Tierangriff mit Folgen: Betreuung des nachbarlichen Hundes kein Arbeitsverhältnis
Betreut jemand den und wird dabei von dem Tier angefallen und erheblich verletzt, liegt kein Arbeitsunfall vor. Selbst wenn der Hundehalter mehrere Tage abwesend ist und die Versorgung des Tieres die ganze Zeit über in seiner Wohnung erfolgt, kann das nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gewertet werden. Denn es handelt sich dabei um kein dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnendes Beschäftigungsverhältnis.
Darauf hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestanden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kannte der ausgerastete Rottweiler den Freund und Nachbarn seines Herrchen von klein auf und gehorchte ihm auch. Der sagte deshalb auch die Versorgung des Tieres zu, als der Hundehalter überraschend für sechs Tage zur stationären Behandlung in einer Klinik verbleiben musste. Er versorgte den Hund mit Futter und Wasser und führte ihn aus. Bei einem solchen Spaziergang kam es zu mitternächtlicher Stunde zu dem Unglück. Der Hund fiel den Mann an und verbiss sich in dessen Hände und den rechten Arm. Dabei erlitt das Opfer bis zu 30 tiefe Fleischwunden, die sofort operativ im Krankenhaus versorgt werden mussten.
Ein Geschehen, dass der Hundehalter und seine Haftpflicht-Versicherung nun als Arbeitsunfall gewertet sehen wollten. Schließlich habe der bedauernswerte Nachbar das Tier als so genannter “Wie-Beschäftigter” in seinem ausdrücklichen Auftrage betreut. Diese Tätigkeit sei arbeitnehmerähnlich gewesen, weil die Versorgung des Hundes durch den Nachbarn nicht nur vorübergehend oder geringfügig war, sondern das Tier über einige Tagen von dem alleinigen Verantwortlichen gefüttert und ausgeführt wurde. Das entspräche einer üblicherweise zu bezahlenden Dienstleistung.
Genau das aber verneinten die Richter (Az. L 8 U 4142/10). Den Beruf eines “Ausführers von privaten Hunden” gäbe es nicht. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Hundehalter und seinem Nachbarn lag erkennbar nicht vor. Der überraschend im Krankenhaus Einbehaltene hat dem Freund bezüglich der Versorgung des Hundes nach dem übereinstimmenden Vortrag aller Beteiligten keinerlei Weisungen gegeben. Er hat den Nachbarn, der einen Schlüssel zu seiner Wohnung hatte, lediglich telefonisch gebeten, nach dem Tier zu sehen. Wann er mit ihm “Gassi” ging und ihn fütterte, blieb dem “Ersatz-Herrchen” überlassen.
“Eine Versicherung als Wie-Beschäftigter erfordert aber eine ernstliche Tätigkeit, die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen”, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Das ist bei einem vergleichbaren “Dog-Sitting” oder einer Tierpension gerade nicht der Fall. Diese Tätigkeiten werden nämlich – anders etwa als das Babysitting, das üblicherweise im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung stattfindet – faktisch ausschließlich im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit angeboten.
QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline