Schadenersatzrecht: Haftung einer Mutter für leichtes Fehlverhalten im Straßenverkehr
Eltern sollen gegenüber ihren Kindern nicht vorsichtiger sein müssen, als sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten sind. Daher gilt zu ihren Gunsten ein Haftungsprivileg. Diese Haftungsprivilegierung der Eltern gegenüber ihren Kindern wirkt sich auch gegenüber Dritten aus.
Das zeigt ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg, in dem es um einen Unfall eines 6-jährigen Kindes ging. Dieses war mit seiner Mutter als Radfahrer unterwegs. An einer stark befahrenen Straße stiegen beide ab, um diese zu überqueren. Die Mutter meinte, die Straße überqueren zu können, und machte eine leichte Vorwärtsbewegung. Dann bemerkte sie jedoch ein heranfahrendes Auto und blieb stehen. Das Kind nahm die Bewegung der Mutter jedoch zum Anlass die Straße zu überqueren und wurde vom Auto erfasst. Dabei erlitt es schwere Verletzungen, insbesondere am Kopf.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Autofahrerin hat bislang 50.000 Euro bezahlt. Wegen dieses Vorfalls wollte die Kfz-Haftpflichtversicherung festgestellt wissen, dass die Mutter zu 50 Prozent für den Unfall verantwortlich ist. Die Versicherung meinte, die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Sohn verletzt. Sie hätte ihn an die Hand nehmen müssen, um Fehlreaktionen zu vermeiden. Auch wäre sie verpflichtet gewesen, einen 200 Meter entfernten Fußgängerüberweg mit Ampel zu benutzen. Zudem wäre für den Sohn ein Fahrradhelm erforderlich gewesen.
Das OLG wies die Klage der Versicherung jedoch ab. Die Richter sahen keine grob fahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Aufgrund des sogenannten Haftungsprivilegs müssten Eltern gegenüber ihren Kindern nur so sorgfältig handeln, wie sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten tun. Die Überquerung der Straße an der Unfallstelle sei grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Straße sei gut zu übersehen gewesen. Auch hätte sich der 6-jährige bis zum Unfall im Straßenverkehr als zuverlässiger und geübter Radfahrer gezeigt. Dass die Mutter sich bei der Einschätzung des Straßenverkehrs für den Bruchteil einer Sekunde geirrt und das Auto übersehen hatte, könne nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden. Die Mutter habe angegeben, in der konkreten Situation durch die Sonne geblendet gewesen zu sein.
Dies sei durch die in der polizeilichen Ermittlungsakte beschriebenen Lichtverhältnisse bestätigt worden. Daher könne das Verhalten der Mutter höchstens als Augenblicksversagen, jedoch nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Auch der Einwand, dass das Kind keinen Helm trug, helfe der Versicherung nicht. Zum einen gebe es keine gesetzliche Vorschrift über das Tragen von Helmen als Radfahrer. Zum anderen sei der Junge in der konkreten Unfallsituation nicht als Radfahrer, sondern als Fußgänger unterwegs gewesen, da er sein Rad geschoben habe (OLG Bamberg, 5 U 149/11).