Wohnungskauf: „Seniorengerecht“ ist nicht „behindertengerecht“
Bei der Beschreibung von Wohnungen oder Häusern kommt es oft ganz exakt auf die verwendete Bezeichnung an.
Das musste ein Wohnungskäufer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zur Kenntnis nehmen. Er hatte eine als „seniorengerecht“ beworbene Neubauwohnung gekauft. Nach dem Einzug stellte er fest, dass die Wohnung nicht „behindertengerecht“ im Sinne der DIN-Normen war. Er weigerte sich daher, den restlichen, noch ausstehenden Kaufpreis zu bezahlen. Zu Unrecht, entschied nun das OLG. Zwar sei die Wohnung in der Werbung als „seniorengerecht“ und „barrierefrei“ beschrieben worden. Dies sei jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarung einer durchgehend „behindertengerechten“ Ausführung im technischen Sinne. Die Richter stellten klar, dass der Begriff „seniorengerecht“ kein Rechtsbegriff sei. Er könne daher nicht als gleichbedeutend mit dem Begriff „behindertengerecht“ angesehen werden. Das folge schon daraus, dass nicht jeder ältere Mensch als körperlich behindert anzusehen und auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen sei (OLG Koblenz, 10 U 1504/09).