OVG Koblenz, Beschluss über Beschwerde vom 10. Dezember 1997, 2 E 12965/97
Rechtsweg bei Konkurrentenklage zwischen Angestellten und Beamten
Gericht
OVG Koblenz
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
10. 12. 1997
Aktenzeichen
2 E 12965/97
Leitsatz des Gerichts
Für Streitigkeiten zwischen einem Angestellten im öffentlichen Dienst und seinem Arbeitgeber, die darauf abzielen, die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an den verbeamteten Konkurrenten zu unterbinden und die eigene Umsetzung mit anschließender Höhergrupppierung zum Gegenstand haben, ist wegen der insoweit zur Anwendung kommenden Vorschriften des Dienstvertragsrechts der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Tatbestand
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kl., eine Angestellte der Vergütungsgruppe Ib BAT, nimmt den Bekl. darauf in Anspruch, die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an die beigel. Mitbewerberin, Oberregierungsrätin K rückgängig zu machen und sie unter gleichzeitiger Höhergruppierung auf den fraglichen Dienstposten umzusetzen. Das VG hat den zu ihm beschrittenen Rechtsweg durch Beschluß für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kl. blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Auszüge aus den Gründen:
Die nach Maßgabe von § 17a IV 3 GVG i.V. mit §§ 146ff. VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das VG hat den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen. Der für die umstrittene Rechtswegfrage maßgebliche Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens betrifft nämlich keine öffentlichrechtliche sondern eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit.
Der geltend gemachte Umsetzungs- und Höhergruppierungsanspruch entspringt keinem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Vielmehr rechtfertigt sich das Begehren aus einem Rechte- und Pflichtenstatus, der ungeachtet der Tatsache, daß die im Beamtenrecht für die Dienstpostenkonkurrenz entwickelten Rechtsgrundsätze für die Kokurrenzlage zwischen einem Angestellten und einem Beamten entsprechend gelten (vgl. dazu Günther, DöD 1990, 212; Martens, ZfBR 1992, 129ff. [135f.] m.w. Nachw.), seine Grundlage in dem zwischen der Kl. und dem Bekl. abgeschlossenen Arbeitsverhältnis findet, das seinerseits in den Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag wurzelt. Rechtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, die sich in Anwendung von Normen des BGB entscheiden, haben deshalb den Charakter bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, für die gem. § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist und die nach § 2 I Nr. 3 lit. a ArbGG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gehören. Dem steht der von der Kl. herangezogene Beschluß des Senats vom 4. 5. 1995 (NVwZ-RR 1996, 51f.) nicht entgegen.
Diese Entscheidung hatte die umgekehrte Fallkonstellation, nämlich das Rechtsschutzbegehren eines Beamten zum Gegenstand, mit dem sich dieser gegen die Übertragung einen Beförderungsdienstpostens zugunsten eines Angestellten im öffentlichen Dienst zur Wehr gesetzt hat.