OLG München, Beschluss über Beschwerde vom 22. Oktober 2007, 18 W 2506/07
Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Gegendarstellungs-Entscheidung: 5.000 €
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
22. 10. 2007
Aktenzeichen
18 W 2506/07
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 26.09.2007, 9 O 17893/01, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 09.10.2007 in Ziffer II dahingehend abgeändert, dass die Schuldnerin zur sofortigen Vornahme der durch Beschluss des Landgerichts München I vom 26.09.2007 angeordneten Handlung in der dort bestimmten Form durch ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angehalten wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Entscheidungsgründe
Gründe:
I.
Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts München I vom 26.09.2007 wurde der Schuldnerin geboten, die darin aufgeführte Gegendarstellung in der nächsten erreichbaren Ausgabe der … zu veröffentlichen. Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 28.09.2007 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 01.10.2007, eingegangen am selben Tag, stellte der Gläubiger Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes in angemessener Höhe. Die Schuldnerin legte am selben Tag Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und beantragte, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung anzuordnen.
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 09.10.2007 den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 26.09.2007 einzustellen, zurück (Ziffer I) und verhängte gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR (Ziffer II). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 09.10.2007 Bezug genommen.
Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 12.10.2007 zugestellt. Diese hat durch Schriftsatz vom 10.10.2007, eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Schuldnerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts München I vom 09.10.2007 in Ziffern II bis V aufzuheben, den Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zurückzuweisen und bis zur Entscheidung über die Anträge die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 26.09.2007, 9 O 17893/07 einstweilen einzustellen, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung der Schuldnerin. Zur Begründung trägt sie vor, ein Gegendarstellungsanspruch bestehe nicht. Das Landgericht habe bis zur Entscheidung über den von der Schuldnerin eingelegten Widerspruch die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen müssen. Dies sei nun durch das Beschwerdegericht nachzuholen. Im Übrigen sei das verhängte Zwangsgeld überhöht.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Der Gläubiger beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, da ein Gegendarstellungsanspruch bestehe.
II.
1. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig. Nach § 936, § 924 Abs. 3 S. 2, § 707 Abs. 1 ZPO kann zwar die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung angeordnet werden, wenn durch den Verfügungsgegner Widerspruch eingelegt wurde. Zuständig ist jedoch das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, d .h. im vorliegenden Fall das Landgericht. Seine Entscheidung ist nach § 936, § 924 Abs. 3, § 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Das Beschwerdegericht hat damit keine Möglichkeit, die begehrte Anordnung zu treffen. Es kann zwar nach § 570 Abs. 3 ZPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen, soweit der Beschwerde nicht ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt. Die angefochtene Entscheidung ist im vorliegenden Fall aber der Zwangsgeldbeschluss und nicht die zu Grunde liegende einstweilige Verfügung. Auch andere Anordnungen nach § 570 Abs. 3 ZPO müssen sich stets auf die Wirkung der angefochtenen Entscheidung beziehen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist zulässig (§ 793, § 567, § 569 ZPO), führt jedoch nur hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes zu einer Abänderung des Beschlusses des Landgerichts.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes liegen vor. Die einstweilige Verfügung vom 26.09.2007 gebietet der Schuldnerin, die Gegendarstellung in der nächsten erreichbaren Ausgabe der … zu veröffentlichen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch hemmt nach § 936, § 924 Abs. 3 S, 1 ZPO die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung nicht. Das Landgericht hat es abgelehnt, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Die Schuldnerin wäre daher verpflichtet gewesen, die Gegendarstellung in der nächsten erreichbaren Ausgabe der … zu veröffentlichen. Dies hat die Schuldnerin jedoch verweigert.
Die Verhängung eines Zwangsgeldes von 15.000,00 EUR erscheint jedoch nicht angemessen. Die Nichtveröffentlichung der Gegendarstellung erfolgte in der Annahme, das Landgericht werde nach Widerspruchseinlegung entsprechend der gängigen Praxis die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch anordnen. Zur Erzwingung des Gebots, die Gegendarstellung zu veröffentlichen, erscheint daher ein Zwangsgeld von 5.000,00 EUR ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 891 ZPO. Die Beschwerde hat im Kern keinen Erfolg.
Weidenkaff
Vorsitzender Richter
Haslinger
Richterin
am Oberlandesgericht
Dr. Angerer
Richterin
deg-HS