Treppe in Mehrfamilienhaus: Nach Einbau eines Treppenlifts nicht schmaler als einen Meter
Die gesetzlichen Anforderungen an die Mindestbreite von Treppen, die als Fluchtweg genutzt würden dürfen aufgrund brandschutzrechtlicher Erwägungen nicht unterschritten werden.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch ein Urteil die Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Beseitigung eines Treppenliftes aufgegeben wurde, abgewiesen.
Der 88-jährige Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner 80-jährigen Ehefrau eine Wohnung im 2. Obergeschoss eines in Essen gelegenen Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung im Alter weiter nutzen zu können, ließ der Kläger – zwar mit Zustimmung der Hausverwaltung, aber ohne vorherige Absprache mit dem Bauamt – im Treppenhaus für rund 7.500 Euro einen Sitztreppenlift einbauen. Das Bauamt der Stadt Essen stellte fest, dass durch den Einbau des Treppenliftes auch in der „Parkposition“ des Liftes die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite der Treppe von 1 m bereits durch die Schienenkonstruktion um mehrere Zentimeter unterschritten wurde. Dem Kläger wurde deshalb durch Ordnungsverfügung aufgegeben, den Lift wieder abzubauen.
Diese Entscheidung ist nach Auffassung der 5. Kammer auch angesichts der persönlichen Lebenssituation des Klägers sowie der Erkrankung seiner Ehefrau rechtmäßig. Zwar sei vor allem der Wunsch des Klägers, auch im Alter in der gewohnten Umgebung zu verbleiben, menschlich verständlich. Die zwingenden gesetzlichen Anforderungen an die Mindestbreite von Treppen, die als Fluchtweg genutzt würden dürften aber aufgrund brandschutzrechtlicher Erwägungen nicht unterschritten werden. (Urteil vom 26. September 2012, 5 K 2704/12)
Die gesetzlich geregelte Mindestbreite für Treppen folge daraus, dass bei einem Brand und der oft damit verbundenen panikartigen Räumung eines Gebäudes zwangsläufig zu erwarten sei, dass schnellere Personen andere, die sich auf der Treppe nur langsam bewegen – insbesondere ältere und schwächere – überholen wollten. Dies sei bei einer Breite von 1 m gerade noch, aber schon bei etwa 90 cm nur schwer möglich. Ein Überholvorgang auf einer derart eingeengten Treppe gefährde die fliehenden Personen in erheblichem Maße. Ein Sturz könne gerade in Gefahrsituationen und damit möglicherweise verbundener Panik verheerende Folgen haben.
Die Kammer wies ausdrücklich darauf hin, dass auch ein Erlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW aus dem Jahr 2004 keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertige. Dieser lasse zwar bei bestimmten Treppenliften unter Umständen eine Beschränkung der Treppenbreite auf 80 cm zu. Nach Ansicht der Kammer, die sich zur Begründung auf Entscheidungen unter anderem des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein – Westfalen stützt, könne ein ministerieller Erlass nicht zwingende gesetzliche Anforderungen außer Kraft setzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
QUELLE: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Pressemitteilung)