Schutz vor Unwetter und Regressansprüchen: Mit einem sicheren Dach durch den Winter
Längst überholt ist das Vertrauen von Immobilienbesitzern und Hausverwaltungen auf die sogenannte “Sturmklausel” in ihren Gebäudeversicherungen. Nicht “automatisch” wird jeder Schaden am Dach, der durch Stürme mit einer Windstärke von 8 und höher entsteht, auch reibungslos und in voller Höhe reguliert. Fast ausnahmslos weisen die Versicherungsbedingungen auf die Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers hin. Und dazu kann auch gehören, durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen das Risiko von Sturmschäden am Dach mit einer regelmäßigen Dachwartung zu verringern.
Gemeinsam mit renommierten Forschungsinstituten hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-wirtschaft (GDV) eine Klima- und Schadensprognose für dieses Jahrhundert erarbeitet. Fazit: Nicht nur die Zahl der extremen Wetterereignisse, sondern auch deren Stärke und damit die Schäden steigen dramatisch an. Bis 2040 können sich die Schadenssummen sogar vervierfachen.
Der beste Nachweis für eine solche regelmäßige und fachgerechte Überprüfung ist ein Dachwartungsvertrag, der individuell mit Dachdecker-Innungsbetrieben abgeschlossen werden kann. Empfehlenswert ist es, bei der Vertragsgestaltung gleich festzuhalten, dass kleinere Schäden unmittelbar beseitigt werden. Das spart bares Geld, denn eine erneute Anfahrt des Betriebs erübrigt sich dann oft. Ebenso sollte im Zuge der Dachwartung auch gleich eine Überprüfung und Reinigung von Dachrinnen und ggf. Fallrohren erfolgen, damit das Schmelzwasser im Winter und Frühjahr nicht durch das Herbstlaub auf Barrieren trifft. Ganz wichtig: Sofern die Bauordnung ein Schneefangsystem vorschreibt – oder es auch ohne entsprechende Verpflichtung montiert ist – wird auch das bei der Dachwartung überprüft, um “Dachlawinen” und deren Folgen zu verhindern.
Die Pflichten der Immobilienbesitzer zur Schadensverhütung beginnen aber bereits beim Neubau und der Sanierung des Daches. Hier schreiben seit März 2011 die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks verbindlich eine Windsogsicherung der Dacheindeckung vor. Als “Stand der Technik” kann dies bei der Begutachtung eines Sturmschadens dann Auswirkungen auf die Schadensregulierung haben. Übrigens gilt die Pflicht zur “sturmsicheren Befestigung” ebenso für die Module von Solaranlagen auf dem Dach. Und das wird leider nur allzu häufig bei der Montage von Solaranlagen durch Nicht-Dachdecker vergessen.
Nur wenn alle Hausbesitzer und Hausverwaltungen sich auf die Klimaveränderungen und Wetterextreme durch entsprechende Vorsorge einstellen, werden die Prämien zur Gebäudeversicherung noch bezahlbar bleiben. Ein erster Schritt dazu ist die Pflege und Wartung des Daches als wichtigstes, schützendes Bauteil des Hauses.
Dachdecker-Fachbetriebe in der Region können bei der regionalen Dachdecker-Innung erfragt oder im Internet unter www.dachdecker-verband-nr.de gefunden werden.
QUELLE: lifePR / Dachdecker Verband Nordrhein