Strom- und Gas-Rechnung: Das müssen Energieversorger mitteilen
Das 2011 novellierte Energiewirtschaftsgesetz für Strom und Gas regelt die Mindestangaben, die künftig auf der Rechnung zu stehen haben. Dabei gilt: Die Rechnungen müssen einfach und verständlich sein. Fabian Fehrenbach, Fachberater Energierecht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, erläutert, was auf der Rechnung nicht fehlen darf.
Um Verbrauchern den Wechsel des Anbieters zu erleichtern, gehören künftig die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin, die Kündigungsfrist und die Zählernummer des Kunden zu den Pflichtangaben auf der Rechnung.
Ferner findet man dort neben dem aktuellen Verbrauch auch den Vergleich zum eigenen Vorjahresverbrauch sowie zum Jahresverbrauch vergleichbarer Kunden. “Prüfen sollten Sie ins¬besondere die Angaben zu Messstelle, Zählerständen, Abrechnungszeitraum, Preis und Abschlagszahlungen”, rät Fehrenbach.
Die Abrechnungsperiode darf zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Dabei muss die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden. Wer keine Rechnung erhält, sollte unbedingt nachfragen, denn trotz fehlender Rechnung verjährt die Forderung nicht. “Wollen Sie eine fehlerhafte Rechnung nicht bezahlen, teilen Sie dem Energieversorger – am besten per Einschreiben – den Fehler mit und fordern Sie ihn auf, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen. Ansonsten kann das Unternehmen nach einer Ankündigung die Versorgung unterbrechen. Das ist auch schon bei relativ geringen ‚Rückständen‘ ab 100 Euro möglich”, warnt der Verbraucherschutz-Experte.
Auf Beschwerden muss der Energieversorger innerhalb von vier Wochen mit einer Begründung antworten. Danach kann die im Energie-wirtschaftsgesetz vorgesehene Schlichtungsstelle eingeschaltet wer-den. Deren Entscheidung ist für den Kunden kostenfrei. Die Anschrift der Schlichtungsstelle sowie die Kontaktdaten der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde finden sich ebenfalls auf der Rechnung.
QUELLE: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz