Schadengutachten: Oft schon bei kleinen äußeren Schäden gerechtfertigt
Der bei einem Unfall Geschädigte darf schon bei minimalen äußeren Fahrzeugschäden wie beispielsweise Schrammen auf der Lackierung des Stoßfängers ein Schadengutachten in Auftrag geben und die Versicherung des Schädigers muss die Kosten dafür erstatten.
In den meisten Fällen stecken nämlich hinter den äußerlich erkennbaren minimalen Schäden tiefer gehende Schäden, deren Reparaturkosten die Bagatellgrenze von 750 Euro überschreiten. Das zeigen zwei aktuelle Urteile.
Vor dem Amtsgericht (AG) Bautzen ging es um die Kosten für ein Schadengutachten in Höhe von 300,46 Euro, das der Geschädigte eingeholt hatte. Die Versicherung des Schädigers wollte die Kosten nicht übernehmen und behauptete bis zum Schluss, der Schaden erschöpfe sich in ein paar Schrammen auf der Lackierung des Stoßfängers. Tatsächlich aber war auch die Befestigung des Stoßfängers ausgebrochen. Das konnte der Sachverständige erst nach der Demontage feststellen. Die geschätzten Reparaturkosten lagen bei 828,64 Euro, also keiner Bagatelle. Ähnlich war es in einem Rechtsstreit am Amtsgericht (AG) Kiel. Dies sah Schäden von über 750 Euro, im konkreten Fall 1.054 Euro, grundsätzlich als Schäden jenseits der Bagatellgrenze an. Ob der Laie dies erkennen könne, sei egal. Bekanntermaßen könnten bei der aktuellen Fahrzeugtechnik auch bei äußerlich nur minimalen Schäden oftmals doch tiefer gehende Schäden entstanden sein (AG Bautzen,22 C 535/11; AG Kiel, 113 C 145/11).