Unverdächtiger Baum: Keine Haftung, wenn ein Astbruch nicht vorherzusehen war
Es gibt Unfälle, für die rechtlich niemand verantwortlich gemacht werden kann, weil es sich um die Folge unvorhersehbarer Naturgewalten handelt. Und es gibt vermeidbare Unfälle, die nur deswegen entstehen konnten, weil ein Verkehrssicherungspflichtiger seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Zwischen diesen beiden Varianten musste nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Gericht am konkreten Beispiel entscheiden. Der Ast eines Baumes war abgebrochen und hatte ein darunter geparktes Auto erheblich beschädigt. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 12 U 103/10)
Der Fall: Der Halter eines Pkw hatte seine Limousine der gehobenen Mittelklasse auf einem dafür vorgesehenen Parkplatz unter einer Pappel abgestellt. Als er wiederkam, sah einiges anders aus. Ein größerer Ast dieses Baumes war herabgestürzt und hatte den Lack des Fahrzeugs beschädigt. Der Betroffene forderte vom Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Pappel stand, gut 1.200 Euro Reparatur- und knapp 400 Euro Gutachterkosten. Die Begründung: Der abgebrochene Ast sei morsch gewesen. Den schlechten Zustand des Baumes habe man auch von außen erkennen können. Der Eigentümer hätte dagegen einschreiten und den Baum rechtzeitig beschneiden müssen, um die Gefahren zu minimieren. Das bestritt der Beklagte. Weniger als ein Jahr zuvor habe ein Sachverständiger die Pappel begutachtet und nichts Bedenkliches festgestellt.
Das Urteil: Die Bundesrichter schlugen sich auf die Seite des Grundstückseigentümers. Selbst wenn es sich um eine Pappel handle – eine Baumart, bei der auch gesunde Äste überraschend brechen können – bestehe keine Pflicht zur vorsorglichen Beschneidung. Das sei nur dann nötig, wenn konkrete Anzeichen für eine Gefahr bestünden. Davon könne man hier nicht sprechen. Grundsätzlich sei es begrüßenswert, wenn im Kern einer Stadt ein möglichst hoher Baumbestand zur Verfügung stehe. Ein gelegentlicher natürlicher Astbruch gehöre zu den hinzunehmenden Lebensrisiken. Die Wahrscheinlichkeit, dadurch zu Schaden zu kommen, sei “wesentlich geringer” als andere Gefahren im Straßenverkehr.