OVG Lüneburg, Berufungsurteil vom 26. November 1997, 4 L 7031/96
Sozialhilfe für Kabelanschluss
Gericht
OVG Lüneburg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
26. 11. 1997
Aktenzeichen
4 L 7031/96
Leitsatz des Gerichts
Der Anschluß an das Kabelnetz für den Rundfunk- und Fernsehempfänger ist jedenfalls dann, wenn am Wohnsitz des Hilfesuchenden normale Bedingungen für den Empfang mittels Antenne bestehen, nicht eine notwendige Empfangseinrichtung, für deren Herstellung eine einmalige Leistung zum Lebensunterhalt zu gewähren ist und für deren Nutzung laufende Leistungen zu gewähren sind. In diesem Fall kommt nur eine einmalige Leistung für die Beschaffung einer Zimmerantenne in Betracht. Die laufenden Aufwendungen sind durch die im Regelsatz enthaltenen Anteile für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abgegolten.
Tatbestand
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Bet. streiten über die Verpflichtung der Bekl., die von der Kl. zu entrichtenden Gebühren für den Anschluß an das Kabelfernsehnetz aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Das VG hat die Klage abgewiesen. Das OVG gab der Berufung der Kl. teilweise statt.
Entscheidungsgründe
Auszüge aus den Gründen:
Die Berufung der Kl. ist zulässig, aber nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.
Für die Zeit ab Februar 1995 begehrt die Kl. nur die Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln, die ihr durch die Inanspruchnahme des Kabelanschlusses für den Fernsehempfang laufend entstehen. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1994, mit der der Vermieter erstmals Kabelanschlußkosten abgerechnet hat, versteht der Senat dagegen so, daß darin neben den laufenden Kosten auch Kosten für die erstmalige Herstellung des Kabelanschlusses enthalten sind.
Die Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Beschaffung einer Empfangseinrichtung, die ihr den Fernsehempfang in angemessenem Umfang ermöglicht. Sie hat aber nicht Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Herstellung eines Kabelanschlusses und der laufenden Kosten für die Nutzung eines solchen Anschlusses.
Nach § 11 I 1 BSHG wird Hilfe zum Lebensunterhalt dem gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. § 12 I BSHG bestimmt im einzelnen, was zum „notwendigen Lebensunterhalt„ gehört und nennt u.a. die Unterkunft und „in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben„. Das VG hat zutreffend ausgeführt, daß die Gebühr für den Abschluß an des Kabelfernsehnetz nicht schon deshalb zum Unterkunftsbedarf i.S. des Sozialhilferecht gehören, weil diese Gebühren im Wohngeldrecht zu den Unterkunftskosten gerechnet werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Urteil des VG Bezug genommen (§ 130b S. 2 VwGO).
Der Besitz eines Fernsehgerätes gehört zum notwendigen Lebensunterhalt (BVerfGE 95, 145 = NJW 1994, 2844 = NVwZ 1994, 1213 L; BVerwG, NJW 1995, 272 = FEVS 45, 265; hinsichtlich dieses rechtlichen Ausgangspunktes ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 27. 7. 1994 – 4 L 3976/94; Urt. v. 12. 10. 1994 – 4 L 5811/94; Urt. v. 8. 2. 1995 – 4 L 5686/94; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem BVerwG und dem Senat haben sich nur hinsichtlich der Antwort auf die Frage ergeben, ob dieser Bedarf durch die Regelsätze oder durch einmalige Leistungen zu decken ist).
Ebenso zum notwendigen Lebensunterhalt gehören die zum Betrieb des Fernsehgerätes erforderlichen Empfangseinrichtungen und die ggf. für deren Vorhaltung anfallenden Kosten. Für die Beschaffung der Empfangseinrichtung ist ebenso eine einmalige Leistung zu gewähren wie nach § 21 I Nr. 6 BSHG für die Beschaffung des Fernsehgeräts (zu letzterem: OVG Lüneburg, Urt. v. 8. 2. 1995 – 4 L 5686/94; das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG – 5 C 7/95 anhängig). Einen Anschluß an das Kabelnetz ist aber jedenfalls dann, wenn am Wohnsitz des Hilfesuchenden normale Bedingungen für den Fernsehempfang mittels Antenne bestehen, nicht eine notwendige Empfangseinrichtung.
Nicht für richtig hält der Senat allerdings die Erwägung, ein Kabelanschluß gehöre deshalb nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, weil die damit verbundenen Kosten durch den Einbau einer Sperrdose vermieden werden könnten (so VGH Kassel, FEVS 43, 414 = FamRZ 1993, 489). Die Erwägung, daß Kosten tatsächlich vermeidbar sind, ist auf eine Vielzahl von Kostenfaktoren aus dem Bereich, der unstreitig zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, anwendbar und berücksichtigt nicht den Zweck der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger im angemessenen Rahmen ein Leben wie dem Nichthilfeempfänger zu ermöglichen.
Die Frage, ob die Aufwendungen für einen Kabelanschluß notwendig sind, kann auch nicht danach beantwortet werden, ob der Hilfeempfänger die Gebühren unmittelbar an den Kabelnetzbetreiber zu entrichten hat oder ob sie dem Vermieter entrichtet und im Rahmen der Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden und damit (vielleicht) Bestandteil der unvermeidbaren Unterkunftskosten sind. Denn die Anerkennung der Kosten als spezialhilferechtlich zu berücksichtigender Bedarf kann nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob der Hilfesuchende die Anschlußkosten direkt bezahlt oder ob sie über die Nebenkostenabrechnung eingezogen werden. Ausgangspunkt für die Entscheidung darüber, ob der Anschluß des Fernsehgeräts an ein Kabelnetz notwendig ist, kann deshalb nur sein, welchem Bedarf der Fernsehempfang selbst zuzurechnen ist und ob dieser Bedarf ohne den Kabelanschluß und die damit verbundenen Kosten gedeckt werden kann.
Nach der auch von dem VG zitierten Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 95, 145 = NJW 1994, 2844 = NVwZ 1994, 1213 L) ist das Fernsehgerät „in akustisch visuelles Mittel der Information und Kommunikation, Bildung und Unterhalt, das dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben„. Dieser Zweck des Fernsehens ist der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen, zu denen auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören (§ 12 I 2 BSHG). Um eine Nutzung des Fernsehgeräts für diese Zwecke sicherzustellen, bedarf es aber nicht eines Kabelanschlusses. Auch dann, wenn weder ein Kabelanschluß noch ein Anschluß an eine Gemeinschaftsantennenanlage oder an eine Satellitenempfangsanlage vorhanden sind, kann diesen Bedürfnissen bei Verwendung nur einer Zimmerantenne hinreichend Rechnung getragen werden. Von Sonderfällen mit ungewöhnlich schlechten Empfangsbedingungen abgesehen können mit einer Zimmerantenne regelmäßig die Programme zumindest der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF) sowie – abhängig von der Entfernung des Senders – die öffentlichrechtlichen „dritten„ Programme sowie die Programme von SAT 1 und RTL 1 in brauchbarer Qualität empfangen werden. Die Empfangsmöglichkeiten, die ein Kabelanschluß darüber hinaus bietet, sind eine besondere Annehmlichkeit, die aber zur Aufrechterhaltung der Beziehung zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben nicht erforderlich ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16. 12. 1994 – 4 O 7589/94). Daraus ergibt sich zusammengefaßt, daß die Kosten für die Einrichtung eines Kabelanschlusses und die Kosten (Gebühren) für dessen laufende Nutzung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören.
Hinsichtlich der Kosten für die laufende Nutzung eines Kabelanschlusses kommt – selbständig tragend – hinzu: Selbst dann, wenn man das Vorhalten eines Kabelanschlusses – regelmäßig oder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls – als notwendig ansähe, ergäbe sich daraus ein Anspruch der Kl. auf (gesonderte) Übernahme dieser Kosten nicht.
Ebenso wie das Fernsehgerät selbst gehören dann die Kosten für den Kabelanschluß zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Soweit die Anschlußgebühren vom Vermieter als Bestandteil der Miete oder als Nebenkosten miterhoben werden, sind sie deshalb – ähnlich wie die aus den Regelsätzen zu deckenden Warmwasserkosten – aus diesen Unterkunftskosten herauszurechnen.
Die Bedürfnisse des täglichen Lebens sind grundsätzlich aus den Regelsätzen zu decken. Bei der Ermittlung des durch die Regelsätze zu deckenden Bedarfes sind zwar Gebühren für einen Kabelanschluß nicht berücksichtigt worden. Eingeflossen sind diverse Aufwendungen für Bildung, Unterhaltung, Freizeit sowie den Besuch von Theater-, Kino- und Sportveranstaltungen. Im Bereich des Rundfunk- und Fernsehempfangs sind die Ausgabenpositionen „Rundfunk- und Fernsehgebühren„ als nicht zu berücksichtigen eingeordnet worden mit der Begründung, für Sozialhilfeempfänger bestehe die Möglichkeit der Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung (vgl. Deutscher Verein, Neues Bedarfsbemessungssystem für die Regelsätze in der Sozialhilfe, S. 71). Kabelanschlußgebühren sind in der der Bedarfsermittlung zugrunde gelegten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 1983 nicht enthalten, da diese Technik damals noch nicht oder jedenfalls nicht flächendeckend zur Verfügung stand. Daraus folgt aber nicht ein Gebot, die Regelsätze generell oder speziell im Einzelfall der Kl. anders zu bemessen.
Eine generelle Neubemessung der Regelsätze im Hinblick auf die Kabelanschlußgebühren, die heute bei einer Vielzahl von Fernsehteilnehmern anfallen, ist schon deshalb nicht geboten, weil sie nur einen relativ geringen Bedarf darstellen, der durch Umschichtung von entfallenden Aufwendungen für andere Bedürfnisse von einem Hilfeempfänger erwirtschaftet werden kann. Den Regelsätzen liegt zwar ein statistisch ermittelter Bedarf zugrunde. Das bedeutet aber nicht, daß einzelne Anteile der Regelsätze bestimmten Bedürfnissen (Waren, Dienstleistungen) fest zugeordnet wären. Vielmehr ist jedem Sozialhilfeempfänger die Verwendung der Regelsatzleistungen freigestellt. Er kann z.B. dadurch, daß er weniger ins Kino oder zu Sportveranstaltungen geht, Mittel z.B. für einen kostenaufwendigeren Fernsehempfang freimachen.
Auch eine Abweichung von dem Regelsatz im speziellen Einzelfall der Kl. kommt nicht in Betracht. Das wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 I 2 BSHG möglich. Erforderlich wäre, daß „nach der Besonderheit des Einzelfalles„ eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt geboten wäre. Das ist hier nicht der Fall.
Das BVerwG (BVerwGE 97, 232 = NVwZ 1995, 1107 = DVBl 1995, 692) hat hierzu u.a. ausgeführt:
„Nach § 22 I 1 BSHG werden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt. Damit legt das Gesetz die Form der Sozialhilfe (vgl. § 84I BSHG) im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Regelfall fest (vgl. BVerwGE 94, 326 (330) = NVwZ 1994, 1214). Welcher der zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG gehörenden Bedarfsgruppen durch Regelsatzleistungen abgegolten werden sollen, bestimmt die Regelsatzverordnung; sie enthält auch Vorschriften über den Aufbau der Regelsätze (§ 22 II Halbs. 1 BSHG). Diese gesetzlichen Vorschriften ermächtigen den Verordnungsgeber bei der Bildung von Regelsatzgruppen und der Bemessung (Abstufung) der Regelsätze zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung (vgl. auch BVerwGE 94, 326 [331] = NVwZ 1994, 1214 – zur Regelsatzfestsetzung durch die Verwaltung). Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt eine Besonderheit des Einzelfalles i.S. von § 22 I 2 BSHG, die eine Erhöhung der Regelsatzleistungen gebietet, dann vor, wenn der Hilfesuchende einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden (typisierenden, pauschalierenden) Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte. Der Anwendungsbereich von § 22 I 2 BSHG beschränkt sich somit auf in diesem Sinne atypische Bedarfslagen (vgl. auch BVerwGE 25, 307 [314]).
Eine besondere, atypische und eventuell deswegen nach Maßgabe des § 22 I 2 BSHG durch erhöhte Regelsatzleistungen abzugeltenden Bedarfslage ist im Fall der Kl. nicht gegeben. Da auf die Bedarfslage abzustellen ist und nicht auf die Art des Bedarfs, ergibt sich das allerdings nicht schon daraus, daß der Art nach die Aufwendungen für das Kabelfernsehen von den Regelsatzleistungen erfaßt werden. Entscheidend ist vielmehr – zum einen -, daß die Situation der Kl. nicht so ist, daß sie ein besonderer Einzelfall wäre und als solcher bei der Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht hätte berücksichtigt werden können. Denn gerade die Lebenssituation älterer Menschen ist häufig davon geprägt, daß sie etwa aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit die Wohnung kaum noch verlassen können und für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse an Information und Kommunikation, Bildung und Unterhaltung verstärkt oder ausschließlich auf Rundfunk und Fernsehen angewiesen sind. Die Situation der Kl. ist insofern nicht „atypisch„. Hinzu kommt – zum anderen und die Erwägungen zu § 22 BSHG selbständig tragend -, daß ein in der Besonderheit des Einzelfalles gründender, atypischer Bedarf nicht schon dann anzunehmen ist, wenn der Hilfesuchende regelmäßig Aufwendungen für eine bei der Bemessung der Regelsätze nicht berücksichtigte Bedarfsposition hat. Daraus ergäbe sich nur dann ein atypischer Bedarf, wenn dieser Bedarf nicht einer der in die statistischen Berechnungen eingeflossenen Bedarfsgruppen gem. § 12 I BSHG zugerechnet werden könnte. Denn durch die Regelsatzleistungen werden typisierend die dort genannten Bedürfnisse abgegolten. Gerade die typisierende Abgeltung soll dem Hilfeempfänger aber auch Raum lassen dafür, individuell Prioritäten zu setzen. Daraus folgt dann aber im Umkehrschluß, daß der Hilfeempfänger, der für einen von den Regelsatzleistungen erfaßten Bedarf besondere Mittel aufwendet, diese zunächst durch „interne Umschichtung„ innerhalb der Regelsatzleistungen „aufzubringen„ hat (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 9. 12. 1996 – 12 L 553/96). Wie bereits ausgeführt, gehören die Anschlußgebühren für das Kabelfernsehen zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Diese Bedarfsgruppe ist bei der Bemessung der Regelsätze berücksichtigt worden. Daß es der Kl. nicht möglich wäre, diese Gebühren aus den Regelsätzen durch „interne Umschichtung„ zu erwirtschaften, ist nicht ersichtlich (s.o.).
Daß das Begehren der Kl. auf Übernahme der Kosten für die Einrichtung und Nutzung des Kabelanschlusses auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe begründet ist, hat das VG zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat gem. § 130b S 2 VwGO Bezug. Aus den sinngemäß gleichen Erwägungen scheidet auch ein Anspruch nach § 75 BSHG (Altenhilfe) aus.
Als begründet sieht der Senat das Begehren der Kl. aber insoweit an, als in ihm – als „Minus„ gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Einrichtung des Kabelanschlusses – das Begehren auf Gewährung einer Beihilfe für die Beschaffung einer Antenne enthalten ist, die geeignet, aber auch ausreichend ist, der Kl. ein Aufrechterhalten der Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben möglich zu machen. Um den insoweit oben dargestellten sozialhilferechtlich anzuerkennenden Grundbedarf zu befriedigen, ist regelmäßig eine Zimmerantenne ausreichend. Daß diese im Bereich der Großstadt H., in dem die Kl. lebt und der mit nahegelegenen Sendern gut versorgt ist, eine solche Zimmerantenne nicht ausreichte, ist nicht ersichtlich. Abgesehen von gelegentlichen leichtem Drehen einer solchen Antenne auch nicht irgendwelche schwierigen Einstellungsarbeiten, die die Kl. nicht leisten könnte.
Die Kl. hat deshalb (nur) Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Beschaffung einer solchen Zimmerantenne. Für angemessen hält der Senat eine Beihilfe in Höhe von 70 DM. Für diesen Betrag ist, wie der Senat beobachtet hat, eine Zimmerantenne in mittlerer Qualität und Ausstattung, d.h. mit elektronischem Verstärker, erhältlich. Nur zur Klarstellung merkt der Senat an: Die 70 DM kann die Kl. – zusammen mit den für diesen Zweck bewilligten 90 DM Wohngeld – zur (dann fast vollständigen) Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung des Kabelanschlusses verwenden. Die Leistung ist also jetzt, nachdem der Kabelanschluß tatsächlich hergestellt ist und genutzt wird; nicht in dem Sinne zweckbestimmt, daß die Kl. damit eine Zimmerantenne kaufen müßte, für die sie eine Verwendung nicht mehr hat.