Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19 Mai 2014, 14 K 8743/13
Die Kosten für die Anfahrt eines Abschleppwagens hat ein Falschparker auch dann zu zahlen, wenn der Abschleppwagen ein anderes Auto abschleppt, anstatt leer zurückzufahren.
Gericht
VG Düsseldorf
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
19.05.2014
Aktenzeichen
14 K 8743/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme.
Das klägerische Kraftfahrzeug, Fabrikat O. , mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 parkte am 17.09.2013 in der Zeit von 09:25 Uhr bis 10:03 Uhr auf der M.————straße / Ecke O1.——–straße in E. Mitte im Bereich eines eingeschränkten Haltverbotes. Auf Veranlassung einer Mitarbeiterin der Beklagten wurde für dieses Fahrzeug um 09:58 Uhr durch Anforderung eines Abschleppwagens eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Um 10:03 Uhr, noch vor Eintreffen des Abschleppwagens, erschien der Fahrzeugführer am Fahrzeug und entfernte dieses, ohne der Mitarbeiterin der Beklagten seine Personalien zu nennen, aus dem Bereich des eingeschränkten Haltverbotes. Der um 10:16 Uhr eintreffende Abschleppwagen entfernte sich wieder, ohne am Fahrzeug der Klägerin oder einem anderen in der unmittelbaren Nähe abgestellten Fahrzeug eine Abschleppmaßnahme durchzuführen.
Mit Schreiben vom 20.09.2013 wurde die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Leistungs- und Gebührenbescheides angehört. In dem Anhörungsschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass der Halter des Fahrzeugs zum Ersatz der Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme heranzuziehen sei, wenn der die Störung verursachende Fahrzeugführer nicht bekannt oder nicht zahlungsfähig sei. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, bis zum 04.10.2013 den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen bzw. sich zur Sache zu äußern.
Daraufhin wandte sich der Ehemann der Klägerin, Q. L. , mit Schreiben vom 26.09.2013 an die Beklagte und teilte mit, das Fahrzeug habe nur im eingeschränkten Haltverbot gestanden und keine Gefahr für den Verkehr dargestellt. Die Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig. Es habe ausreichend Zeit bestanden, den Abschleppauftrag zu stornieren. Bei unmittelbarem Eintreffen des Betroffenen vor Ort habe der zuständige Mitarbeiter der Beklagten den Versuch zu unternehmen, den erteilten Abschleppauftrag zu stornieren. Im Falle einer Stornierung könne der angeforderte Abschleppwagen vom Abschleppunternehmen umgeleitet werden, um eine Leerfahrt zu vermeiden.
Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 16.10.2013 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kosten der eingeleiteten Abschleppmaßnahme in Höhe von 59,50 Euro geltend und setzte zudem eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 32,34 Euro fest. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Kraftfahrzeug der Klägerin sei verbotswidrig mit Behinderung im eingeschränkten Haltverbot geparkt worden. Entgegen der Mitteilung vom 26.09.2013 habe zur Zeit des Einsatzes eine akute Behinderung vorgelegen, weil das Fahrzeug im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots dauerhaft geparkt habe. Hierdurch habe das eingeschränkte Haltverbot seiner eigentlichen Zweckbestimmung nicht zugeführt werden können. Im betreffenden Bereich sei es erforderlich, Lieferfahrzeugen der innerhalb der Verknüpfungshalle ansässigen Ladenlokale eine jederzeitige uneingeschränkte Nutzung der Verkehrsfläche zu Ladezwecken zu ermöglichen. Die durch das abgestellte Fahrzeug eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe nur durch die Einleitung einer Abschleppmaßnahme beseitigt werden können. Die Abschleppmaßnahme sei abgebrochen worden, weil das Fahrzeug durch den Fahrzeugführer selbst entfernt worden sei. Da das Abschleppunternehmen bereits angefordert worden sei, habe die Klägerin die Kosten der Leerfahrt zu übernehmen.
Die Klägerin hat am 15.11.2013 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig. Nicht sie, sondern ihr Ehemann, Q. L. , sei am 17.09.2013 der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Die Beklagte hätte den Bescheid daher gegen ihren Ehemann richten müssen. Am 17.09.2013 habe die Beklagte drei Abschleppwagen bestellt. Nach dem Erscheinen des Fahrzeugführers vor Ort um 10:03 Uhr habe die Politesse keinen Stornierungsversuch unternommen, obwohl sie darum gebeten worden sei. Der um 09:58 Uhr angeforderte Abschleppwagen sei um 10:16 Uhr am Einsatzort eingetroffen, habe diesen jedoch wieder verlassen, ohne an anderen Fahrzeugen Arbeiten oder Maßnahmen durchzuführen. Die Politesse vor Ort habe den Abschleppwagen nicht zurückschicken dürfen, weil noch zwei weitere Fahrzeuge für eine Abschleppmaßnahme vorhanden gewesen seien und die Beklagte eine behördliche Kostenminderungspflicht treffe. Der Abschleppwagen hätte unschwer ein anderes Fahrzeug aufnehmen können, so dass eine unnötige Leerfahrt vermieden worden wäre. Um 10:03 Uhr sei es der Politesse im Übrigen noch möglich gewesen, einen Stornierungsversuch zu unternehmen. Zudem habe das Abschleppunternehmen telefonisch bestätigt, dass ein anderes Fahrzeug aufgeladen worden sei, so dass eine Leerfahrt im Ergebnis nicht stattgefunden habe. Dies werde durch die Rechnung des Abschleppunternehmens vom 18.09.2013 an die Beklagte bestätigt. Daraus gehe hervor, dass die Anfahrt zum Einsatzort lediglich 18 Minuten gedauert habe. Da der Abschleppwagen den Einsatzort um 10:17 Uhr wieder verlassen habe, jedoch erst um 10:58 Uhr auf dem Betriebshof eingetroffen sei, habe die Rückfahrt 41 Minuten gedauert. Angesichts dieser zeitlichen Differenz könne keine Leerfahrt stattgefunden haben, ansonsten hätte der Abschleppwagen früher am Betriebshof eintreffen müssen. Es könne nicht sein, dass der Abschleppwagen sich im Zeitpunkt des Entfernens des Fahrzeuges gegen 10:05 Uhr bereits in Sichtweite befunden habe, weil er ausweislich des Abschleppberichts erst um 10:16 Uhr am Einsatzort eingetroffen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.10.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Ergänzend wird ausgeführt, das streitgegenständliche Fahrzeug habe im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots dauerhaft geparkt. Infolge dessen hätten die Ladenlokale in der Verknüpfungshalle durch Lieferfahrzeuge nicht angefahren werden können, was bereits zu Beschwerden geführt habe. Aus diesem Grund sei die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig. Es könnten auch die Kosten für eine Leerfahrt festgesetzt werden. Der um 09:58 Uhr angeforderte Abschleppwagen habe sich im Zeitpunkt des Entfernens des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereits in Sichtweite zum Einsatzort befunden. Ein kostenauslösendes Auftragsverhältnis zum Abschleppunternehmer sei folglich bereits entstanden, so dass eine Stornierung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu einer Kostenreduzierung geführt hätte. Das Abschleppfahrzeug sei um 10:16 Uhr am Einsatzort eingetroffen, habe indes keine Abschleppmaßnahmen an anderen Fahrzeugen durchgeführt, weil bereits zwei weitere Abschleppfahrzeuge eingetroffen waren. Entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten sei für jedes gesichtete abzuschleppende Fahrzeug jeweils ein Abschleppwagen angefordert worden. Hiermit verstoße die Beklagte nicht gegen die Verpflichtung zur Kostenminderung, denn sie sei nicht verpflichtet, die Beauftragung von Abschleppunternehmen und die Durchführung von Abschleppmaßnahmen so zu gestalten, dass eine Kostenbelastung bei Erscheinen eines Fahrzeugführers vor Verladung des Fahrzeugs stets ausscheide. Es bestehe insoweit ein Organisationsermessen Abschleppmaßnahmen so auszugestalten, dass eine kurzfristige Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gewährleistet sei. Die Kosten einer Leerfahrt dürften nur dann ausnahmsweise nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil im Interesse einer kurzfristigen Gefahren- und Störungsbeseitigung für sämtliche verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge Abschleppwagen angefordert worden seien. Hinzu komme, dass das für das Fahrzeug der Klägerin angeforderte Abschleppfahrzeug als letztes von mehreren Abschleppwagen am Einsatzort eingetroffen sei und damit nicht hinsichtlich anderer Abschleppmaßnahmen habe eingesetzt werden können. Für zwei weitere abzuschleppende Fahrzeuge seien die ebenfalls angeforderten Abschleppfahrzeuge unmittelbar vorher am Einsatzort eingetroffen und hätten bereits mit Arbeiten an diesen Fahrzeugen begonnen. Anders als die Klägerin meine setze das Vorliegen einer Leerfahrt nicht voraus, dass ein Abschleppfahrzeug auf den Betriebshof zurückkehre und erst dort neue Aufträge entgegennehme.
Auf schriftliche Anfrage des Gerichts vom 07.02.2014 teilte das Abschleppunternehmen U. Abschleppdienst mit Schreiben vom 19.02.2014 mit, dass mit dem angeforderten Abschleppfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 am 17.09.2013 im Zeitraum zwischen 9:58 Uhr und 10:58 Uhr zwei Abschleppmaßnahmen durchgeführt worden seien. Bei der ersten Abschleppmaßnahme handele es sich um eine Leerfahrt am Einsatzort M1.———-straße / O1.——–straße in E. Mitte bezüglich des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Die Beauftragung sei durch das Ordnungsamt der Stadt E. erfolgt. Da es insoweit zu keiner Abschleppmaßnahme gekommen sei, habe um 10:30 Uhr der Folgeauftrag angenommen werden können, der am Einsatzort N.—-straße 11 in P. stattgefunden habe. Dieser Auftrag sei gegen 11:30 Uhr am Zielort S. Straße 53 in N1. beendet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Nach der auf die gerichtliche Eingangsverfügung hin durch Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht erfolgten Klarstellung geht das Gericht davon aus, dass die Klage im Namen der – nicht anwaltlich vertretenen – Klägerin ordnungsgemäß durch ihren Ehemann, Q. L. , als Prozessbevollmächtigten erhoben wurde.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1.)
Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 59,50 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig.
Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 20.09.2013 durchgeführt worden.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris,
denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.
Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 63 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 286) und lfd. Nr. 63.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (auf dem Seitenstreifen) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin länger als drei Minuten ohne Ladetätigkeit auf dem Seitenstreifen der M1.———-straße / Ecke O1.——–straße im Bereich des Zeichens 286 (Eingeschränktes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 286 verbietet ein länger als drei Minuten andauerndes Halten auf der Fahrbahn, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte Verbot länger als drei Minuten zu halten wurde verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende Wegfahrgebot verletzt. Denn das Fahrzeug parkte (vgl. § 12 Abs. 2 StVO) über einen Zeitraum von mindestens 38 Minuten, ohne dass die Mitarbeiterin der Beklagten eine Ladetätigkeit verzeichnen konnte.
Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
Das Einleiten einer Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Verkehrsfläche wieder für die mit der Verkehrsregelung bezweckte Nutzung zu Be- und Entladezwecken und zum Ein- oder Aussteigen zur Verfügung zu stellen. Die Abschleppmaßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, die Klägerin oder den potentiellen Fahrzeugführer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 -, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 -, Rn. 55, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2013- 14 K 7033/12 -, Rn. 46, juris; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 -, Rn. 57, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2013 – 14 K 7033/12 -, Rn. 48, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009- 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den der Klägerin entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete die Klägerin lediglich mit den Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 59,50 Euro, und mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 32,34 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, den Seitenstreifen für das jederzeitige Be- und Entladen durch Lieferfahrzeuge und das Ein- oder Aussteigen anderer Verkehrsteilnehmer freizuhalten, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012- 5 A 2802/11 -, Rn. 3 ff., juris.
Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingeschränkte Haltverbotszone auf dem Seitenstreifen der M1.———-straße / Ecke O1.——–straße dient dem Zweck, den Seitenstreifen für jederzeitiges Be- und Entladen durch Lieferfahrzeuge für die umliegenden Einzelhändler und das Ein- oder Aussteigen anderer Verkehrsteilnehmer freizuhalten. Diese Funktion wurde durch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wegen parkender Fahrzeuge auf dem betreffenden Seitenstreifen bereits Beschwerden bei der Beklagten eingegangen sind, weil die Ladenlokale in der Verknüpfungshalle durch Lieferfahrzeuge nicht störungsfrei angefahren werden konnten. Insoweit ist durch das in den Morgenstunden verbotswidrig geparkte Fahrzeug der Klägerin auch eine konkrete Behinderung des Lieferverkehrs eingetreten.
Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Kosten für eine Leerfahrt könnten ihr nicht in Rechnung gestellt werden, weil der angeforderte Abschleppwagen nach dem Entfernen ihres Fahrzeuges aus der eingeschränkten Haltverbotszone ein anderes Fahrzeug hätte abschleppen können bzw. wenig später einen Folgeauftrag entgegengenommen habe.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, sind die Kosten für eine Leerfahrt dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Störer ohne Weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Bereits hierdurch tritt die Kostenpflicht des Fahrzeughalters ein, die grundsätzlich nachträglich nicht entfällt.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2013 – 5 A 1687/12 -, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2003 – 5 A 3670/02 -, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2003 – 5 A 4183/03 -, Rn. 5, juris.
Trotz einer derart konkreten Zuordnung eines Abschleppfahrzeugs zu einem abzuschleppenden Fahrzeug können Kosten für eine Leerfahrt jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2013 – 5 A 1687/12 -, Rn. 5, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 – 5 A 2802/11 -, Rn. 11 ff., juris.
In diesem Fall erweist sich die zusätzliche Berechnung von Kosten für eine Leerfahrt nämlich nachträglich im Einzelfall als nicht mehr erforderlich, weil die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs dem Verantwortlichen für das benachbart geparkte, unmittelbar anschließend tatsächlich abgeschleppte Fahrzeug zu Gute kommt und diesem gegenüber in Rechnung gestellt werden kann.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2013 – 5 A 1687/12 -, Rn. 7, juris.
Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die Geltendmachung von Kosten für die entstandene Leerfahrt keinen rechtlichen Bedenken. Der Rechnung des Abschleppunternehmens U. Abschleppdienst vom 18.09.2013 ist eindeutig zu entnehmen, dass der Abschleppwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 konkret für das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 angefordert worden ist. Somit ist bereits durch die konkret auf das Fahrzeug der Klägerin bezogene Anforderung des Abschleppfahrzeuges die Pflicht zur Kostentragung für die entstandene Leerfahrt eingetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das angeforderte Abschleppfahrzeug im Bereich der eingeschränkten Haltverbotszone auf dem Seitenstreifen der M1.———-straße / Ecke O1.——–straße ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig hätte eingesetzt werden können. Insoweit ergibt sich aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Statistik der Abschleppmaßnahmen für den 17.09.2013 und dem Vorbringen der Beklagten, dass neben dem Fahrzeug der Klägerin noch zwei weitere Fahrzeuge verbotswidrig in der eingeschränkten Haltverbotszone parkten. Für jedes der insgesamt drei Fahrzeuge wurde von der Mitarbeiterin der Beklagten ein separates Abschleppfahrzeug angefordert. Weil die Abschleppfahrzeuge für die übrigen zwei Fahrzeuge vor dem für das Fahrzeug der Klägerin bestimmten Abschleppfahrzeug eintrafen und bereits mit den Abschleppmaßnahmen begonnen hatten, war es nicht möglich, das für das klägerische Fahrzeug bestellte Abschleppfahrzeug in unmittelbarer räumlicher Nähe für eine Abschleppmaßnahme an einem benachbarten Fahrzeug einzusetzen. Auch der Umstand, dass das für das Fahrzeug der Klägerin angeforderte Abschleppfahrzeug, welches um 10:16 Uhr am Einsatzort eintraf, rund 14 Minuten nach Verlassen des Einsatzortes um 10:30 Uhr einen nicht von der Beklagten veranlassten Folgeauftrag in P. entgegengenommen hat, lässt die Kostentragungspflicht der Klägerin nicht entfallen. Die Annahme einer Leerfahrt setzt nämlich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht voraus, dass sich das Abschleppfahrzeug wieder zum Betriebshof zurückbegibt und erst dort einen Folgeauftrag entgegennimmt. Denn anders als in den Fällen, in denen sich die Leerfahrt nicht auf ein konkretes Fahrzeug bezieht, sind dem Störer die Kosten der Leerfahrt bereits dann ohne weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug für ein bestimmtes Fahrzeug angefordert worden ist, weil in diesem Fall feststeht, dass es sich bei den Kosten der Leerfahrt um störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung handelt.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2003 – 5 A 4183/01 -, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2003 – 5 A 3670/02 -, Rn. 2, juris.
Eine sich unter Umständen anschließende Möglichkeit, das Abschleppfahrzeug anderweitig einzusetzen, entlastet die Klägerin nicht von der mit der Anfahrt des Abschleppwagens bereits eingetretenen Kostentragungspflicht.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2003 – 5 A 4183/01 -, Rn. 5, juris.
Die Kostentragungspflicht wäre auch dann nicht entfallen, wenn die Mitarbeiterin der Beklagten nach Eintreffen des Fahrzeugführers, mithin etwa fünf Minuten nach der Anforderung, einen Stornierungsversuch unternommen hätte. Denn die Kosten für eine Leerfahrt entstehen nach der zwischen der Beklagten und dem Abschleppunternehmer getroffenen Vereinbarung bereits dann, wenn sich das Abschleppfahrzeug – wie hier – nach erfolgter Anforderung durch die Behörde zum Einsatzort begibt. Teil der von dem beauftragten Abschleppunternehmer zu erbringenden Leistung ist es nämlich, entsprechend den ihm erteilten Aufträgen Abschleppkapazitäten vor Ort bereit zu stellen. Kommt er dem nach, hat er einen entsprechenden Zahlungsanspruch, unabhängig davon, in welcher Form er die Kapazitäten bereit stellt.
Vgl. zu diesem Aspekt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2003 – 5 A 3670/02 -, Rn. 4, juris.
Die Beklagte hat die Klägerin auch zutreffend als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen.
Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, dass heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus exante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise expost zu beurteilen. Insoweit wird die exante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine expost Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 – 5 A 95/00 -, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.1993 – 5 A 496/92 -, Rn. 27 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.1996 – 5 A 3812/92 -, Rn. 26 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014- 14 K 4595/13 -, Rn. 68, juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 08.12.2008 – 6 K 830/08 -, Rn. 65 ff., juris.
Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Klägerin als Eigentümerin und Halterin des von der Abschleppmaßnahme betroffenen Kraftfahrzeuges sowohl aus exante Sicht, als auch bei einer objektiven expost Betrachtung Zustandsstörerin im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und damit richtige Kostenschuldnerin im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
Die Beklagte hat auch ihr Störerauswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere begegnet die Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als der Ehemann der Klägerin als Fahrzeugführer neben der Klägerin für die eingetretene Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer verantwortlich ist. Sind nämlich mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann.
Vgl. zum Rangverhältnis der Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörer: VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009 – 7 A 35/09 -, Rn. 18 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 28.08.2008 – 20 K 3320/07 .-, Rn. 17 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 -, Rn. 24 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.1986 – 21 B 85 A.3336 -, NVwZ 1987, 912.
Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 -, Rn. 73, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 -, Rn. 38, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 VwVfG, Rn. 53, 54.
Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde, in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse zum verantwortlichen Fahrzeugführer, zunächst den Eigentümer und Halter des Fahrzeuges zum Erlass eines Kostenbescheides anhört. Sofern dieser den verantwortlichen Fahrzeugführer im Rahmen der Anhörung nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benennt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, den Eigentümer und Halter als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Wird hingegen bei der Anhörung eine andere Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, ist das Auswahlermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, den Verhaltensstörer für die im Zuge der Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Neben der erforderlichen Anhörung ist die Behörde jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Feststellung des Eigentümers und Halters als regelmäßigem Zustandsstörer hinaus, weitere Ermittlungen nach dem Verhaltensstörer durchzuführen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 -, Rn. 75, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 -, Rn. 40 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 -, Rn. 28, juris; wohl auch VG Köln, Urteil vom 28.08.2008 – 20 K 3320/07 -, Rn. 17, juris.
Dies zugrunde gelegt ist die Inanspruchnahme der Klägerin ermessensgerecht. Als Eigentümerin und Halterin des Kraftfahrzeuges ist die Klägerin Zustandsstörerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Im Rahmen der durchgeführten schriftlichen Anhörung hat sie den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht ausdrücklich namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benannt. Auf das an die Klägerin gerichtete Anhörungsschreiben vom 20.09.2013 hin nahm der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2013 für sie lediglich in der Sache Stellung, ohne indes unmissverständlich klarzustellen bzw. offenzulegen, dass nicht die Klägerin, sondern er selbst der verantwortliche Fahrzeugführer war. Für die Beklagte bestand in diesem Zusammenhang, nur weil das Schreiben unter dem Namen des Ehemannes verfasst wurde, keine Veranlassung davon auszugehen, dass dieser auch der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen ist. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte und durfte die Beklagte das Schreiben des Ehemannes vom 26.09.2013 vielmehr als Stellungnahme der Klägerin selbst ansehen. Denn erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin ausdrücklich und unmissverständlich klargestellt, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen ist. Damit durfte die Beklagte im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Klägerin die eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit selbst herbeigeführt hat und konnte sie folglich ermessensfehlerfrei (jedenfalls) als Zustandsstörerin in Anspruch nehmen. Da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer anderen, eventuell vor der Klägerin als verhaltensverantwortlich heranzuziehenden Person vorlagen, war die Beklagte nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen.
2.)
Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 32,34 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat, mithin bereits mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme durch Anforderung des Abschleppfahrzeuges.
Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.
3.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).