Schadenersatz: Vermieter haftet für Schäden wegen erhöhter Brandgefahr durch Bauarbeiten
Wird durch einen vom Vermieter beauftragten Handwerker die Brandgefahr im Mietobjekt erhöht, haftet der Vermieter dem Mieter für einen hierdurch entstandenen Schaden.
Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen.
Ein Vermieter hatte einen Handwerksbetrieb mit der Dachsanierung eines größeren Mietobjekts beauftragt. Während der Renovierungsarbeiten wurden Styroporplatten in der offenen Tiefgarage gelagert. Diese wurden von einem Unbekannten in Brand gesetzt. Als Folge der Brandstiftung wurden auch die über der Tiefgarage liegenden Mieträume und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände beschädigt. Die Feuerversicherung des Mieters regulierte dessen Schaden und forderte den Betrag vom Vermieter zurück.
Der BGH gab dem Versicherer recht. Er könne vom Vermieter Ersatz verlangen. Dieser habe nicht nur die vertragliche Pflicht, dem Mieter den ungestörten Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren. Vielmehr habe er auch die Nebenpflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen von dessen Sachen zu unterlassen. Aus dieser Fürsorgepflicht folge, dass der Vermieter keine zusätzliche Gefahrenquelle schaffen dürfe, die die Brandgefahr für die Mieträume erhöhe. Durch die gelagerten Styroporplatten habe sich aber die Brandgefahr in der Garage und für die darüber gelegenen Mieträume erhöht. Hierdurch sei die mietvertragliche Fürsorgepflicht fahrlässig verletzt worden. Diese Pflichtverletzung der Handwerker müsse sich der Vermieter auch zurechnen lassen. (XII ZR 6/12)