OLG München, Beschluss vom 19. Februar 1999, 12 UF 1545/98
Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs als vermögenswerter Vorteil
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
19. 02. 1999
Aktenzeichen
12 UF 1545/98
Leitsatz des Gerichts
Unterhaltsrechtliches Einkommen ist als vermögenswerter Vorteil auch die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs. Der vermögenswerte Vorteil ist dabei aber nicht mit dem Gehaltsbestandteil der PKW-Nutzung identisch, sondern in jedem Einzelfall nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist die steuerliche Mehrbelastung zu beachten, die durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens durch die PKW-Nutzung entsteht. Werden durch die Nutzung des Firmenfahrzeugs auch die Fahrten zum Arbeitsplatz abgedeckt, entfällt in der Regel der Ansatz von pauschalen 5 % berufsbedingten Aufwendungen.
Entscheidungsgründe
Auszüge aus den Gründen:
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Der Bekl. hat zu Recht gerügt, dass das FamG sein Einkommen zu hoch angesetzt und das Einkommen der Kl. aus unzumutbarer Tätigkeit fehlerhaft zum Teil als eheprägend angesehen hat.
Der Bekl. verfügte 1997 entgegen den Ausführungen des FamG nach den vorgelegten Gehaltsbelegen lediglich über ein Nettoeinkommen von 4.850 DM monatlich. Hinzuzurechnen ist als vermögenswerter Vorteil die Privatnutzung des Firmen-PKWs. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung des Firmenautos bereits Gehaltsbestandteil ist, d.h. das Bruttoeinkommen des Bekl. entsprechend angehoben wurde und sein Nettoeinkommen sich in gleicher Höhe reduzierte. Nachdem sich dieser Betrag ab Trennung der Parteien durch die kürzere Fahrtstrecke reduzierte, konnte für die Ermittlung des Nettoeinkommens dabei nur von den ab Mai 1997 geltenden Zahlen ausgegangen werden, zumal der Unterhalt auch erst ab Mai verlangt wurde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gehaltserhöhung durch Nutzung eines Firmenfahrzeugs ein entsprechender Abzug entgegensteht, so dass für das Nettoeinkommen nur von dem insoweit reduzierten Betrag auszugehen ist. Dem dadurch ermittelten Nettoeinkommen von 4.850 DM war als weiteres unterhaltsrechtliches Einkommen noch der vermögenswerte Vorteil hinzuzurechnen, der sich ergibt, weil der Bekl. das Firmenfahrzeug auch privat nutzen darf. Der Nutzungsvorteil ist dabei nicht, wie die Kl. meint, mit dem Gehaltsbestandteil der PKW-Nutzung identisch, da sich letzterer mit monatlich 1 % der Anschaffungskosten errechnet zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale. Der vermögenswerte Vorteil ist vielmehr nach § 287 ZPO für jeden Einzelfall zu schätzen (Gerhardt, Handbuch des Familienrechts, 2. Aufl., Kap. 6, Rz. 39), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Bekl. durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens wegen der Nutzung des Firmenwagens bereits steuerlich mehr belastet wird. Der wirtschaftliche Nutzungsvorteil liegt für den Bekl. aber über der steuerlichen Mehrbelastung (vgl. eingehend Schöppe-Fredenburg, FuR 1998, 114 ff.). Der Senat schätzt nach diesen Gesichtspunkten den vermögenswerten Vorteil durch die Privatnutzung des PKWs auf monatlich 300 DM. Zusätzlich zu beachten war, dass durch die Berücksichtigung der Fahrtkostenpauschale in der gehaltsmäßigen Bewertung der PKW-Nutzung die Kosten für die Fahrten des Bekl. zum Arbeitsplatz bereits berücksichtigt sind, so dass nach BayL Nr. 10b ein zusätzlicher Ansatz von pauschalen 5 % berufsbedingten Aufwendungen nicht mehr in Betracht kommt.
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Abzugsfähig auch für den Kindesunterhalt sind ferner die in der Ehezeit entstandenen Schulden der Parteien, worunter auch die Rückzahlung des bei Trennung überzogenen Girokontos fällt, das in ein Darlehen umgewandelt werden musste (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 1 Rz. 524). …
Für die Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt war dagegen der weitere, erst nach der Trennung vom Bekl. aufgenommene Möbelkredit nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit um keine eheprägende Schuld, sondern um trennungsbedingten Mehrbedarf des Bekl., der nie den Bedarf kürzen kann, sondern nur bei der Leistungsfähigkeit zu prüfen ist (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rz. 332 ff.).
Nicht berücksichtigungsfähig ist die monatliche Zahlung der Lebensversicherung des Bekl. Da er durch seine Rentenversicherung altersmäßig ausreichend abgesichert ist, handelt es sich bei dieser Lebensversicherung um eine reine vermögensbildende Aufwendung. Diese ist beim Kindesunterhalt Minderjähriger nach std. Rspr. generell nicht zu berücksichtigen, beim Trennungsunterhalt lediglich, soweit die Abzahlung nach einem objektiven Maßstab im Einklang zum Einkommen des Bekl. steht (BayL Nr. 10h). Da der Kl. nur ein Bedarf i. H. des notwendigen Unterhalts verbleibt, ist nach einem objektiven Maßstab die Berücksichtigungswürdigkeit dieser vermögensbildenden Aufwendung zu verneinen.
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Der Bedarf erhöht sich entgegen den Ausführungen des FamG nach std. Rspr. des BGH nicht durch teilweise Anrechnung des Eigeneinkommens der Kl. aus unzumutbarer Tätigkeit. Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit ist immer nichtprägend (BGH, FamRZ 1983, 146, 148), auch wenn die unzumutbare Tätigkeit bereits in der Ehe ausgeübt wurde (BGH, FamRZ 1998, 1501 ff.). Zu prüfen ist in diesen Fällen lediglich, ob eine in der Ehe trotz Betreuung kleiner Kinder ausgeübte und nach der Trennung fortgesetzte Tätigkeit zumutbar oder unzumutbar ist. Entgegen den Ausführungen des Bekl. ist die Kl. bisher beim Alter der jüngsten Tochter S. nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BayL Nr. 18). Ob sie in der Ehe bereits einer entsprechenden Tätigkeit wie seit der Trennung aus freien Stücken nachging und ob es sich dabei um eine zumutbare Tätigkeit handelt, wurde bisher von den Parteien nicht näher ausgeführt. Bei der gegebenen Sachlage ist jedoch davon auszugehen, dass die Kl., selbst wenn sie bereits vor der Trennung gearbeitet haben sollte, dies nicht aus freien Stücken, sondern aus Not wegen der hohen Schulden der Parteien und des fehlgeschlagenen Versuchs des Bekl. mit einer selbständigen Tätigkeit tat. In diesen Fällen liegt nach BGH immer eine unzumutbare Tätigkeit vor (BGH, FamRZ 1998, 1501), die die ehel. Lebensverhältnisse nicht prägte. Sie kürzt daher nur den Unterhalt, wobei das Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit in analoger Anwendung des § 1577 II BGB nur zum Teil auf den Bedarf der Kl. anzurechnen ist.
Der Bekl. ist in dieser Höhe auch leistungsfähig.