Tauben und Wasservögel: Kommunen können Fütterungsverbot anordnen

Urteil zu Fütterungsverboten
Urteil zu Fütterungsverboten

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von frei lebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente).

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer Bußgeldsache hin.


Urteil zu FütterungsverbotenBetroffen waren zwei Bürger, die sich nicht an das Verbot gehalten und Schwäne am Moselufer und im Stadtpark gefüttert hatten. Die Stadt setzte daraufhin Bußgelder von 300 bzw. 500 Euro fest.

Der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – des OLG wies zunächst darauf hin, dass die Gefahrenabwehrverordnung wirksam sei. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung und sei auch verhältnismäßig. Die Verbandsgemeinde sei berechtigt, durch eine solche Verordnung bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Hier sei insbesondere der Umstand in den Blick genommen worden, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt würden und vermehrt öffentliche Wege und Plätze betreten würden, um Futter zu verlangen. Dies könne zu nicht unerheblichen Verschmutzungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führen. Dennoch hat der Senat das Urteil aufgehoben. Es sei nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht ersichtlich gewesen, dass die Verstöße tatsächlich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen erfolgt sind. Dies müsse im Rahmen einer neuen Verhandlung geklärt werden. Zudem wies der Senat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und der Beweggründe der Betroffenen die Höhe der Geldbuße unangemessen hoch sein könnte. Die Betroffenen seien ehrenamtlich engagiert im Bereich der Schwanenpflege und des Schwanenschutzes. Es könnte auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden (OLG Koblenz, 2 SsBs 114/11 und 1 SsBs 105/12).