Umbau eines Flachdachs zu Satteldach: Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

Urteil zu abziehbaren Werbungskosten
Urteil zu abziehbaren Werbungskosten

Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich um Herstellungskosten handelt.

Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.


Urteil zu abziehbaren WerbungskostenSoll ein Gebäude der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können Herstellungskosten demnach – im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen – nur im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes (angenommen werden hier i. d. R. 50 Jahre) steuerlich geltend gemacht werden.

Die Richter bestimmten, dass unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung (nachträgliche) Herstellungskosten auch dann gegeben sind, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche – wenn auch nur geringfügig – vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.

Dabei umfasst die „nutzbare Fläche“ nicht nur die (reine) Wohnfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.

BFH, Urteil vom 15.05.2013, Aktenzeichen IX R 36/12 (DW20131009)