Verständigungspflicht: Kein automatisches Rechts-vor-Links in Parkhäusern

Verständigungspflicht im Parkhaus
Verständigungspflicht im Parkhaus

Fahrbahnen auf großflächigen Parkplätzen und Decks in Parkhäusern gelten weder als Kreuzungen noch Einmündungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie dienen nicht dem fließenden Verkehr und unterliegen damit nicht der Rechts-fährt-vor-Links-Regel. Vielmehr besteht hier immer eine grundsätzliche Verständigungspflicht der beteiligten Fahrzeugführer.

Darauf hat das Amtsgericht Düsseldorf bestanden.


Verständigungspflicht im ParkhausWie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kollidierten auf dem Parkhausgelände eines Kaufhauses zwei Pkw. Die Fahrer beider Wagen stritten nun, wer von ihnen schuld an dem Unfall sei. Der dabei besonders stark beschädigte Mercedes war im Mittelgang des Decks gefahren, als der andere Wagen aus einer Parklücke herauskam. Der hatte laut gerichtlicher Beweisaufnahme allerdings den Rückwärtsgang eingelegt, so dass sich aus seiner Sicht das andere Fahrzeug von links näherte. Was dessen Fahrer allerdings bestritt. Vielmehr habe ihm die Vorfahrt nach der Rechts-vor-Links-Regel zugestanden.

 

Nach Auffassung des Gerichts (Aktenzeichen: 51 C 14792/11) allerdings eine überflüssige Diskussion. “Im Hinblick auf die grundsätzlich geltende, besondere Rechtslage in Parkhäusern und auf Parkflächen und die daraus resultierende Verständigungspflicht trifft hier beide Fahrer die gleiche Mitschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls”, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den Richterspruch.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das an der Einfahrt in das Parkhaus aufgestellte Schild “Hier gilt die StVO” zur zusätzlichen Verunsicherung beigetragen haben mag, zumal zwei weitere Fahrzeuge zuvor offenbar nach der Rechts-vor-Links-Regel durchgefahren waren. Selbst wenn der eine Fahrer dem anderen die somit vermutete Vorfahrt genommen hat, muss letzterem wegen der ihm zuzurechnenden unzureichenden Sorgfalt nicht mehr als die Hälfte des entstandenen Schadens erstattet werden.

QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline