Vereinsrecht: Einladung zur Mitgliederversammlung in „Textform“ zulässig
Regelt die Satzung eines Vereins lediglich, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung „in Textform“ erfolgen soll, umfasst das auch die Einladung durch elektronische Medien.
Diese vereinsfreundliche Auffassung vertritt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt, weil dessen Satzung lediglich die Regelung enthielt, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung „in Textform“ erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war das nicht hinreichend genau bestimmt. Dem widersprach das OLG. Dadurch dass die Einladung in „Textform“ erfolgen solle, mache sich der Verein neben der gängigen Einladung per Brief zugleich auch die modernen Kommunikationsmittel zunutze. Denn er könne diejenigen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, zum Beispiel auch per Telefax oder E-Mail einladen (OLG Schleswig, 2 W 57/11).
Hinweis: Regelt die Satzung aber nicht ausdrücklich, dass eine Einladung per E-Mail zulässig ist, muss jeweils sichergestellt sein, dass das jeweilige Mitglied über die Möglichkeit verfügt, E-Mails zu empfangen. Kein Mitglied kann also ohne Zustimmung auf die elektronische Einladung verwiesen werden. Es empfiehlt sich, die ausdrückliche Zustimmung der Mitglieder einzuholen.