Spielzeug-Drohnen: Flug-Einsatz nicht im rechtsfreien Raum

Spielzeug-Drohnen: Flug-Einsatz nicht im rechtsfreien Raum

Bei privat nutzbaren Drohnen steht nicht nur der Spaß bei Start, Flug und Landung im Vordergrund, besonderer Beliebtheit erfreuen sich Flugdrohnen mit Kameras. Für den Einsatz dieser Fluggeräte gelten allerdings zahlreiche rechtliche Bestimmungen.

Darauf weisen die ARAG Experten hin.


Einsatz von Flugdronen im privaten UmfeldDie Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt. Danach handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern sie “nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben werden, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden”. Bei reiner Freizeitnutzung gelten sie dagegen als Flugmodelle, deren Nutzung weniger streng reglementiert ist. Genehmigungspflichtig sind Drohnenflüge im rein privaten Einsatz nur für den Fall, dass das Gerät über fünf Kilo wiegt. Bei leichteren Modellen braucht man für die Nutzung keine behördliche Erlaubnis. Bei kommerziellen Einsätzen wie der Erstellung von Luftbildern durch professionelle Fotografen sowie bei Modellen über fünf Kilogramm ist eine Aufstiegsgenehmigung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden notwendig. Wer von seinem Flugkörper Gegenstände (z.B. Flugblätter) abwerfen will, die nicht als Ballast dienen, benötigt dafür eine Aufstiegserlaubnis und eine entsprechende Genehmigung. Aus naheliegenden Gründen ist ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern zu Flugplätzen einzuhalten. Daneben gibt es einige speziell festgelegte Flugverbotszonen wie etwa das Regierungsviertel in Berlin. Einige Bundesländer verbieten darüber hinaus Flüge über Gebiete wie Atomkraftwerke, Unfallstellen oder Menschenansammlungen.

Drohnen als Kinderspielzeug
Grundsätzlich gibt es für den rein privaten Bereich keine gesetzlichen Anforderungen an den Führer einer Drohne. Auch eine spezielle Schulung ist nicht zwingend erforderlich. Es dürfen also theoretisch auch Kinder und Jugendliche uneingeschränkt derartige Flugkörper kontrollieren. Angesichts der bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Risiken wird empfohlen, dass dies nur unter Aufsicht geschieht.

Bei der privaten Nutzung die Einschränkung, dass der Flug stets innerhalb der Sichtweite der steuernden Person zu erfolgen hat. Dies entspricht auf freier Fläche einer Maximalentfernung von 200 bis 300 Metern. Hinsichtlich der Flughöhe sehen einige Bundesländer ein Maximum von 30 bis 100 Metern vor.

Flug im nachbarlichen Luftraum
Der Nachbar hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks zu fordern. Dies gilt laut ARAG Experten auch für den Luftraum darüber. Insbesondere in den Fällen, in denen die Drohne eine Kamera an Bord hat, dürfte davon auszugehen sein, dass darin eine Beeinträchtigung der Privatsphäre zu sehen ist. Urteile zu dieser Problematik bestehen zwar noch nicht, es sollte bei Drohnenflügen aber unbedingt Rücksicht auf die Anwohner und Nachbarn genommen werden. Darüber hinaus gilt, dass man das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen beachten muss. Sollen die Bilder veröffentlicht werden, brauche ich dafür die Einwilligung des Abgebildeten. Das Gesetz macht keine Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Einwilligung. So kann die Einwilligung auch durch ein bestimmtes Verhalten, wie bewusstes Posieren vor der Kamera erklärt werden. Bekommt der Abgebildete aber überhaupt nicht mit, dass die Drohne über ihm gerade Bilder aufnimmt, ist die Einwilligung nicht wirksam erteilt. Besonders gravierend ist in diesem Zusammenhang ein Foto von der sonnenbadenden Nachbarin. Ist nämlich die Intimsphäre durch die Bilder betroffen, kann auch schon die Aufnahme an sich strafbar sein.

Fotos von Gebäuden nicht unproblematisch
Grundsätzlich sind die Urheberrechte eines Architekten an seinen Bauwerken juristisch zu beachten. In diese Rechte wird durch ein Foto von der Bordkamera einer privaten Drohne eingegriffen. Soweit man diese Bilder aber nur im privaten Umfeld verwende und nur Freunden und Verwandten zugänglich macht, ist dies rechtlich unbedenklich.

Gibt es einen Versicherungsschutz bei Schäden?
Der Führer der Drohne haftet grundsätzlich für alle Schäden, die bei einem Flug verursacht werden können. Das kann schnell teuer werden, wenn bei einem Absturz z.B. ein Unfall verursacht wird. Haftpflichtversicherungen schließen derartige Schäden meist vertraglich aus. Es empfiehlt sich daher, eine spezielle Versicherung abzuschließen, wie sie zum Beispiel die Modellflugverbände anbieten.

QUELLE: lifePR / ARAG SE