Unwirksame Schönheitsreparaturklausel: Rückzahlungsanspruch verjährt bereits nach einem halben Jahr
Diese wichtige Verjährungsvorschrift kennen nur wenige: Ansprüche von Mietern auf Ersatz von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen verjähren nach § 548 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Die kurze Verjährungsfrist wird dann relevant, wenn die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchgeführt wurden, obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist.
Grundsätzlich darf zwar der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Ist die Klausel im Formularmietvertrag aber etwa wegen eines starren Fristenplans unwirksam, muss die Wohnung nur besenrein übergeben werden.
Hat der Mieter allerdings schon die Wände gestrichen, bevor er merkt, dass er dies gar nicht muss, kann er die aufgewendeten Renovierungskosten vom Vermieter erstattet verlangen. Ebenso kann er einen an den Vermieter bezahlten Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen zurückverlangen. Aber eben nur, wenn er schnell genug klagt.
Mit einem Revisionsurteil vom 20. Juni 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klargestellt, dass derartige Ansprüche des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB von sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses unterliegen (Aktenzeichen: VIII ZR 12/12). Das vollständige Urteil ist in der Urteilsdatenbank von Mein-Nachbarrecht.de nachzulesen: http://mein-nachbarrecht.de/urteilsdatenbank/377-urteil-bgh-viii-zr-1212