Rückwärtsfahren auf Parkplatz: Erhöhte Sorgfaltsanforderung gegeben
Für einen Unfall, bei dem ein auf der Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausfahrenden Fahrzeug zusammenstößt, sind beide Fahrzeugführer verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn das aus der Parkbox zurücksetzende Fahrzeug kurz vor der Kollision noch zum Stehen gekommen ist.
Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen im Sinne einer hälftigen Schadensteilung abgeändert.
Der Fahrzeugführer der Klägerin hatte das Fahrzeug aus einer Parkbox eines in Marl gelegenen Parkplatzes zurückgesetzt, während die beklagte Fahrzeugführerin mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahn vor den Parkboxen rückwärtsfuhr. Es kam zum Zusammenstoß, weil die beklagte Fahrzeugführerin auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. An diesem entstand ein Sachschaden von rund 11.000 Euro.
Der Auffassung der klagenden Fahrzeugeigentümerin, dass allein die Beklagte für den Unfall verantwortlich sei, weil das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß bereits gestanden habe, ist der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht gefolgt. Zwar träfen den auf einer Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Er müsse auf in der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge achten. Das habe die Beklagte nicht ausreicht getan, weil sie ihr Fahrzeug nicht vor dem klägerischen Fahrzeug angehalten habe. Erhöhte Sorgfaltsanforderungen träfen aber auch den aus einer Parkbox auf die Parkfahrbahn zurücksetzenden Fahrzeugführer. Sein Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet. Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug kurzzeitig vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei, weil der Unfall dann noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen sei. Da die Klägerin die gegen ihren Fahrzeugführer sprechende Vermutung nicht entkräftet habe, sei sie für den Unfall mitverantwortlich. In dem konkreten Fall hat der Senat die wechselseitigen Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge im Sinne einer hälftigen Schadensteilung abgewogen. (Urteil vom 11.09.2012, I-9 U 32/12)
QUELLE: OLG Hamm (Pressemitteilung)