. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs zutreffend dargestellt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 261 Rn. 8 ff.) und deren Vorliegen zu Recht verneint. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen (§ 543 ZPO).
Dem Anspruch steht insbesondere das Recht des Beklagten zur Verschwiegenheit entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte die Informationen als Rechtsanwalt, im Rahmen eines Mandats, entgegengenommen hat, ob also dem Anspruch schon § 43a Abs. 2 BRAO entgegen steht. Denn der Anspruch besteht nur im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Deshalb ist auch insoweit eine Gesamtabwägung der Rechte und Interessen beider Seiten vorzunehmen. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Klägers aus.
1. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Hintermännern (oder -frauen) Vertraulichkeit zugesagt hat. Dies war ja der Grund, weshalb er die formale Verantwortung nach dem BayPrG übernommen hat. Seinem Interesse, nicht wortbrüchig zu werden, steht das Interesse des Klägers gegenüber, die Namen seiner Parteifreunde zu erfahren, die ihm mit dem Flugblatt kurz vor der Bundestagswahl in den Rücken gefallen sind. Das ist zunächst im wesentlichen ein persönliches Interesse des Klägers. Er könnte dann, worauf er hinweist, vielleicht ein Parteiverfahren gegen die eigentlichen Täter einleiten und durchführen lassen. Das ist aber vornehmlich ein Interesse der Partei selbst.
2. Außerdem könnte der Kläger gegen die Hintermänner seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Auch dieses Interesse wiegt geringer als das des Beklagten an der Verschwiegenheit. Die Voraussetzungen für Unterlassungs- und Widerrufsansprüche liegen nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht mehr vor. Die Wiederholungsgefahr ist weggefallen und die Beeinträchtigung besteht nicht mehr in einem Ausmaß fort, das einen Widerrufsanspruch rechtfertigen könnte. Der Geldentschädigungsanspruch wird durch den Beklagten selbst befriedigt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte insolvent sein oder werden könnte. Insoweit liegt die Darlegungslast beim Kläger. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Hintermänner vorsätzlich gehandelt hätten. Sie können sich auf Zeitungsmeldungen gestützt haben. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass über die Freisprüche des Klägers in Kaiserslautern in Zeitungen, die in München gelesen werden, hinreichend berichtet worden wäre. Die behauptete Bezeichnung eines Landtagsabgeordneten war tatsächlich in der Presse wiedergegeben, wie der vorgelegte Zeitungsartikel des “Tagesspiegel” zeigt. Und die Abfolge von Aufhebung und Wiederherstellung der Immunität des Klägers bedingt feine Unterscheidungen, welche zudem – wie kurz dargestellt – den Kläger nicht besonders schwer belasten. Auch die Unterscheidung zwischen automatischem Ende des Amts als Parlamentarischer Staatssekretär und dessen Entlassung ist eher fein differenziert. Für die Hintermänner war die Unterscheidung deshalb möglicherweise nicht so eindeutig zu erkennen. Entgegengesetzter Vortrag liegt nicht vor. Das heißt zusammengefasst: Der Geldentschädigungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten als presserechtlich Verantwortlichen deckt den Anspruch des Klägers wegen des Flugblatts insgesamt ab. Auch dieser Anspruch kann den Auskunftsanspruch nicht rechtfertigen.
3. Schließlich kann auch der Anspruch des Klägers auf materiellen Schadensersatz den Anspruch auf Auskunft nicht begründen. Auch diesen konnte der Kläger gegen den Beklagten geltend machen und er hätte ihn auch durchsetzen können. Wie ausgeführt, lagen die Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB in Form einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Der Kläger hat diesen Anspruch aber verjähren lassen. Daraus kann nicht folgen, dass damit der Anspruch gegen die Hintermänner wieder von Bedeutung wird im Rahmen der Interessenabwägung. Würde man der Argumentation des Klägers folgen, so bräuchte er nur – absichtlich – den Schadensersatzanspruch verjähren lassen, um so zum Auskunftsanspruch zu gelangen. Dies kann im Rahmen der Interessenabwägung nach § 242 BGB nicht akzeptiert werden. Mit diesem Verhalten wird zwar der Beklagte einerseits entlastet, weil er Schadensersatz nicht mehr zu leisten hat. Er würde aber durch die verzögerliche Verhaltensweise des Klägers gezwungen, sein Wort zu brechen. Zwar sind keine Tatsachen vom Beklagten vorgetragen, dass der Kläger sich vorsätzlich so verhalten habe. Und der Kläger meint selbst, er habe diesen Anspruch nicht früher geltend machen können, weil die Kosten nicht früher festgestanden hätten. Dies kann aber an der Abwägung nichts ändern. Auch wenn der Kläger den Anspruch nur fahrlässig hat verjähren lassen, ist dies im Rahmen der Interessenabwägung im Rahmen von Treu und Glauben zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf Verzinsung der zugesprochenen Geldentschädigung folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz ergibt sich aus dem Auskunftsanspruch (mit 20.000 DM zu bewerten), dem Geldentschädigungsanspruch (mit 30.000 DM zu bewerten) und dem Anspruch auf Schadensersatz (12.272,80 DM). Der Kläger obsiegt nur mit einem Betrag von 5.000 DM.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 ZPO festgesetzt worden. Der Auskunftsanspruch ist ebenso wie der Geldentschädigungsanspruch und der Anspruch auf materiellen Schadensersatz vermögensrechtlicher Natur.
Dr. Seitz | Dr. Klemm | Schmidt |
Vorsitzender Richter | Richter am Oberlandesgericht | |
am Oberlandesgericht |