Schädigung eines Dritten beim Fliesen-Abschlagen: Kein Versicherungsschutz durch Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Verletzt ein Grundstückseigentümer einen Dritten beim Abschlagen von Fliesen, fällt dies nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin.
Gefahren, welche sich unabhängig von der Verletzung von sich aus dem Eigentum an einem Gebäude ergebenden Verkehrssicherungspflichten verwirklichen und daher nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit dem Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nach der Entscheidung nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, sondern in die Privathaftpflichtversicherung.
Wenn ein Gebäudeeigentümer bei Abschlagen von Fliesen durch Unachtsamkeit einen Dritten verletzt, verstößt er dadurch nicht gegen solche Sorgfaltspflichten, die ihn gerade als Eigentümer des Gebäudes treffen. Ein solcher Schadensfall fällt daher nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2012, I-20 U 120/11