Personalwohnung: Eigentümergemeinschaft kann gegen ständig wechselnde Mitbewohner vorgehen
Zu viel Geschäftstüchtigkeit kann dem Eigentümer einer Wohnung gelegentlich auch schaden. Wer zum Beispiel seine Immobilie als preisgünstige “Personalwohnung” anbietet, die im ständigen Wechsel an Handwerker vermietet wird, der muss mit juristischem Ärger rechnen.
Darauf lässt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern ein entsprechendes Gerichtsurteil schließen.
Der Fall
“Die Lösung für Monteure, Arbeiter und Teams, die eine gute und preiswerte Wohnung in der Nähe ihres Einsatzortes benötigen” – so warb ein Eigentümer im Internet für seine Immobilie im Ruhrgebiet. Die Idee schien gut anzukommen, denn die Wohnung war immer wieder belegt.
Nur den Miteigentümern gefiel das ganze Unternehmen nicht so gut. Sie führten Buch darüber, dass es “zu ganz erheblichen unerträglichen Störungen im Hause” gekommen sei. Solch eine Nutzung entspreche nicht mehr dem, was in der Teilungserklärung vereinbart worden sei, führten die Nachbarn vor Gericht an. Die Ausübung eines Gewerbes – und darum handle es sich hier – sei nur mit schriftlicher Bewilligung des Verwalters möglich. Und die liege hier nicht vor.
Das Urteil
Am Amtsgericht Dortmund kam man nach rechtlicher Prüfung zu demselben Ergebnis wie die Miteigentümer. Es entspreche nicht der Teilungserklärung und sei auch niemandem zuzumuten, dass hier “stets kurzzeitig wechselnde Personen” für Unruhe in der Wohnanlage sorgten. Bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro habe der Eigentümer eine derartige Nutzung des Objekts künftig zu unterlassen. (Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen 512 C 75/09)
QUELLE: Infodienst Recht und Steuern der LBS