Stolperfalle auf Weihnachtsmarkt: Besucherin haftet für Sturz
Besucher von Weihnachtsmärkten müssen damit rechnen, dass die Verkaufsstände an Wasser- und Stromleitungen angeschlossen sind, die überirdisch auf den Gehwegen davor verlaufen. Werden diese Kabel und Schläuche mit vom Bodenbelag unterscheidbaren Abdeckungen gesichert, trifft den Betreiber der Buden bei einem Sturz keine Schuld. Jedenfalls müssen der Händler und der Hütten-Vermieter keinen Schadensersatz leisten.
Das hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Reinigungskraft zusammen mit ihren Kollegen in den frühen Abendstunden einen Weihnachtsmarkt zur Weihnachtsfeier besucht. Dabei stürzte sie über einen Schlauch, der quer über die Gehfläche verlegt war, und erlitt eine erhebliche Ellenbogenfraktur mit Bruch des Radiuskopfes.
Zwar erkannte die gesetzliche Unfallversicherung des Landes Sachsen-Anhalt den Sturz als Arbeitsunfall an, wollte jetzt aber 70 Prozent der bisher schon aufgewandten 24.761,89 Euro vom Standbetreiber ersetzt haben. Trotz oder gerade wegen der grauen Kunststoffabdeckung wäre die Frau in eine “regelrechte Stolperfalle” geraten, womit der Händler bzw. die Stadt als Vermieter der Stände ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten. (Az. 2 U 90/11)
Das sah das Gericht allerdings anders. Es sei nicht unüblich, dass Kabel- und Leitungsstränge die Wege zwischen den Weihnachtsständen queren. “Die Marktbesucher müssen sich auf diese ebenso unvermeidbaren wie bekannten Behinderungen einstellen und tun dies in der Regel auch”, erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld den sachsen-anhaltiner Richterspruch.
Die Abdeckung war so angelegt, dass sie flach anstieg und ebenso flach wieder abfiel, was ganz entscheidend dazu beiträgt, die Gefahr eines Stolperns zu vermindern. Zumal der Boden an der Unfallstelle mit sehr kleinen Steinen gepflastert war, wodurch die großflächige Abdeckung darüber wegen ihrer ins Auge fallenden, sich vom Untergrund unterscheidenden Struktur klar erkennbar war. Eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, sei praktisch nicht erreichbar.
QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline