OVG Münster, Beschluss vom 24. September 1996, 16 B 1382/96

OVG Münster, Beschluss vom 24. September 1996, 16 B 1382/96

Förderung bei Nichtbestehen einer Zwischenprüfung

Gericht

OVG Münster


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

24. 09. 1996


Aktenzeichen

16 B 1382/96


Leitsatz des Gerichts

Wegen des Nichtbestehens einer Zwischenprüfung (mit Aufstiegscharakter) kann eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 III Nr. 1 BAföG (vgl. Tz. 15.3.3 BAföGVwV) allenfalls nur ein einziges Mal, d.h. wegen des Nichtbestehens einer Zwischenprüfung, nicht aber wegen des Nichtbestehens mehrerer (verschiedener) Zwischenprüfungen gewährt werden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die ASt., eine Medizinstudentin, begehrte beim AGg. die Bewilligung von Ausbildungsförderung [Afö] über die Förderungshöchstdauer [FHD] hinaus. Der AGg. erkannte zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Verlängerung der Förderungsdauer an, weil die ASt. jeweils im ersten Versuch die Ärztliche Prüfung und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden hatte; er lehnte den Antrag aber ab, da die ASt. das Studium nicht innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen könne. Das OVG wies den dagegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstw. Anordnung, dem das VerwG stattgegeben hatte, zurück.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das VerwG hat in Übereinstimmung mit dem AGg. diesen Anspruch in Anwendung der Tz. 15.3.3 BAföGVwV, wonach das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn diese Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist (Zwischenprüfung mit Aufstiegscharakter), einen schwerwiegenden Grund i.S. des § 15 III Nr. 1 BAföG darstellt, auf diese Vorschrift gestützt; es hat angenommen, dass das Nichtbestehen der Ärztlichen Vorprüfung und des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung jeweils eine Verlängerung der Förderungsdauer um sieben Monate rechtfertigt. Würde man dem folgen, wäre ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn man davon ausgeht, dass die ASt. spätestens im Juni 1997 ihr Medizinstudium mit dem Ablegen des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung berufsqualifizierend abschließen kann. Denn nach Inkrafttreten des § 15 IIIa BAföG, dessen Geltung durch Art. 1 Nr. 6c des 18. BAföG-ÄndG v. 17. 7. 1996, BGBl I 1006, bis zum 30. 9. 1999 verlängert worden ist, dürfte es nicht mehr erforderlich sein, dass der Auszubildende innerhalb der nach § 15 III BAföG angemessen zu verlängernden Förderungsdauer die Ausbildung berufsqualifizierend abschließen kann (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil v. 13. 10. 1988 – 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290 = FamRZ 1989, 553 = NVwZ 1989, 370), sondern es reicht aus, wenn damit zu rechnen ist, dass der Auszubildende innerhalb der verlängerten Förderungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen und die Ausbildung innerhalb eines weiteren Jahres abschließen wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 25. 1. 1995 – 11 C 9.94 -, FamRZ 1995, 767 = DVBl 1995, 695, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss v. 26. 6. 1992 – 16 B 2398/92 -, FamRZ 1993, 370, und Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rz. 17.1). Diese Voraussetzungen würde die ASt. erfüllen, da sie voraussichtlich im März 1997 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die die Abschlussprüfung i.S. des § 15 IIIa S. 1 BAföG darstellt (vgl. den vorgenannten Senatsbeschluss), zugelassen und spätestens im Juni 1997 diese Abschlussprüfung ablegen wird.

Bei der Anwendung der Tz. 15.3.3 BAföGVwV ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber aus dem Nichtbestehen von Prüfungen Folgerungen für eine Förderung über die FHD hinaus in § 15 III BAföG ausdrücklich und lediglich in Nr. 4 hinsichtlich des (erstmaligen) Nichtbestehens der Abschlussprüfung zieht, so dass in einem Gegenschluss daran gedacht werden könnte, dass entgegen Tz. 15.3.3 BAföGVwV – für deren Anwendbarkeit spricht sich unter Ablehnung einer entsprechenden Anwendung des § 15 III Nr. 4 BAföG auf Zwischenprüfungen wohl das BVerwG (Urteil v. 28. 6. 1995 – 11 C 25.94 -, FamRZ 1995, 1383) aus – das Nichtbestehen einer Zwischenprüfung nicht die Anwendung des § 15 III BAföG rechtfertigt. Wendet man aber die genannte Verwaltungsvorschrift zugunsten der Auszubildenden an, ist zu beachten, dass nach ihrem Satz 3 die durch das Nichtbestehen der Zwischenprüfung eingetretene Verzögerung vom Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein darf. Insoweit könnte in Erwägung gezogen werden, dass ein dem Auszubildenden innerhalb der FHD zustehendes Semester zur freien Verfügung vor der Anwendung des § 15 III Nr. 1 BAföG vorrangig einzusetzen ist, um den durch das Nichtbestehen einer Zwischenprüfung eingetretenen Zeitverlust aufzuholen. Insoweit ist vorliegend von Bedeutung, dass die ASt. angesichts einer Mindeststudiendauer von 12 Semestern (vgl. § 8 I der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität [StO]) und einer FHD von 13 Semestern bei einem i.ü. zügigen Studienverlauf einer Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 III BAföG nicht bedurft hätte. Hätte sie nämlich den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt drei Jahre nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung, also im März 1995 bestanden, hätte sie ihr Praktisches Jahr im März 1996 beenden und in diesem Monat zugleich die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erlangen können, so dass sie – wie eingangs dargelegt – in den Genuss der Studienabschlussförderung gemäß § 15 IIIa BAföG hätte gelangen können.

Diese Bedenken gegen die Anwendung des § 15 III Nr. 1 BAföG wegen des Nichtbestehens der Ärztlichen Vorprüfung, die eine Zwischenprüfung mit Aufstiegscharakter ist, weil der nächste Prüfungsteil, der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, erst nach dem Studium von (mindestens) einem Jahr seit ihrem Bestehen abgelegt werden kann (vgl. § 8 I Nr. 2 StO), bedürfen aber keiner weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung, da der ASt. entgegen der Auffassung des VerwG nicht in Anwendung des § 15 III Nr. 1 BAföG eine Verlängerung der Förderungsdauer um weitere sieben Monate (auch) wegen des erstmaligen Nichtbestehens des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung eingeräumt werden kann.

Zwar stellt auch diese Prüfung eine Zwischenprüfung i.S. der Tz. 15.3.3 BAföGVwV dar, die Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist (Zwischenprüfung mit Aufstiegscharakter), weil der nächste Prüfungsteil, der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, erst nach einem Studium von (mindestens) einem Jahr nach ihrem Bestehen abgelegt werden kann (vgl. § 8 I Nr. 4 StO).

Aber nach der Überzeugung des Senats kann eine Verlängerung der Förderungsdauer wegen des Nichtbestehens einer Zwischenprüfung nur ein einziges Mal erfolgen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass sich die Tz. 15.3.33 BAföGVwV, die einen schwerwiegenden Grund i.S. des § 15 III Nr. 1 BAföG aus einem Leistungsmangel des Auszubildenden herleitet – dies hat besondere praktische Bedeutung im Rahmen der Anwendung des § 48 BAföG (vgl. dazu Tz. 48.2.1 BAföGVwV) -, offensichtlich an die Regelung des § 15 III Nr. 4 BAföG anlehnt. Danach rechtfertigt das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung die Verlängerung der Förderungsdauer. Nach dieser Vorschrift kann eine Verlängerung der Förderungsdauer nur ein einziges Mal erfolgen, da es nur eine einzige Abschlussprüfung gibt und nur das erstmalige Nichtbestehen in Rede steht. Es spricht alles dafür, dass auch Tz. 15.3.3 BAföGVwV, wie auch die Verwendung des Wortes “erstmalig” zeigt, nur das Nichtbestehen einer einzigen Zwischenprüfung im Auge hat, – eine solche einzige Zwischenprüfung sehen zahlreiche Studien, z.B. die Diplomstudiengänge in Form der Diplom-Vorprüfung vor -, und dass jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Studiengang mehrere Zwischenprüfungen mit Aufstiegscharakter aufweist, nur hinsichtlich des Nichtbestehens einer Zwischenprüfung § 15 III Nr. 1 BAföG angewandt werden kann, so dass ebenso wie gemäß § 15 III Nr. 4 BAföG nur ein einmaliges Leistungsversagen eine Verlängerung der Förderungsdauer nach sich zieht. Das zeigt auch die weitere Regelung der Tz. 15.3.3 BAföGVwV für die Fälle der Notwendigkeit der Wiederholung eines Studienhalbjahres aufgrund des Misslingens von Leistungsnachweisen, die anstelle einer Zwischenprüfung laufend zu erbringen sind; auch hier wird lediglich die erstmalige und damit zugleich auch einmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres erfasst.

Auch unabhängig von der Intention und dem Regelungsgehalt der Tz. 15.3.3 BAföGVwV sieht der Senat es als gerechtfertigt an, allenfalls das Nichtbestehen einer Zwischenprüfung mit Aufstiegscharakter als schwerwiegenden Grund i.S. des § 15 III Nr. 1 BAföG anzuerkennen, nicht aber diese Vorschrift beim Nichtbestehen mehrerer Zwischenprüfungen mehrfach anzuwenden. Das zeigt gerade der vorliegende Fall eines Studiums der Humanmedizin, das zwei Zwischenprüfungen mit Aufstiegscharakter vorsieht, nämlich die Ärztliche Vorprüfung und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Sonst könnte einem Medizinstudenten sogar insgesamt dreimal wegen Leistungsversagens eine Verlängerung der Förderungsdauer gewährt werden, zweimal gemäß § 15 III Nr. 1 BAföG wegen des Nichtbestehens einer Zwischenprüfung und einmal wegen des erstmaligen Nichtbestehens des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, der die Abschlussprüfung i.S. des § 15 III Nr. 4 BAföG darstellt. Ein Leistungsversagen in einem solchen Umfange, indem insgesamt dreimal eine Prüfung nicht bestanden wird, kann aber im Hinblick auf den Ablauf der FHD nicht sanktionslos bleiben. Auch würden Auszubildende in Studiengängen mit mehreren Zwischenprüfungen, wie sie das Medizinstudium vorsieht, ungerechtfertigt bevorzugt werden gegenüber Studierenden in solchen Studiengängen, die nur eine Zwischenprüfung oder wie z.B. das Studium der Rechtswissenschaften keine Zwischenprüfung vorsehen, in denen aber schlechte Studienleistungen letztlich in gleicher Weise zu einer Verlängerung der Studiendauer führen.

Rechtsgebiete

Sozialrecht