SG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. November 2001, S 24 KR 125-00

SG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. November 2001, S 24 KR 125-00

Vertrauensschutz im Sozialversicherungsbeitragsrecht

Gericht

SG Gelsenkirchen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

02. 11. 2001


Aktenzeichen

S 24 KR 125-00


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Beitragsermittlung im Bereich der Sozialversicherung richtet sich nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen, sondern dem auf Grund einschlägigen Tarifrechts geschuldeten Arbeitsentgelt der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

  2. Der Geltung des sogenannten Anspruchsprinzips sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann Grenzen gesetzt, wenn die Beitragsnachforderung im Widerspruch steht zu dem vorangegangenen Verhalten der Sozialversicherung und der beitragsabführende Arbeitgeber auf die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens vertraut hat und auh vertrauen durfte.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob tarifvertraglich vereinbarte, von der Klägerin (Kl.) jedoch nicht an die Beigeladenen zu 3) und 4) ausgezahlte Lohnbestandteile bei der Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu berücksichtigen sind.

Die Kl. ist Inhaberein eines Versandhandels für Bogenschützen in Dorsten. In der Zeit vom 1.8.1999 bis zum 31.12.1999 war die Beigeladene zu 3) bei der Kl. im Rahmen eines – nach Auffassung der Kl. und der Beigeladenen zu 3) – geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Reinigungskraft ohne schriftlichen Anstellungsvertrag zu einem mündlich vereinbarten Stundenlohn von 10 DM beschäftigt. Vom 28.6.1999 bis zum 31.1.2000 war ferner die Beigeladene zu 4) bei der Kl. als Aushilfskraft ebenfalls ohne schriftlichen Anstellungsvertrag zu einem vereinbarten Stundenlohn von 10 DM tätig.

Am 18.1.2000, 13.3.2000, 3.5.2000 und 29.6.2000 fand in den Räumlichkeiten des Steuerberaters der Kl. eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) für den Prüfzeitraum 1.12.1995 bis 31.5.2000 statt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung legte die Beklagte (Bekl.) die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge für den Bereich Einzelhandel zu Grunde (Lohntarifvertrag und Tarifvertrag über Sonderzahlungen [Urlaubsgeld und Sonderzuwendung]) und gelangte hierbei zu der Feststellung, dass den Beigeladenen zu 3) und 4) weder der nach den Ermittlungen der Bekl. tarifvertraglich vorgesehene Stundenlohn i. H. von 16,93 DM noch ein anteiliges Urlaubsgeld ausgezahlt wurde.

Die Bekl. habe feststellen müssen, dass im Hinblick auf die bei der Kl. beschäftigten Beigeladenen zu 3) und 4) der Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen anzuwenden sei. Dieser sei am 7.10.1999 für die Zeit vom 1.4.1999 bis zum 31.3.2000 für allgemein verbindlich erklärt worden. Darüber hinaus sei der Tarifvertrag über Sonderzahlungen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen anzuwenden, der ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt worden sei, und zwar für die Zeit vom 28.11.1997 bis zum 31.1.2000. Da die Rechtsnormen der Tarifverträge mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch die bislang nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfassten, entstünden für die Betroffenen Ansprüche auf Tariflohn. Durch die Vergütung nach Tarif ergebe sich im Hinblick auf die von der Betriebsprüfung Betroffenen Versicherungspflicht, weil durch die höhere tarifliche Vergütung die Voraussetzungen des § 8 SGB IV nicht mehr erfüllt seien. Es seien ferner für einen Mitarbeiter in der Zeit vom 1.12.1995 bis zum 31.12.1997 versehentlich vermögenswirksame Leistungen nicht verbeitragt worden.

Hiergegen erhob der Steuerberater der Kl. am 31.8.2000 Widerspruch und führte aus, dass sich dieser gegen die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf tatsächlich nicht gezahlte Entgelte an geringfügig Beschäftigte richte. Die Handhabung durch die Bekl. verstoße gegen § 14 SGB IV, weil Beiträge nur vom vereinbarten Arbeitsentgelt zu entrichten seien. Auf Grund der mit den Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen seien keine weitergehenden Entgelte, insbesondere keine höheren Stundenlöhne geschuldet. Ergänzend trug die Kl. vor, dass die Rechtsprechung des BSG zur Problematik des von der Bekl. angewandten „Entstehungsprinzips“ nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei, weil keiner der bei der Kl. beschäftigten Arbeitnehmer die tarifvertraglich zustehende Vergütung geltend gemacht habe und diese nunmehr auf Grund der tarifvertraglichen Ausschlussklausel erloschen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2000 wurde der Widerspruch der Kl. vom Widerspruchsausschuss der Bekl. zurückgewiesen.

Mit ihrer am 27.11.2000 erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Es sind keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Hinblick auf die Beschäftigung der Beigeladenen zu 3) und 4) nachzuberechnen. Insofern ist der von der Kl. angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, rechtswidrig, und die Kl. wird durch ihn beschwert, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG Denn die Kl. kann sich im Ergebnis mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.

Für Beitragsermittlung im Bereich der Sozialversicherung gilt das Entstehungs-, nicht wie im Steuerrecht das Zuflussprinzip

Entgegen der Auffassung der Kl. scheitert die Nacherhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen allerdings nicht bereits daran, dass der Beitragsermittlung im Bereich der Sozialversicherung lediglich das den Beschäftigten tatsächlich zufließende Einkommen Berücksichtigung fände, also das im Steuerrecht dominierende Zuflussprinzip zu Grunde zu legen wäre. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen bestanden vorliegend darin, dass die Beigeladenen zu 3) und 4) in den hier streitigen Zeiträumen bei der Kl. – wie die Ermittlungen der Bekl. im Rahmen der Betriebsprüfung ergeben haben – eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Die Höhe der nunmehr entstandenen Beitragsansprüche richtete sich einerseits danach, welche Entgelte den Beigeladenen zu 3) und 4) tatsächlich zugeflossen sind, andererseits aber auch danach, welche Entgelte die Beigeladenen zu 3) und 4) zwar nicht erhalten haben, die ihnen die Kl. gleichwohl auf Grund der hier einschlägigen und für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge schuldete. Dabei hängt die Entstehung des Beitragsanspruchs entgegen der Auffassung der Kl. nicht davon ab, ob das geschuldete Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlt wurde, es ihm also zugeflossen ist (BSG v. 30. 8. 1994, 12 RK 59-92; BSGE 75, 71). Das folgt zunächst aus dem Schutzzweck der Sozialversicherung und darüber hinaus aus dem Gedanken, dass verhindert werden soll, dass sich Arbeitgeber auf Grund der mit der Auszahlung geringerer Gehälter (als individualvertraglich oder auch tarifvertraglich vorgesehen) verbundenen Reduzierung der Lohnnebenkosten Wettbewerbsvorteile im Vergleich zu denjenigen Arbeitgebern verschaffen, die ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sowohl in der Kranken- als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung das Entstehen der Versicherungspflicht (und in der Krankenversicherung auch das Entstehen von Versicherungsschutz) allein an die Aufnahme der Beschäftigung gekoppelt ist und es hierbei auf die Zahlung des vereinbarten Entgelts nicht ankommt (BSG, a. a. O.). Diese Wertung wird bestätigt durch § 23 Abs. 1 SGB IV, dem sich entnehmen lässt, dass Beitragsansprüche unabhängig von der Zahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts fällig sind. Denn die Fälligkeit einer Beitragsforderung hängt nach dem Willen des Gesetzes nur vom Entstehen dieser Forderung, nicht aber von der Zahlung ab (ausführlich hierzu BSG, a. a. O.).

Tarifvertragliche Ausschlussklauseln betreffen nur den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch, nicht die öffentlich-rechtliche Beitragsforderung

Auch tarifvertragliche Ausschlussklauseln, die regelmäßig zum Erlöschen des Entgeltanspruchs führen, haben keine entsprechende Minderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur Folge. Bei der Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers handelt es sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, die sowohl im Hinblick auf ihr Entstehen als auch hinsichtlich ihrer Fälligkeit und Verjährung dem öffentlichen Recht unterliegt (§§ 22 , 23 , 25 SGB IV). Demgegenüber ist der Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers zivilrechtlich geregelt. Das Entstehen des Entgeltsanspruchs bestimmt sich nach § 611 Abs. 1 BGB, seine Fälligkeit nach § 614 BGB, wohingegen die Verjährung unter Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB zu klären ist. Darüber hinaus ist die Entgeltforderung (z. B. im Hinblick auf Inhalt und Verjährung) grundsätzlich abdingbar, während dies für öffentlich-rechtliche Forderungen nicht gilt. Diese Unterschiede schließen es aus, zivilrechtliche Ausschlussklauseln, die nur für Entgeltansprüche vorgesehen sind, ohne gesetzliche Grundlage auf öffentlich-rechtliche Beitragsforderungen zu übertragen (hierzu ausführlich BSG, a. a. O.).

Tarifvertragliche Ausschlussklauseln führen ferner nur zum nachträglichen Erlöschen eines zunächst entstandenen Anspruchs. Es handelt sich dabei um rechtsvernichtende Einreden. Dies ändert aber nichts daran, dass der entsprechende Anspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden konnte und somit – gleichzeitig zum Entstehen und zur Fälligkeit des daraus resultierenden Beitragsanspruchs führte (§ 23 SGB IV). Ebenso wenig können andere rechtsvernichtende Einreden wie z. B. die Vertragsstrafe (§§ 336 ff. – hierzu BSG v. 21.5.1996, 12 RK 64-94; BSGE 78, 224), Aufrechnung (§ 387 BGB), Erlass (§ 397 BGB) oder sonstige atypische Verträge nach § 241 , § 305 BGB zum Erlöschen des Beitragsanspruchs führen. Sämtlichen vorbezeichneten Einreden ist nämlich gemein, dass deren Erhebung bzw. Ausübung zu einem Untergang des Anspruchs führt, jedoch – anders als rechtshindernde Einreden (z. B. § 119 , § 123 BGB) – das Entstehen des Anspruchs unberührt lässt. Eine andere Betrachtungsweise würde, wie das BSG (a. a. O.) ausführt, letztlich dazu führen, dass Arbeitgeber beispielsweise durch Aufrechnungen mit Gegenforderungen zwar nicht den auf Grund der Ausübung einer Beschäftigung entstandenen Versicherungsschutz beenden könnten, jedoch hierfür Beiträge nicht gezahlt werden müssten, was wiederum zu einer unangemessenen Belastung der Versichertengemeinschaft führen würde (BSG, a. a. O.).

Auch im Sozialversicherungsbeitragsrecht gilt das Prinzip des Vertrauensschutzes

Wenn sich die Kl. nach alledem nicht darauf berufen kann, dass der von der Bekl. erhobene Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Grunde nach gar nicht entstanden ist, so scheitert eine Geltendmachung durch die Bekl. bzw. durch die beigeladenen Einzugsstellen daran, dass sich die Kl. auf Vertrauensschutz berufen kann. Denn der über den Bereich des Zivil- und Verfahrensrechts hinaus sowohl im Steuerrecht als auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfordert es, dass der für die Beitragsabführung „in Dienst genommene“ Arbeitgeber nicht für eine zurückliegende Zeit mit einer Beitragsnachforderung konfrontiert wird, die in Widerspruch steht zu dem vorangegangenen Verhalten der Verwaltung, auf dessen Rechtmäßigkeit er vertraut hat und auch vertrauen durfte (BSG v. 18.11.1980, 12 RK 59-79, BSGE 51, 31).

Voraussetzungen für ein schutzwürdiges Vertrauen

In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist ein aus § 242 BGB resultierender Vertrauensschutz dann anerkannt worden, wenn die Verwaltung über einen längeren Zeitraum hin ein Verhalten gezeigt hat, durch das beim Steuerpflichtigen der Glaube erweckt worden ist, die Behandlung des Steuerfalls entspreche dem geltenden Recht, die Verwaltung jedoch nachträglich ihr Verhalten bei gleichbleibendem Sachverhalt geändert hat (BFH v. 2.12.1959, VII 95-58 U, BFHE 70, 341; v. 15.12.1964, VII 226-63 U, BFHE 81, 353; v. 2.2.1966, II 55-62, BFHE 84, 483). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben richtet sich nicht gegen die Existenz eines Steueranspruchs, sondern gegen seine Geltendmachung (BFH v. 15.12.1964, VII 226-63 U, BFHE 81, 353). Diese Grundsätze sind – wie oben bereits gezeigt – auch auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung anzuwenden (BSG, a. a. O.). Dementsprechend kann sich ein Beitragsschuldner sowohl bei Änderungen der Rechtsauffassung der Verwaltung als auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Vertrauen schutzwürdig ist. Die letztgenannte Einschränkung stellt klar, dass die Berufung auf Vertrauensschutz keinen Freibrief für jedwedes Vertrauen eines Steuer- und Beitragspflichtigen in jeder beliebigen Fallkonstellation darstellen kann. Vertrauensschutz scheidet daher aus, wenn er schon vor einer ausdrücklichen Mitteilung des zuständigen Verwaltungsträgers weiß, dass sich Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis geändert haben, wobei im Hinblick auf dieses subjektive Element die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Steuer- und Beitragsschuldners entscheidend sind. Von Interesse ist ferner, ob der Pflichtige Anlass gehabt haben könnte, an der weiteren Aufrechterhaltung der Verwaltungspraxis zu zweifeln oder er darüber hinaus Anlass gehabt haben könnte, sich bei der Verwaltung von sich aus kundig zu machen (BSG, a. a. O.).

Anwendung des Zuflussprinzips in der Vergangenheit

In der Vergangenheit haben die (allein) bis zum 31.12.1995 für Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV zuständigen Einzugsstellen im Rahmen ihrer Prüfungen bei der Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in der Regel lediglich die den Arbeitnehmern tatsächlich zugeflossenen Entgelte berücksichtigt, obwohl ihnen bekannt war, dass Beiträge unter der Geltung des am 1.1.1977 in Kraft getretenen SGB IV unter Einbeziehung sämtlicher den Arbeitnehmern zustehender Ansprüche zu ermitteln sind. Durch diese Verwaltungspraxis musste sowohl bei den Beitragsschuldnern als auch bei den Mitgliedern der in die Beratung von Unternehmen eingebundenen steuerberatenden Berufe der Eindruck entstehen, dass diese Prüfpraxis, die nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum aus Billigkeitserwägungen praktiziert wurde und die Ablösung des Gemeinsamen Erlasses vom 10.9.1944 durch das SGB IV ignoriert hat, dem geltenden Recht entspricht.

Ebenso wenig könnte der Kl. zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Prüfpraxis der Einzugsstellen in der Vergangenheit nicht von sich aus beanstandet hätte. Denn dazu bestand angesichts der Tatsache, dass Verwaltungsträger, die im Rahmen ihres Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz gebunden sind und mit Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit auftreten, kein Anlass.

Dass tatsächlich eine derartige (gefestigte) Prüfpraxis unter Zugrundelegung des steuerlichen Zuflussprinzips existiert hat, wird dadurch belegt, dass die Bekl. nach dem Übergang der Prüfkompetenz auf die Rentenversicherungsträger und der damit verbundenen Durchsetzung des „Entstehungsprinzips“ gegen Prüfbescheide erhobenen Widersprüchen aus Vertrauensschutzgründen dahingehend abgeholfen hat, dass auf eine Geltendmachung verzichtet wurde. Es ist in diesem Zusammenhang ferner zu berücksichtigen, dass die LVA-Westfalen im März 1999 gegenüber dem Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V. zum Ausdruck gebracht hat, auf die Erhebung von Beiträgen für die Vergangenheit zu verzichten (wenngleich diese Zusage seitens der LVA-Westfalen später wieder zurück genommen worden ist). Eine derartige Vorgehensweise hätte nicht stattgefunden, wenn seitens der Verwaltung durchweg Klarheit über die bei der Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu berücksichtigenden Entgelte geherrscht hätte und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in der Vergangenheit stets unter Berücksichtigung sämtlicher den Arbeitnehmern zustehender Ansprüche ermittelt worden wäre.

Kein Anlass für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anwendung des Zuflussprinzips in der Vergangenheit

In Anbetracht der Tatsache, dass die ausschließlich an den tatsächlichen Einnahmen orientierte Prüfpraxis in der Vergangenheit nahezu durchgängig von den Einzugsstellen gehandhabt wurde, bestand weder für die beteiligten Unternehmen noch für die in die Betriebsprüfungen einbezogenen Mitglieder der steuerberatenden Berufe Anlass dafür, die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungspraxis zu bezweifeln. Insoweit war die nunmehrige Änderung der Prüfpraxis für die beteiligten Arbeitgeber und Steuerberater trotz der seit 1977 unveränderten Rechtslage überraschend und bedarf in Anwendung der oben genannten Rechtsgrundsätze des Korrektivs des den Arbeitgebern zuzubilligenden Vertrauensschutzes. Dies führt dazu, dass sich auch die Kl. auf Vertrauensschutz berufen kann. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie oder ihr Steuerberater von der geänderten Prüfpraxis Kenntnis gehabt hätte bzw. davon Kenntnis hätte haben müssen.

Die Bekl. kann die Kl. auch nicht darauf verweisen, bei den mit dem Einzug der Beitragsforderungen betrauten Beigeladenen zu 1) und 2) (§ 28h SGB IV) einen Erlass nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu beantragen. Denn einer Berücksichtigung von Vertrauensschutz kann nicht entgegen gehalten werden, dass den Einzugsstellen die Möglichkeit eingeräumt ist, die Beitragsforderung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu erlassen. Abgesehen davon, dass die Geltendmachung einer Beitragsforderung entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur „unbillig“ i. S. des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV, sondern darüber hinaus unrechtmäßig ist, setzt die Gewährung eines Erlasses die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens voraus. Wenn aber die Voraussetzungen für einen aus § 242 BGB resultierenden Vertrauensschutz gegeben sind, ist die Versagung der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ein Rechtsverstoß, so dass auch kein Ermessensspielraum besteht. Während bei Billigkeitsmaßnahmen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV der Beitragspflichtige keinen Anspruch auf Gewährung eines Erlasses hat und nur durch die vom Gesetz gezogenen Grenzen für die Ermessensausübung gegen eine willkürliche Handhabung durch die Verwaltung geschützt ist, steht ein Umstand, der die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben erfordert, der Geltendmachung einer Abgaben- und Beitragsforderung von Rechts wegen von vornherein entgegen (hierzu ausführlich BFH v. 2. 12. 1959, VII 95-58 U; BFHE 70, 341).

Vertrauensschutz nur bis zur Bekanntgabe der neuen Verwaltungspraxis am 1.4.2000

Vertrauensschutz besteht jedoch nicht für einen unbegrenzten Zeitraum, sondern bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (v. 15.12.1964, VII 226-63 U, BFHE 81, 353 und v. 2. 2. 1966, II 55-62, BFHE 84, 483) grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem dem Beitragspflichtigen von zuständiger Stelle eine Änderung des Verhaltens der Verwaltung bekannt gegeben wird. Stellt man auf die am 18.1.2000 durchgeführte Schlussbesprechung ab, so ergibt sich daraus, dass sich die Kl. bzw. ihr Steuerberater, dessen Wissen sich die Kl. zurechnen lassen muss, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen kann, dass die Verwaltung auf Grund ihres vorangegangenen Handelns den Eindruck erweckt habe, die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages anhand des steuerlichen Zuflussprinzips entspreche dem geltenden Recht. Denn auf Grund der in der Schlussbesprechung dargelegten Fakten hätten ihr zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Prüfpraxis kommen müssen. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene zu 4) bis zum 31.1.2000 bei der Kl. beschäftigt war und der angefochtene Bescheid letztlich erst nach weiteren Ermittlungen durch die Bekl. unter dem 4.8.2000 ergangen ist, hält es die Kammer jedoch für sachgerecht, die Zeit ab dem 18.1.2000 nicht dahingehend in die Beitragsermittlung einzubeziehen, dass für den Rest des Monats Januar 2000 nunmehr Beiträge unter Zugrundelegung der entstandenen Ansprüche zu berechnen wären.

Im Übrigen dürfte die Berufung auf Vertrauensschutz ab dem 1.4.2000 ausgeschlossen sein. Das folgt daraus, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in ihrem „Arbeitgeber-Info“ vom 6.1.2000 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG ausführlich darauf hingewiesen hat, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Einbeziehung der den Arbeitnehmern zustehenden Entgelte zu ermitteln ist und in diesem Zusammenhang auch auf die Bedeutung von für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen hingewiesen hat. Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen den Arbeitgebern und den Angehörigen der beratenden Berufe ohne Weiteres zugänglich sind, muss davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung einer gewissen Übergangsfrist spätestens bis zum 31.3.2000 jeder der beteiligten Arbeitgeber und Berater von der Änderung der Verwaltungspraxis hätte Kenntnis nehmen können und müssen. Nach dem 31.3.2000 ist das Vertrauen in die vormals durch die Einzugsstellen gehandhabte Verwaltungspraxis somit nicht mehr schutzwürdig.


Anmerkung:

Mit dem SG Gelsenkirchen liegt erstmals ein Urteil vor, das nicht nur zu dem umstrittenen Verhältnis von Zufluss- und Anspruchsprinzip Stellung nimmt sondern den Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung mit Blick auf die bis zum 31.3.2000 geltende Prüfungspraxis der Einzugsstellen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der beitragsabführenden Arbeitgeber und ihrer Steuerberater Grenzen setzt.

Die Problematik hat freilich nicht nur eine sozialversicherungsrechtliche, sondern auch eine haftungsrechtliche Dimension. Wie auch der vom SG Gelsenkirchen zu entscheidende Fall zeigt, sind betroffen von der Nacherhebung vor allem jene Arbeitgeber, die, sei es aus Unkenntnis, sei es bewusst, geltende und für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge nicht auf die bei ihnen Beschäftigten, namentlich auf die sogenannten 630 DM-Jobs, angewendet haben. Soweit diese Arbeitgeber ihre Lohnbuchführung durch Steuerberater haben erledigen lassen, steht zu befürchten, dass sie die von den Rentenversicherungsträgern bei ihnen nacherhobenen Sozialversicherungsbeiträge als Schäden bei ihrem Berater geltend zu machen versuchen.

Zwar geht die Risikobeschreibung für die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung unter Nr. 2d von der Einbeziehung der im Rahmen der Fertigung und der Lohnabrechnung vorzunehmenden Prüfung der Beitragspflicht und der Berechnung der abzuführenden Beträge in den Versicherungsschutz aus. Gleichwohl ist fraglich, ob überhaupt unterstellt werden kann, dass ein Lohnbuchhaltungsmandat auch die Feststellung des einschlägigen Tarifrechts mitumfasst.

Diese Frage ist deshalb berechtigt, weil es im Bundesgebiet nachweislich über 500 verschiedene Tarifverträge gibt, die selbst für Tarifexperten nur schwer zu durchschauen und zu handhaben sind. Es würde auf eine Überspannung der Leistungs- und Sorgfaltspflichten des Steuerberaters hinauslaufen, von ihm eine genaue Kenntnis dieses Tarifrechts zu erwarten. Zwar umfasst traditionell ein dem Steuerberater erteiltes Lohnbuchhaltungsmandat – wovon auch die Risikobeschreibung ausgeht – die An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen sowie die dabei vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge. Der Steuerberater ist hierbei aber auf die ihm vom Auftraggeber gegebenen Auskünfte, Informationen und Unterlagen angewiesen. Diesen Informationsstand hat er seiner Arbeit zu Grunde zu legen; er muss sich mit anderen Worten auf ihre Richtigkeit verlassen können. Dagegen kann aus den aufgezeigten Gründen weder erwartet noch davon ausgegangen werden, dass der Steuerberater auch die Richtigkeit der ihm gegebenen Informationen zu überprüfen hat. In jedem Fall bedarf es hierfür eines gesonderten Mandats. Man wird allerdings davon ausgehen können, dass spätestens nach Bekanntwerden der im Urteil genannten Mitteilung („Arbeitgeber-Info“) der BfA vom 6.1.2000 und der aus ihr erwachsenen beitragsrechtlichen Folgen den Steuerberater eine entsprechende Hinweispflicht gegenüber seinem Auftraggeber trifft.

Rechtsgebiete

Sozialrecht