Radwegnutzungszwang nicht alternativlos: Gemeinden haben aber Entscheidungsspielraum

Urteil zu Radwegnutzungszwang
Urteil zu Radwegnutzungszwang

Radfahrer sind zur Benutzung der für sie extra angelegten Wege nur gezwungen, wenn das von einem entsprechenden Verkehrsschild mit weißem Fahrrad auf blauem Grund angeordnet wird. Fehlen diese Gebotsschilder oder sind nicht nach der neuen Rechtslage zumindest entsprechende Straßenmarkierungen vorhanden, steht den Radlern auch die normale Fahrbahn daneben zur Verfügung. Eine allgemeine Pflicht zur Benutzung von Radwegen gibt es nicht. Doch die Entscheidung, auf einer Nutzung des Radwegs zu bestehen, steht im Ermessen der Behörde.

Darauf hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Urteil hingewiesen.


Urteil zu RadwegnutzungszwangDie Stadt Braunschweig ordnete an verschiedenen Stellen eine Radwegpflicht an, ohne genauer zu prüfen, ob die Radwege sicher genug sind und mit welchen Maßnahmen möglicherweise bestehende Risiken für die Radfahrer zu verringern wären. Vor allem war die Verkehrsbehörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass es keine Alternativen zur Benutzungspflicht für die Radwege gäbe – zumindest an den meisten Kreuzungen und Einmündungen.

 “Nach der Unfallforschung ist aber das Befahren von Radwegen gerade in diesen Bereichen besonders gefährlich, weshalb die Stadt zumindest hier hätte prüfen müssen, ob und wie sie die Radwege an den Knotenpunkten sicherer machen kann”, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.

Eine Gemeinde darf nach geltendem Recht die Zwangsbenutzung von Radwegen nur anordnen, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht. Und das enthebt die Verkehrsbehörde nicht von der Pflicht, ihrerseits dann dort für eine besondere Sicherheit zu sorgen. Im vorliegenden Fall waren die Beamten aber zumindest von einer zu geringen Breite der Radwege ausgegangen und hatten sich offenbar gar keine Gedanken darüber gemacht, ob die neben den Radwegen vorhandenen Gehwege breit genug sind.

Trotzdem konnten die Richter nicht eingreifen und die umstrittene Benutzungspflicht aufheben – laut Urteilsspruch wegen des in diesem Fall verbleibenden Entscheidungsspielraums der Stadt.

VG Braunschweig, Urteil vom 16.04.2013, 6 A 64/11

QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline