Privatsphäre: Kein Fotografierrecht in einer vermieteten Wohnung
Vermieter wie auch Makler haben nach Auskunft des Deutschen Mieterbundes – Landesverband Hessen e.V. kein Recht, gegen den Willen eines Mieters dessen gemietete Wohnung zu fotografieren. Der Mieter habe das alleinige Besitzrecht an der Wohnung und damit auch das alleinige Entscheidungsrecht, ob und gegebenenfalls was in einer Wohnung fotografiert wird.
Wie der Geschäftsführer des Mieterbundes Hessen, Jost Hemming, mitteilt, häuften sich in letzter Zeit in den Beratungsstunden der Mietervereine die Anfragen und Beschwerden von Mietern, die sich von ihren Vermietern oder deren Beauftragten unter Druck gesetzt fühlten, weil diese die Wohnung betreten wollen, um sie zu fotografieren.
Insbesondere dann, wenn die Wohnung gekündigt worden sei oder verkauft werden soll, träten nicht selten Makler auf den Plan, die Zutritt zur Wohnung verlangten mit dem Wunsch, dieselbe fotografieren zu wollen, um sie anschließend über das Internet zur Weitervermietung oder zum Verkauf anzubieten. Dabei würden die Mieter nicht selten unter Druck gesetzt, indem man ihnen Schadenersatzansprüche androhe, wenn sie dem Betreten der Wohnung mit dem Ziel der Anfertigung von Fotografien nicht zustimmen.
„Bei allem Verständnis für den Wunsch der Vermieter, die Wohnung möglichst nahtlos vermieten oder gar verkaufen zu wollen, sind hier von Rechts wegen doch klare Grenzen gesetzt“, erklärte Hemming. Manche Vermieter und Makler würden bereits übersehen, dass die Wohnung gemäß Artikel 13 unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe. Dadurch seien dem Besichtigungsrecht enge Grenzen gesetzt. Im Übrigen entspreche es der einhelligen Rechtsprechung, dass Vermieter wie auch deren Beauftragten gegen den Willen des Mieters kein Fotografierrecht in der Wohnung zustehe (so z.B. AG Frankfurt – 33 C 2515/97-67).
Der Mieterbund rät daher allen Betroffenen, sich nicht einschüchtern zu lassen und im Zweifelsfall vom eigenen Hausrecht Gebrauch zu machen. Vermieter und Makler müssten dann eben warten, bis das Mietverhältnis beendet und die Wohnung geräumt sei
QUELLE: Deutscher Mieterbund – Landesverband Hessen