OLG Naumburg, Berufungsurteil vom 30. August 2012, 1 U 26/12
Haftung des Mieters bei versicherter Mietsache
Gericht
OLG Naumburg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
30. 08. 2012
Aktenzeichen
1 U 26/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 20.879,69 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gründe:
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 513, 546 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin aus der Beschädigung der Kettenarbeitsbühne vom 29. Juni 2006 nur den vereinbarten Selbstbehalt von 2.000,00 EUR nebst Verzugszinsen zu zahlen (§§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Mietvertrag vom 19. Juni 2006 und §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).
1. Zu Unrecht stellt die Beklagte ihre grundsätzliche Haftung für den entstandenen Sachschaden in Frage. Insoweit hat das Landgericht zutreffend auf § 280 Abs. 1 BGB und die mietrechtliche Pflichtenlage verwiesen, wie sie sich aus §§ 535 Abs. 1, 538, 242, 241 Abs. 2 BGB ergibt. Da sich mit der Berufungsbegründung zudem herausgestellt hat, dass die Klägerin Eigentümerin der Hebebühne ist, käme auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Dem ist nicht entgegen zu halten, der Kranführer der Fa. S. habe den Unfall verursacht und die Bühne beschädigt. Für eine gleichstufige Mithaftung genügt regelmäßig Mitursächlichkeit (BGH NJW 2000, 3423, 3424). Zweifelsohne hat die Beklagte durch ihre Mitarbeiter (§ 278 Satz 1 BGB) mit dem Hochfahren der Hebebühne in den Bereich des Laufkrans eine entscheidende Ursache für den Unfall und damit für den Schaden gesetzt. Die Mitwirkung des Kranführers der Fa. S. führte lediglich dazu, dass sich die Klägerin zwei Gesamtschuldnern gegenüber sieht (§ 840 Abs. 1 BGB; vgl. zur Anwendbarkeit auch im Falle der vertraglichen Haftung eines Gesamtschuldners Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 840 Rdn. 1, Palandt/Grüneberg, § 421 Rdn. 11), von denen sie nach Belieben einen, hier die Beklagte in Anspruch nehmen kann (§ 421 Satz 1 BGB).
Der Mieter hat alles zu unterlassen, was zu einem Schaden der Mietsache führen kann. Verletzt er seine Obhutspflicht, ergeben sich hieraus Schadensersatzansprüche des Vermieters (Palandt/Weidenkaff, § 535 Rdn. 85; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 535 Rdn. 236, 244). Dieser Ausgangspunkt liegt der angefochtenen Entscheidung zutreffend zugrunde. Die Beschädigung passierte ohne Einfluss der Klägerin während der Arbeiten der Beklagten. Mitursächlich war das Hochfahren der Hebebühne. Diese Einwirkung der Mitarbeiter der Beklagten bewegte sich dann nicht mehr im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie zur Beschädigung der Mietsache führte (Palandt/Weidenkaff, § 535 Rdn. 29).
Steht damit fest, dass die Schadensursache aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich der Mieterin während des Gebrauchs der Mietsache stammt, muss sich die Beklagte im Hinblick auf ihre vertragliche Haftung nicht nur hinsichtlich des Vertretenmüssens, sondern auch zur objektiven Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens entlasten (BGH NJW 1994, 2019, 2020; NJW-RR 2005, 235; NZM 2005, 100; 2009, 29; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 538 Rdn. 3). Diese Entlastung ist ihr nicht gelungen. Der Entlastungsbeweis muss sich auch auf das Verhalten der Erfüllungsgehilfen erstrecken, zu denen die Arbeitnehmer der Beklagten zählen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese alles ihnen Zumutbare getan haben, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass man sich am Schadenstag nicht an die getroffenen Absprachen hielt, indem man nur den Kranführer der ersten Schicht informierte und den Dingen dann ihren Lauf ließ, ohne sich auch des Wissens des Schichtleiters zu vergewissern. Niemand durfte sicher davon ausgehen, der Kranführer werde von sich aus die Information an die sie benötigenden Personen weitergeben.
Dafür, dass ein informierter Kranführer die nach Darstellung der Beklagten deutlich sichtbare Hebebühne nicht übersehen hätte, spricht der erste Anschein. Wer auch im oberen Bereich des Lastkranes mit Hindernissen rechnet, wendet seine Aufmerksamkeit nicht nur dem Haken zu. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass es dann keines Kausalitätsbeweises bedarf, wenn sich die Pflichtverletzung daraus ergibt, dass der Gläubiger bei der Abwicklung des Vertrages einen Schaden erlitt (Palandt/Grüneberg, § 280 Rdn. 38).
2. Der Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich auf die Erstattung aller notwendigen Reparaturkosten gerichtet. Aus der Vereinbarung der Parteien zur Versicherung der Hebebühne ergibt sich allerdings die Beschränkung der Ersatzpflicht der Beklagten auf den Selbstbehalt von 2.000,00 EUR.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Parteien den Abschluss einer Schadensversicherung vereinbart haben. Die Versicherung wurde nicht während der telefonischen Vertragsanbahnung abbedungen. Ihr Abschluss ist vielmehr Gegenstand des schriftlichen Vertrages, der den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin vorgeht (§ 305b BGB). Die Rechnung vom 10. Juli 2006 legt zudem einen Inklusivpreis nahe.
Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin angesichts ihrer Versicherungszusage tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen hat. Sie muss nur die Beklagte so stellen, als gäbe es die Maschinenversicherung (OLG Zweibrücken NJOZ 2009, 585, 586). Die Mieterin haftet daher analog § 61 VVG a. F. nur dann über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus, wenn sie den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte. Die Klägerin wäre nämlich verpflichtet, an Stelle der Beklagten die Versicherung in Anspruch zu nehmen (BGH NZM 2005, 100, 101). Dass die Klägerin hier ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer Schadensersatzleistung der Mieterin haben könnte, ist nicht zu ersehen.
Wird die Beklagte so behandelt, als werde sie von der eigenen Versicherung in Regress genommen, ist es auch nicht sie, die die Einhaltung der von ihr zu beachtenden Sorgfalt darlegen und beweisen muss. Die Klägerin trägt nach der sog. versicherungsrechtlichen Lösung vielmehr die Beweislast für das grob fahrlässige Herbeiführen des Unfalls durch die Beklagte (BGH NZM 2005, 100, 101 f.; OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 97; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast des Versicherers BGH NJW-RR 2002, 1243, NZM 2001, 638, 639). Im Ergebnis gibt der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt dafür nichts her, ohne dass sich in zweiter Instanz entscheidungserhebliche Abweichungen ergaben (§ 529 Abs. 1 ZPO).
3. Die Beklagte beschädigte die Hebebühne nicht grob fahrlässig.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Anforderungen, die der Verkehr an die erforderliche Sorgfalt gestellt habe, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. In der Werkhalle der Fa. S. seien bei der Arbeit mit der Hebebühne sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergebende elementare Sicherungspflichten nicht beachtet worden. Unter Berücksichtigung der besonderen Gefahrenlage für Leib und Leben der Beschäftigten habe ein besonderes Sicherungsbedürfnis bestanden, welchem nicht genügt worden sei. Eine Gefährdungsbeurteilung habe nicht stattgefunden und man habe keine hinreichenden Sicherungsmaßnahmen festgelegt oder kontrolliert. Ohne schriftliche Dokumentation sei eine Sicherung „auf Zuruf“ vereinbart worden, die die Mitarbeiter einer großen Gefahr ausgesetzt habe. Dies kennzeichne den Pflichtverstoß als unentschuldbar und damit als grob fahrlässig.
b) Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Die Annahme grober Fahrlässigkeit kann in Bezug auf die gemietete Hebebühne nicht mit der Gefährdung der eigenen Mitarbeiter begründet werden. Der eingetretene Schaden unterfällt nicht dem Zweck der Arbeitsschutznormen (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, vor § 249 Rdn. 29 ff.). Zwischen dem Arbeitsschutz und dem Schaden an der Hebebühne fehlt es an einem inneren Zusammenhang. Die Pflichten der Beklagten im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern unterschieden sich von denjenigen, die sie im Rahmen des Mietvertrages zur Klägerin und zur Mietsache einzuhalten hatte. Das geschützte Rechtsgut ist ein anderes. Unabhängig worauf die Haftung beruht, es muss stets gefragt werden, ob die verletzte Norm die Aufgabe hatte, den eingetretenen Schaden am verletzten Rechtsgut zu verhindern (Oetker, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 249 Rdn. 120 ff.). Es ist daher verfehlt, Arbeitsschutzregelungen für die Beurteilung der Pflichtenlage des Hebebühnenmieters heranzuziehen, denn sie schützen keine Sachen und ihre Konkretisierungsfunktion beschränkt sich auf Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGH NJW 1984, 360, 361 f.; BayObLG NJW-RR 2002, 1249, f.; 2003, 1459, 1460; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752, 753; Wagner, in: MünchKomm.-BGB, 5. Aufl., § 823 Rdn. 283; Spindler, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. März 2011, § 823 Rdn. 150), um die es hier nicht geht. Dass bei Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften möglicherweise die Hebebühne ebenfalls nicht zu Schaden gekommen wäre, ist ein bloßer Reflex der ungleich höheren Anforderungen des Arbeitsschutzes.
bb) Das Landgericht hat dies möglicherweise nicht einmal übersehen, sondern auf die Regelung im schriftlichen Mietvertrag, wonach die für den Arbeitseinsatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften vom Mieter einzuhalten sind, abgestellt. Dem liegt dann aber eine Fehlinterpretation des Mietvertrages zugrunde.
Der Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschriften ist kein vereinbarter Haftungsmaßstab. Die Haftung der Beklagten ergibt sich, insoweit allerdings nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1; 310 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. Palandt/Weidenkaff, v. § 535 Rdn. 106; Palandt/Grüneberg, § 307 Rdn. 118), aus dem zuvor im Vertrag erwähnten Punkt. Der Mieter soll für jede Beschädigung einstehen. Dazu bedarf es dann keiner Unfallverhütungsvorschriften. Finden diese dennoch Erwähnung, deutet das auf eine Freizeichnung der Klägerin hin, wonach es alleinige Aufgabe der Mieter ist, sich um den Arbeitsschutz zu kümmern. Dem ist auch die Klägerin nicht entgegen getreten, nachdem der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Juni 2012 schriftlich auf diese Interpretation des Vertrages hingewiesen hat.
cc) Hinzu kommt, dass das Landgericht und die Parteien in erster Instanz die Person, auf die der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu beziehen ist, verkannt haben.
Die versicherungsrechtlichen Pflichten trafen die Beklagte, die sich hierzu nicht ihrer vor Ort tätigen Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen bediente. § 278 BGB findet deshalb bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit keine Anwendung. § 61 VVG a. F. ist keine Schadensersatznorm, sondern beinhaltet einen subjektiven Risikoausschluss (BGH NJW 2009, 2881, 2882). Der Versicherte hat nicht für das Verschulden Dritter einzustehen (BGH NJW-RR 2003, 1250, 1251). Nur wenn der Dritte bei der Risikoverwaltung gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers als dessen Repräsentant tritt, würde die Versicherung über § 242 BGB frei werden, falls der Repräsentant des Versicherungsnehmers in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hätte (BGH a. a. O.). Bloße Führer einer gemieteten Maschine, Arbeitnehmer, Betriebsleiter oder sonstige Inhaber der Obhut sind keine Repräsentanten (BGH NJW 1993, 1862, 1864; NJW-RR 1988, 920, 921; Römer NZV 1993, 249, 253 m. w. N.). Hierfür ist es vielmehr im Einzelfall erforderlich, mit selbstständigen Befugnissen gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers zu treten, für diesen zu handeln und in diesem Rahmen auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH NJW 2007, 2038, 2039; 2009, 2881 2882 f.; NJW-RR 2003, 1250, 1251).
Das konnte keiner der bei der Fa. S. tätigen Arbeitnehmer der Beklagten, auch nicht der Zeuge K. Er mag als Betriebsleiter bezeichnet worden sein. Das machte ihn aber nicht zum Repräsentanten. Der Zeuge müsste weitreichende Leitungs- und rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnisse im Hinblick auf das Gesamtunternehmen besessen haben. Nach seinen Bekundungen vom 17. Februar 2011 (Bd. I Bl. 165-166 d. A.) und 8. Dezember 2011 (Bd. II Bl. 68-70 d. A.) sowie nach dem Vorbringen der Klägerin hatte der Zeuge K. aber eher die Funktion eines Bauleiters inne. Von selbstständigen Befugnissen hat der Zeuge nichts gesagt und solche trägt die Klägerin nicht vor. Die eigenverantwortliche Betreuung der Baustelle genügt für die Übernahme der Risikoverwaltung nicht.
Dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten kann keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Geschäftsleitung hat mit dem Zeugen K. die Betreuung der Baustelle einem Bauingenieur übertragen und konnte davon ausgehen, dass dieser – gemeinsam mit dem Planungsbüro der Fa. S. – ausreichende Vorkehrungen trifft, um eine Beschädigung der Maschine zu verhindern.
dd) Selbst wenn der Senat all dies nicht berücksichtigen würde, läge keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Der Pflicht, das Eigentum der Klägerin vor Schaden zu bewahren, haben die Mitarbeiter der Beklagten nachzukommen versucht. Die getroffenen Absprachen waren grundsätzlich geeignet, es nicht zu einem Unfall kommen zu lassen, zumal die Hebebühne bei gebotener Aufmerksamkeit durch das die Arbeiten der Beklagten kennende Hallenpersonal nicht zu übersehen war. Am Schadenstag hat man sich dann allerdings mit einer Information des Kranführers begnügt und gehofft, dies werde ausreichen, weil der Informierte sein Wissen weitergeben werde. Das ist der typische Fall einfacher Fahrlässigkeit. Man gibt das Geschehen in der Hoffnung aus der Hand, es werde aufgrund erwarteten Verhaltens anderer schon gut gehen. Nichts anderes hat der Zeuge K. getan.
4. Die Zinsen schuldet die Beklagte aufgrund ihres Verzuges. Sicherlich hat die Klägerin eine viel zu hohe Forderung aufgemacht. Letztlich stellte die Beklagte ihre Einstandspflicht jedoch vollends in Frage, so dass sie auch bei einem geringeren Betrag die Mahnung unbeachtet gelassen hätte.
5. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt die Klägerin zu Unrecht. Sie waren zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung nicht erforderlich. Die Klägerin bedurfte keiner außergerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Schließlich hat sie die Forderung selbst geltend gemacht und begründet. Nach dem im Kern nicht darüber hinausgehenden Inhalt des Anwaltsschreibens vom 10. August 2007 dürfte zudem bereits ein Klageauftrag vorgelegen haben, in dessen Rahmen der Rechtsanwalt dann auch das Geschäft besorgte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.