OLG Schleswig, Berufungsurteil vom 5. Februar 2003, 12 UF 140/01

OLG Schleswig, Berufungsurteil vom 5. Februar 2003, 12 UF 140/01

Berücksichtigung von Haushaltsleistungen bei der Unterhaltsbemessung

Gericht

OLG Schleswig


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

05. 02. 2003


Aktenzeichen

12 UF 140/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Während der Ehe erbrachte Haushalts- und Kinderbetreuungsleistungen sind bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs nicht als geldwerte Positionen zu berücksichtigen.

  2. Die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bedeutet nicht, dass bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt von dem Einkommen des die Kinder betreuenden Elternteils ein monetarisierter Betreuungsaufwand vorweg abgezogen werden kann. Dies gilt auch in Fällen, in denen Ehegatten- und Kindesunterhaltspflichtiger auseinanderfallen.

  3. Ein Betreuungsbonus wird allein als Ausgleich für überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit trotz Kinderbetreuung gewährt; er ist kein Gegenstück zu dem Vorwegabzug des Barunterhalts vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen.

  4. Führt die Unterhaltsberechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz dazu, dass der die Kinder betreuende ehegattenunterhaltspflichtige Ehegatte über ein gleiches Einkommen wie der die Kinder nicht betreuende Ehegatte verfügt, kann dies im Rahmen der abschließenden Billigkeitsprüfung zu Gunsten des Betreuenden berücksichtigt werden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. verlangt von der Bekl., seiner getrennt lebenden Ehefrau, Trennungsunterhalt. Hinsichtlich der aus der Ehe hervorgegangenen noch minderjährigen Kinder, die bei der Mutter leben, ist der Kl. zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Der Kl. ist Beamter im Ruhestand. Die Bekl. war zu Beginn des streitigen Zeitraumes als Lehrerin mit voller Stundenzahl tätig; seit Anfang 2001 ist sie ebenfalls im Ruhestand. Sie erhält insgesamt höhere Bezüge als der Kl.

Das AG hat die Bekl. zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt, ist dabei aber unter den Anträgen des Kl. geblieben. Bei seiner Berechnung hat das AG der Bekl. durchgängig, unabhängig vom Alter der Kinder, einen Betreuungsbonus von 1/7 des Erwerbseinkommens zugebilligt. Von dem Einkommen des Kl. hat es nur einen Anteil von 1/3 und nicht den vollen Tabellenbetrag des geschuldeten Kindesunterhalts abgezogen. Die Berufung des Kl. war überwiegend erfolgreich.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse. Diese waren geprägt durch die Arbeits- bzw. Pensionseinkünfte der Parteien und das Wohnen im eigenen Hause.

Während der Ehe erbrachte Kindesbetreuungsleistungen sind bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zu berücksichtigen. Es kommt hier allein auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse während der Ehe an, nicht auf fiktive geldwerte Positionen, die sich aus ersparten Aufwendungen für sonst erforderliches Personal wie Dienstboten, Kindermädchen, Handwerker usw. ergeben. Die Entscheidung des BGH zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei einer früheren Hausfrauenehe (NJW 2001, 2254 = LM H. 10/2001 § 323 ZPO Nr. 77a = FamRZ 2001, 987) besagt nichts anderes. Der BGH hatte lediglich darüber zu entscheiden, wie sichergestellt werden könne, dass dem Ehegatten, der um der Ehe und Kinder willen während der Ehe auf Erwerbseinkünfte verzichtet hatte, nach der Trennung der von beiden Ehegatten gemeinsam erreichte Lebensstandard zum gleichen Teil erhalten bleibt. Der BGH hat dabei Kinderbetreuung und Leistungen im Haushalt ausdrücklich nicht als geldwert (etwa mit Festbeträgen für sonst erforderliche Fremdleistungen) monetarisiert, sondern hat vielmehr festgestellt, dass die nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit als Surrogat für die frühere Familienarbeit anzusehen sei und sich der Wert der Haushaltsleistungen in dem später erzielten Einkommen widerspiegele. Daher könne das spätere Einkommen des früher nicht erwerbstätigen Ehegatten in die Differenzberechnung eingestellt werden (BGH, NJW 2001, 2254 = LM H. 10/2001 § 323 ZPO Nr. 77a = FamRZ 2001, 987 [991]). Folgte man der Ansicht der Bekl., Haushaltsleistungen und Kinderbetreuung seien bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse zu monetarisieren, müsste in allen Fällen, in denen während der Ehe Kinder betreut worden sind – nicht nur in denen, in denen ehegattenunterhaltsberechtigte und kinderbetreuende Partei auseinanderfallen – das Familieneinkommen durch den fiktiv festzusetzenden Geldwert der Kinderbetreuung erhöht werden, so dass die ehelichen Verhältnisse durch ein höheres, nicht ein niedrigeres Einkommen geprägt wären.

Bei der Ermittlung des Einkommens des Kl. geht der Senat zunächst von seinen Versorgungsbezügen als pensionierter Postbeamter sowie den erhaltenen Steuerrückerstattungen aus.

Von dem Einkommen des Kl. abzuziehen ist der volle von ihm geschuldete Kindesunterhalt. Der Senat teilt die Auffassung des AG, welches unter Berufung auf OLG Hamburg (FamRZ 1986, 1001 und FamRZ 1992, 1187) die Kindesunterhaltsbeträge nur zu einem Drittel abgezogen hat, nicht. Auch der Ansicht der Bekl., der Kindesunterhalt dürfe hier gar nicht vorweg abgezogen werden, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar kann es sich in den Fällen, wo Ehegattenunterhalts- und Kindesunterhaltsschuldner auseinanderfallen, und nur ein Ehegatte den vollen Barunterhalt bezahlt und diesen vorweg von seinem Einkommen abzieht, ergeben, dass der andere Partner mittelbar über den Aufstockungsanspruch auch für den Barunterhalt der Kinder zum Teil aufkommt (vgl. u.a. OLG Hamburg, FamRZ 1986, 1001; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 1011 m.w. Nachw.). Nach Auffassung des Senats kann dies aber nicht dazu führen, dass von einem Vorwegabzug des Kindesunterhalts abzusehen ist.

Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt i.S. von § 1606 III 2 BGB bedeutet nicht, dass der (Bar- bzw. Betreuungs-) Unterhalt bei beiden Elternteilen abgezogen bzw. bei beiden nicht abgezogen werden muss, sondern besteht in der Befreiung des das Kind betreuenden Elternteils von der Beteiligung am Barunterhalt ohne weitergehende Auswirkungen auf mögliche Ansprüche der Ehegatten untereinander auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB. Der von dem Barunterhaltspflichtigen geleistete Kindesunterhalt ist eine besondere Form einer eheprägenden Verbindlichkeit, die wie alle ehebedingten Aufwendungen von dem Einkommen desjenigen, der die Aufwendungen trägt, abgezogen werden können (so auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1565). Der von dem anderen Elternteil erbrachte Betreuungsunterhalt ist dagegen – wie oben ausgeführt – nicht zu monetarisieren und dem Barunterhalt gleichzusetzen. Die Frage des Vorwegabzugs des Barunterhalts stellte sich im Übrigen stets auch in den Normalfällen, nämlich beim Auseinanderfallen von Bar- und Betreuungsunterhaltsleistenden, nicht nur in dem hier vorliegenden Fall, in dem Ehegattenunterhalts- und Kindesunterhaltsschuldner auseinanderfallen. In den Normalfällen wird – soweit ersichtlich – der Vorwegabzug des Barunterhalts nicht in Frage gestellt. Gründe dafür, beim Auseinanderfallen von Bar- und Betreuungsunterhaltsleistenden von der ständigen Praxis aller Gerichte abzuweichen, sieht der Senat nicht. Dies führt hier auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Ehegattenunterhaltsverpflichteten, weil dem tatsächlichen Betreuungsaufwand der bis zu 16 Jahre alten Kinder durch Zubilligung eines Betreuungsbonus Rechnung getragen worden ist und die Betreuung größerer Kinder weniger aufwendig ist.

Die Einkommensberechnung im Einzelnen ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Bei der Ermittlung des Einkommens der Bekl. geht der Senat zunächst von ihrem Gehalt als Realschullehrerin und ab dem 1. 2. 2000 von ihren Versorgungsbezügen sowie den erhaltenen Steuerrückerstattungen aus.

Der Senat billigt der Bekl. für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit, also bis zum 31. 1. 2000, neben dem Erwerbstätigenbonus von 1/7 einen Bonus von 15% ihres Erwerbseinkommens für die Betreuung der Kinder zu, da ihr Arbeitseinsatz höher war, als von ihr angesichts des Alters der von ihr betreuten Kinder verlangt werden konnte. Die Bekl. hatte durchgängig bis zu ihrer Pensionierung vollschichtig gearbeitet. Zu Beginn des Trennungszeitraums war T elf Jahre alt; somit bestand nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Bekl. nur eine Verpflichtung zur halbschichtigen Erwerbstätigkeit. Im August 1999 ist T 14 Jahre alt geworden, so dass die Bekl. nach der Senatsrechtsprechung nunmehr nur zu einer ¾-schichtigen Tätigkeit verpflichtet war.

Andererseits konnte der Betreuungsbonus nicht mehr für die Zeit der Pensionierung gewährt werden, weil der Betreuungsbonus nicht als Entgelt für die Betreuung gezahlt werden soll, sondern als Ausgleich für die Doppelbelastung durch Betreuung kleinerer Kinder und überobligationsmäßige Berufstätigkeit gewährt wird (vgl. Wendl/Staudigl/Gerhard, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 456 m.w. Nachw.). Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Fall. Die von der Bekl. betonte Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bedeutet lediglich, dass hier allein der Kl. zum Barunterhalt herangezogen wird, nicht aber, dass der Betreuenden auch noch Geld (in Form von erspartem Ehegattenunterhalt) für ihre Kinderbetreuung zufließen soll. Folgte man der Auffassung der Bekl., würde der Kl. neben dem Barunterhalt auch noch einen Teil des Betreuungsunterhalts bezahlen.

Nach alledem ergeben sich folgende – rechnerische – Unterhaltsansprüche des Klägers.

Im Rahmen der abschließenden Billigkeitsprüfung hält der Senat eine Kürzung der rechnerischen Ansprüche für den Zeitraum ab Februar 2001 (Pensionierung der Bekl.) für geboten. Denn die dann durchgeführte Berechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigen- und Betreuungsbonus führt dazu, dass den Parteien genau die gleichen Beträge zur Verfügung stehen, obwohl die Lebensumstände der Parteien sich sehr unterscheiden. Während der Kl. unabhängig ist und seine Zeit frei gestalten kann, hat die Bekl. in ihrem Haushalt die Kinder zu versorgen und ist daher in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt. Der Senat hält es deshalb für billig, wenn der Bekl. 400 DM monatlich mehr zur Verfügung stehen als dem Kl. Dies führt zu einer Verringerung der jeweiligen Unterhaltsansprüche um 200 DM.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht; Unterhaltsrecht