Geringfügige optische Beeinträchtigung: Vermieter muss Parabolantenne auf Balkon dulden
Vermieter haben Satellitenanlagen auf dem Balkon eines Mieters zu dulden, wenn die Parabolantenne ohne Beschädigung an der Fassade aufgestellt wurde und die Optik des Wohnhauses nur geringfügig beeinträchtigt wird.
Das wurde vom Landgericht Cottbus entschieden.
Der verhandelte Fall: Ein Mieter stellte eine Parabolantenne auf seinem Balkon auf, um damit weitere Sender, die nicht mit dem Kabelanschluss verfügbar sind, zu empfangen. Der Vermieter war jedoch damit nicht einverstanden und forderte den Mieter auf, die Satellitenanlage zu entfernen. Als dieser der Aufforderung nicht nach kam, klagte der Vermieter vor Gericht.
Die Klage wurde abgewiesen, da das Landgericht Cottbus feststellte, dass die Optik des Gebäudes durch die Satellitenanlage auf dem Balkon nur sehr geringfügig beeinträchtigt wird. Daher sei das allgemeine Interesse des Mieters an der Nutzung der Satellitenanlage hier höher zu werten als das Interesse am Eigentumsrecht des Vermieters. Der Mieter hätte nicht vertragswidrig gehandelt, da weder die Optik der Hausfassade stark beeinträchtigt, noch Substanz der Fassade in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Das Gericht betonte, dass die Fassade des Hauses kein architektonisches Gesamtkonzept erkennen lasse, da auf mehreren Balkonen der anderen Nachbarn farblich unterschiedliche Blumenkästen, Markisen und auch Parabolantennen zu finden sind. Außerdem seien die Balkone vom etwa 100 m entfernt liegenden Weg kaum sichtbar.
LG Cottbus, Urteil vom 26.02.2014, Aktenzeichen 5 S 59/13 – Urteil nachlesen
QUELLE: Deutsche Anwaltshotline