(Pressemeldung) Vermieter kann Herausstellen von Sperrmüll an ungeeigneten Stellen verbieten

(Pressemeldung) Vermieter kann Herausstellen von Sperrmüll an ungeeigneten Stellen verbieten

Ein Vermieter kann das Abstellen von Sperrmüll an ungeeigneten Stellen vor dem Haus untersagen. Denn er muss dafür Sorge tragen, dass keine Gefahren für die anderen Mieter entstehen. 

Darauf machen die Anwälte des juristischen Ratgeberportals Mein-Nachbarrecht.de (http://mein-nachbarrecht.de) aufmerksam.

(c) mein-nachbarrecht.de: Sperrmüll auf der StaßeDie Experten für Nachbarrecht und Nachbarschaftsrecht weisen auf ein entsprechendes Entscheidung des Landgerichts Mannheim hin. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage hätte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da er duldete, dass in der Tiefgarage Sperrmüll zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen gelagert wird. In dem entschiedenen Fall wurde der Sperrmüll von unbekannten Dritten durchwühlt und angezündet. Der Eigentümer eines in der Garage abgestellten und beschädigten Pkw konnte daher vom Verwalter Schadensersatz verlangen.

Das Beseitigen von herrenlosem Sperrmüll kann übrigens auf die Nebenkosten umgelegt werden. Die Kosten der Müllentsorgung darf der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter als so genannte Betriebskosten umlegen. Die Kosten der Sperrmüllbeseitigung gehören hier ebenfalls dazu. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) gilt dies auch, wenn der Sperrmüll rechtswidrig von Dritten abgestellt wurde.

Unter Sperrmüll versteht man ausgediente Haushaltsgegenstände wie Möbel, Elektrogeräte, Lampen, Matratzen, Teppiche, Fahrräder und Sportartikel, die auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in eine 120 Liter fassende Restmülltonne passen.

Das vollständige Urteil ist in der Urteilsdatenbank von Mein-Nachbarrecht.de nachzulesen: http://mein-nachbarrecht.de/urteilsdatenbank/975-urteil-bgh-viii-zr-137-09

 

Über Mein-Nachbarrecht.de

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Mein-Nachbarrecht.de / 07.05.2013

 

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Der Gartenteichbesitzer muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen, wenn er diese verletzt. Und dem Opfer muss unter Umständen Schmerzensgeld bezahlt werden. Bei schweren Unfällen wird in der Regel ein Strafverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet. Deswegen empfiehlt es sich, den Teich zumindest so abzusichern, dass Dritte nicht einfach Zutritt haben. Das Grundstück oder der Teich sollten daher richtig eingezäunt sein. Auch ein auf oder knapp unter der Wasseroberfläche angebrachtes Gitter hilft Leben retten.