Steuerliche Behandlung: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Schwiegerkind
Bei einer Zuwendung, die jemand entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Wendet der Bedachte hingegen den ihm zugewendeten Gegenstand ohne eine solche rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, liegen eine Schenkung des Zuwendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor. Entsprechend können jeweils die Freibeträge in Anspruch genommen werden.
Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden.
Zum Jahresende wird häufig über familiäre Dispositionen auch finanzieller Art und insbesondere auch über das Verschenken von Immobilienvermögen nachgedacht. Hohe Freibeträge bei Familienangehörigen sind dabei vielfach der Grund, eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem einzusetzen (sog. Kettenschenkung).
Dabei gilt es einige Regeln zu beachten, damit die Freibeträge auch rechtlich richtig ausgeschöpft werden können.
Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung des Bedachten reicht es jedoch nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt.
Konsequenz
Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkenderweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.
Anmerkung
Grundsätzlich sollte vor jeder Schenkung in größerem Umfang steuerlicher Rat eingeholt werden, um den vorhandenen steuerlichen Feinheiten Rechnung zu tragen und ggf. Schenkungsteuer zu vermeiden.
BFH, Urteil vom 18.07.2013, Aktenzeichen II R 37/11