Unterkunftskosten vom Jobcenter: Schmerzen beim Treppensteigen rechtfertigen Umzug

Urteil zu Hartz 4-Unterkunftskosten
Urteil zu Hartz 4-Unterkunftskosten

Einer Hartz-IV Bezieherin stehen höhere Unterkunftskosten zu, wenn die bisherige Wohnung nicht mehr den gesundheitlichen Anforderungen genügt.

Das hat das Sozialgericht Gießen in einem Eilverfahren entschieden.


Urteil zu Hartz 4-UnterkunftskostenDie 59jährige Frau bewohnte zusammen mit ihrem Sohn eine Mietwohnung im 4. Stock eines Hauses in Gießen. Ein Aufzug war nicht vorhanden. Das Jobcenter zahlte ihr hierfür einschließlich Heizung die Hälfte der Kosten in Höhe von 191,70 Euro monatlich. Die andere Hälfte übernahm ihr Sohn.

Im August 2012 beantragte sie bei dem Jobcenter die Zustimmung zu einem Umzug, den sie dann zum 01.10. durchführte. Die Miete für die neue Wohnung betrug einschließlich Nebenkosten 599,00 Euro im Monat. Die Notwendigkeit des Umzugs begründete die Frau damit, die bisherige Wohnung genüge nicht mehr den gesundheitlichen Anforderungen, sie habe erhebliche Schmerzen beim Treppensteigen. Dem Umzug stimmte das Jobcenter nicht zu, weil es hierfür keine Notwendigkeit sah.

Nach Einholung von Befundberichten bei drei Ärzten hat das Sozialgericht das Jobcenter Gießen verpflichtet, die Kosten für die teurere Wohnung anteilig in Höhe von 299,50 Euro monatlich zu übernehmen. Der die Frau behandelnde Orthopäde hatte einen Knorpelschaden im rechten Kniegelenk und auch Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt. Er vertrat die Auffassung, beschwerdefrei werde seine Patientin ihre Einkäufe nicht mehr in den 4. Stock tragen können.

Das Sozialgericht hielt dies für ausreichend, um den Umzug zu rechtfertigen (Beschluss vom 10. Januar 2013, S 25 AS 832/12 ER). Auch ein Nichthilfebedürftiger würde umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzugs dürften gerade bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe nicht überzogen werden. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

QUELLE: Sozialgericht Gießen (Pressemitteilung)