(Pressemeldung) Hohe Bußgelder für rechtswidrige Tierkörperbeseitigung
Tote Haustiere müssen grundsätzlich in so genannte Tierkörperbeseitigungsanstalten gebracht werden, da Gesundheit und Umwelt nicht durch toxische Stoffe gefährdet werden dürfen. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Darauf machen die Anwälte des juristischen Ratgeberportals Mein-Nachbarrecht.de (http://mein-nachbarrecht.de) aufmerksam.
Die Experten für Nachbarrecht und Nachbarschaftsrecht erklären, dass einzelne Tiere, die nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben sind, auch auf einem geeigneten eigenen Grundstück vergraben werden dürfen. Dabei gelten allerdings strenge Vorschriften: Die Grube muss mindestens 50 cm mit Erde bedeckt sein, das Trinkwasser darf nicht gefährdet werden und es darf keine Ansteckungsgefahr von dem toten Tier ausgehen.
Liegt der eigene Garten im Wasserschutzgebiet, ist das Haustiergrab im Garten nicht erlaubt. Je nach Bundesland können sogar noch strengere Regeln (Ausführungsgesetz) erlassen werden.
Deshalb ist es sinnvoll und immer angeraten, sich zunächst beim Tierarzt und der Gemeinde zu erkundigen. Denn bei rechtswidriger Tierkörperbeseitigung droht ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro.
Über Mein-Nachbarrecht.de
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Mein-Nachbarrecht.de / 07.11.2013
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Der Gartenteichbesitzer muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen, wenn er diese verletzt. Und dem Opfer muss unter Umständen Schmerzensgeld bezahlt werden. Bei schweren Unfällen wird in der Regel ein Strafverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet. Deswegen empfiehlt es sich, den Teich zumindest so abzusichern, dass Dritte nicht einfach Zutritt haben. Das Grundstück oder der Teich sollten daher richtig eingezäunt sein. Auch ein auf oder knapp unter der Wasseroberfläche angebrachtes Gitter hilft Leben retten.