Streit auf Balkonien: Blick in die Hausordnung klärt viele Fragen
Jetzt zieht es viele Menschen wieder raus auf Balkon und Terrasse. Doch bei Mehrfamilienhäusern kommt es beim nachbarschaftlichen Miteinander oft zu Konflikten.
Der VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen) hat einige wichtige Urteile rund um die Balkonnutzung zusammengestellt.
„Wer nicht sicher ist, was erlaubt ist, sollte einen Blick in die Hausordnung werfen“, rät Verbandsdirektor Xaver Kroner.
Qualm vom Glimmstengel
Einem Hausbewohner kann das Zigarrenrauchen auf dem Balkon nicht untersagt werden. Es gibt in diesem Fall keinen mietrechtlichen Schutz, urteilte das AG Bonn (Az. 6 C 510/98). Wehren können sich Mieter allerdings gegen lautstarke Feiern auf dem Balkon während der Nachtruhe (22-6 Uhr). Gegen den verantwortlichen Mieter kann eine Geldbuße verhängt werden, auch wenn seine Gäste den Lärm verursacht haben, so das OLG Düsseldorf (5 Ss 149/95).
Grillen – Zankapfel Nummer 1
Alle Jahre wieder sorgt das sommerliche Grillen für Unmut und Klagen bei Gericht. Auf dem Balkon darf grundsätzlich gegrillt werden, so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03). Grillen sei in den Sommermonaten durchaus üblich und müsse, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden, urteilten die Richter. Wichtig ist, dass auf die Nachbarn Rücksicht genommen wird. Das Amtsgericht Bonn entschied, dass zwischen April und September einmal monatlich auf dem Balkon gegrillt werden darf. Die Nachbarn sollten hierüber 48 Stunden vorher informiert werden (Az. 6 C 545/96). Grillt und frittiert ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieters häufiger als erlaubt, droht ihm die fristlose Kündigung, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01).
Balkonpflanzen und Markisen
Mieter sollten darauf achten, dass ihre Balkonpflanzen nicht erheblich über die Balkonbrüstung ragen. Ansonsten kann der Vermieter ein Zurückschneiden anordnen (AG Brühl, Az. 21 C 256/00). Beim gießen der Balkonpflanzen sollte darauf geachtet werden, dass die darunter wohnenden Nachbarn nicht nass werden und die Fassade trocken bleibt (AG München 271 C 73794/00). Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite gehört nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch. Der Vermieter kann es im Mietvertrag unter Genehmigungsvorbehalt stellen, so das LG Berlin (67 S 370/09). Das Anbringen von Markisen muss vom Vermieter genehmigt werden, da sie das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern und die Konstruktion der Balkonplatte beeinträchtigen können.
QUELLE: Verband bayerischer Wohnungsunternehmen