Sachmängelhaftung: Kein Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern
Ein Handwerker hat gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihm dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.
Das entschied der Bundesgerichtshof.
Ein Fachgroßhändler für Baubedarf war von einem Fensterbauer verklagt worden. Der Fensterbauer stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben. Dazu bestellte er beim Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten. Der Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen – sein Streithelfer – mit der Farbbeschichtung der Profilleisten. Sodann lieferte er diese an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen. Diese beruhten auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich. Die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf 43.209,46 Euro. Der Kläger hat von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 Euro verlangt, ihn von den Schadenersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 Euro freizustellen.
Der BGH entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden des Streithelfers bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil dieser nicht ihr Erfüllungsgehilfe im Hinblick auf seine kaufvertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger ist.
BGH, Urteil vom 02.04.2014, Aktenzeichen VIII ZR 46/13