Treppe zum Wasser: Besucher muss mit nassen Stufen rechnen
Der Betreiber eines Mainzer Rheinstrandes muss einer Frau keinen Schadensersatz zahlen, auf einer dortigen nassen Treppe ausrutschte, in den Rhein stürzte und sich dabei u.a. das Handgelenk brach. Die Frau habe damit rechnen müssen, dass die unmittelbar in den Fluss führenden Stufen nass sein können.
Wenn eine Gefahrenstelle aber derart eindeutig vor sich selbst warne, treffe den Betreiber des angrenzenden Gastronomiebetriebes grundsätzlich keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht. Dies hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden, der die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Koblenz zurückwies.
In dem vom Beklagten betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat der Beklagte das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Zum Zeitpunkt des Unfalls bot er zur Fußball-Weltmeisterschaft „public viewing“ an. Die Treppe befand sich allerdings außerhalb des „public-viewing“-Bereichs.
Die Klägerin rutschte im Juni 2010 nachmittags beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Beklagten u.a. Schadensersatz in Höhe von ca. 28.600,- € und Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € mit der Begründung, der Beklagte habe nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen. Der Beklagte erwiderte, es seien Warnschilder vorhanden und er habe zusätzlich Sicherheitskräfte eingesetzt.
Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten erkennen konnte. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein, die nun vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.
Der Senat führte zur Begründung aus, zwar habe ein Gastwirt im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen. Der Beklagte sei gemäß dem Pachtvertrag mit der Stadt Mainz auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich. Er habe aber im Hinblick auf die nassen Stufen keinerlei Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Pflicht beginne immer erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar sei. Dies sei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Wer eine Treppe betrete, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein müsse, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Vorliegend sei es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die damit verbundene Nässe sei von jedem unmittelbar zu erkennen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründe keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber. Die Klägerin könne daher den Beklagten nicht erfolgreich auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen. (Beschlüsse vom 7. und 31. Mai 2012, Az.: 8 U 1030/11)
QUELLE: Oberlandesgericht Koblenz