Sickergrube verbieten: Nachbar muss Belästigung eindeutig nachweisen
Niemand muss schwere Störungen von Seiten eines Nachbargrundstücks so einfach hinnehmen. Egal, ob es um Gerüche, Geräusche oder sonstige Einflüsse geht, stets können sich Betroffene vor den Gerichten dagegen wehren. Eines allerdings ist unumgänglich: Es muss ein klarer Nachweis geführt werden, woher die Belästigungen stammen. Gelingt das nicht, dann scheitert man mit seinen Bemühungen.
Das musste nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Nachbar erfahren, der eine Sickergrube beseitigen lassen wollte.
Der Fall
Der Besitzer eines Hanggrundstücks hegte einen schlimmen Verdacht. Er dachte, dass von dem über ihm liegenden Grundstück – dort speziell von einer Sickergrube aus – Wasser auf sein eigenes Gelände dringe. Diese Sickergrube sei zu klein dimensioniert, weswegen das überschüssige Wasser das tiefer liegende Grundstück unterspüle. Die vermuteten Folgen: das Gelände senke sich ab und der Zaun verschiebe sich. Deswegen forderte der Eigentümer vom Nachbarn eine anderweitige Ableitung des Regenwassers. Der Betroffene dachte aber gar nicht daran, seine behördlich genehmigte Anlage abzubauen.
Das Urteil
Nach Anhörung eines Sachverständigen kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Nachweis für eine Störung durch die Sickergrube nicht zu erbringen sei. Man könne die unterirdischen Wege des Wassers nicht konkret nachvollziehen. Das sei nur unter unzumutbarem Aufwand möglich – im Extremfall durch den Abriss des höher gelegenen Nachbargebäudes. Erst dann habe man den “Naturzustand” wiederhergestellt, der eine Überprüfung möglich mache. So lange er den Beweis nicht erbringen konnte, musste also der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks mit der Sickergrube leben. (Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 6 O 195/09)
QUELLE: Infodienst Recht und Steuern der LBS