VG München, Urteil vom 18. März 2013, M 8 K 12.3075

VG München, Urteil vom 18. März 2013, M 8 K 12.3075

Unzumutbare Verschiebung eines Bauvorhabens zu Gunsten eines Baumerhalts

Gericht

VG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

18. 03. 2013


Aktenzeichen

M 8 K 12.3075


Tenor


Tenor

  1. Der Bescheid vom … Mai 2012 wird aufgehoben.

    Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die beantragte Baugenehmigung nach Plan-Nr. A… zu erteilen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Die Kläger sind Nießbraucher des Grundstücks V…-Str. 30, Fl.Nr. A /10, Gemarkung …. Dieses Grundstück liegt auf der Westseite der in etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden V…Straße und weist eine Tiefe (Ost-West) von ca. 42,00 m sowie eine Breite (Nord-Süd) von ca. 17 m auf. Im östlichen Grundstücksbereich ist durch einfachen übergeleiteten Baulinienplan parallel zur V…-Straße eine vordere Baugrenze festgesetzt. Das Grundstück ist straßenseitig mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut, im Anschluss an die Nord-West-Ecke dieses Gebäudes befindet sich an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Garage. Im rückwärtigen (westlichen) Grundstücksbereich steht mit einem Abstand von ca. 1,00 m zur nördlichen und von ca. 8,00 m zur westlichen Grundstücksgrenze eine Blutbuche, die in 100 cm Höhe einen Stammumfang von ca. 240 cm aufweist.

Am 4. August 2010 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Stellplätzen auf dem Anwesen V…Str. 38 (Plan-Nr. B…). Abgefragt wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines weiteren Wohngebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich.

Am … September 2010 erteilte die Beklagte den Klägern einen negativen Vorbescheid zur Plan-Nr. B…. Eine freistehende rückwärtige Bebauung des Grundstücks sei planungsrechtlich nicht zulässig, da es sich um einen bisher ungestörten inneren Bereich handele und die geplante Bebauung damit ohne Bezugsfall sei.

Im folgenden Klageverfahren (M 8 K 10.5238) wies das erkennende Gericht die Beklagte darauf hin, dass hinsichtlich der Bebauungstiefe des Vorbescheidsvorhabens mit den Gebäuden V…Str. 30/30 a und St…str. 59/61 in der näheren Umgebung Vorbilder vorhanden sind.

Die Beklagte sicherte daraufhin die Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Vorbescheides zu; das Klageverfahren wurde eingestellt.

Am 25. Oktober 2011 erteilte dementsprechend die Beklagte den Klägern einen positiven Vorbescheid (Az. …). Es wurde festgestellt, dass die Errichtung eines rückwärtigen Wohngebäudes planungsrechtlich zulässig ist und dass sich das abgefragte Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Am … November 2011 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch einer Garage und den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück V…-Str. 38 (Plan-Nr. C…). Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Fällung der Blutbuche in dem nordwestlichen Grundstücksteil gestellt.

Am … Januar 2012 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Tekturantrag zu dem bereits beantragten Vorhaben (Plan-Nr. A…).

Nach den eingereichten Tekturplänen ist ein zweigeschossiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss und einer Grundfläche von 8,135 m (Ost-West) auf 7,37 m (östliche Außenwand) bzw. auf 7,48 m (westliche Außenwand) vorgesehen. Die nördliche Außenwand des Gebäudes verspringt in etwa in der Gebäudemitte um 0,62 m, die südliche Außenwand um 0,73 m nach Süden. Vor dem westlichen Teil der Südwand soll ein 1,49 m nach Süden vortretender Wintergarten errichtet werden. Im Erdgeschoss tritt die westliche Außenwand mit ihrem nördlichen Teil auf einer Breite von 2,26 m um 1,49 m nach Westen vor. Nach dem Abstandsflächenplan soll nach Süden und nach Westen die volle Abstandsfläche, nach Norden und nach Osten die halbe Abstandsfläche eingehalten werden. Die halbe Abstandsfläche mit einer Tiefe von 3,00 m reicht dabei im Norden an zwei Punkten bis an die Grundstücksgrenze heran, Gleiches gilt für die südliche Abstandsfläche mit einer Tiefe von 6,00 m hinsichtlich der südlichen Grundstücksgrenze. Die auf dem Grundstück bislang bestehende Garage soll abgebrochen werden und eine neue Garage in der nordwestlichen Grundstücksecke – nach Norden und Westen jeweils grenzständig – errichtet werden.

Im Rahmen einer Besprechung zwischen Kläger- und Beklagtenseite am 4. April 2012 vertrat die Beklagte die Auffassung, aus ihrer Sicht sei es zumutbar, den Baukörper nach Süden zu verschieben, um so die zur Fällung beantragten Buche erhalten zu können.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2012 teilten die Bevollmächtigten der Kläger mit, dass eine solche Verschiebung aus ihrer Sicht nicht in Betracht komme.

Mit weiterem Schriftsatz vom 25. April 2012 wurde hierfür eine Begründung vorgelegt.

Mit Bescheid vom … Mai 2012 lehnte die Beklagte den Bauantrag nach Plan-Nr. A… ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren sei die Baumschutzverordnung der Beklagten (BaumschutzV) Prüfungsgegenstand. Die beantragte Genehmigung nach § 5 BaumschutzV zur Entfernung der Rotbuche könne nicht erteilt werden, da das geplante Gebäude ohne größere Umplanung – der Wintergarten müsste an die Ost- oder Westseite verschoben werden – und ohne Baurechtsverlust unter Erhalt des wertvollen Baumes verschoben und realisiert werden könne. Die Nutzbarkeit des Grundstücks würde hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Aufgrund der sehr erhaltenswerten, vitalen, ortsbild- und quartierprägenden Rotbuche sei eine Verschiebung des Baukörpers gerechtfertigt. Die Nutzbarkeit des Grundstücks bleibe erhalten; die entstehende Beeinträchtigung sei wegen des sehr erhaltenswerten Baumes zumutbar. Das Gebäude könne 3,00 m nach Süden verschoben werden, so dass im Norden die volle und im Süden die halbe Abstandsfläche anfalle. Die Garage müsse nicht in der Nord-West-Ecke des Grundstücks errichtet werden, sondern könne auch an der Stelle der jetzt bestehenden Garage wiedererrichtet werden. Der Gartenbereich des Vorhabens sei nach Westen orientiert, so dass auch der Verlust eines Südgartens hinzunehmen sei. Eine Verschattung durch den Baumbestand auf dem südlichen Nachbargrundstück sei auch bei dem Vorhaben in der beantragten Form gegeben; eine gravierende Änderung durch die Verschiebung trete nicht ein.

Der Bescheid vom … Mai 2012 wurde den Bevollmächtigten der Kläger gegen Postzustellungsurkunde am … Juni 2012 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Juli 2012, der am gleichen Tag bei Gericht einging, ließen die Kläger Klage gegen den Bescheid vom … Mai 2012 erheben.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2012 beantragten die Bevollmächtigten der Kläger,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31. Mai 2012 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung nach Plan-Nr. A… zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beklagte stufe die Blutbuche zu Unrecht als „sehr erhaltenswert“ ein und vertrete zu Unrecht die These, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben ohne größere Umplanung und ohne Baurechtsverlust 3,00 m nach Süden verschoben werden könne und dass dies zum Erhalt der Blutbuche führe. Eine noch zumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks liege nicht vor.

Ein von den Klägern in Auftrag gegebenes und mit der Klagebegründung vorgelegtes Baumgutachten eines öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen vom 13. Juli 2012 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, bei der Blutbuche handele es sich um einen vorgeschädigten Baum, der nicht als „sehr erhaltenswert“, sondern nur als „bedingt erhaltenswert“ eingestuft werden könne. Auch bei einer Verschiebung des Gebäudes um 3 m nach Süden würde der Baum einen Wurzelverlust von ca. 33% erleiden.

Weiter wurde zur Klagebegründung ausgeführt, aus dem Gutachten ergebe sich, dass auch die Verschiebungsvariante nicht realisierbar sei, ohne die Standsicherheit und die Vitalität des Baumes massiv zu beeinträchtigen. Da also sowohl die beantragte als auch die Verschiebungsvariante eine Zerstörung des streitgegenständlichen Baumes nach sich ziehe, bedeute die Verschiebungsvariante eine unzulässige Beschneidung des Baurechtes der Kläger. Den Klägern stehe daher ein Anspruch auf Baumfällung zu. Eine weitere unzumutbare Belastung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks liege darin, dass aufgrund der äußerst beengten Grundstücksverhältnisse eine Errichtung der Garage an anderer als der beantragten Stelle nicht erfolgen könne. Bei einer Verschiebung nach Süden würde auch der gesamte Südgartenbereich verloren gehen und stattdessen eine freie Fläche im nördlichen Grundstücksbereich entstehen, die wegen mangelnder Besonnung einer sachgerechten Gartennutzung nicht zugeführt werden könne. Eine Verschiebung nach Süden würde das Gebäude darüber hinaus in den Nahbereich einer Lärche auf dem Baugrundstück sowie einer Fichte auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück rücken. Dies führe zu einer unverhältnismäßigen Verschattung. Nach alledem bestehe ein Fällungsanspruch der Kläger sowohl nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorhaben stünden die Bestimmungen der auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden Baumschutzverordnung entgegen. Eine Fällungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV komme nicht Betracht. Zwar stünden Gesichtspunkte des Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurück; jedoch könnten Belange des Baumschutzes das Verlangen nach einer vertretbaren Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers rechtfertigen, wenn dadurch geschützte Bäume erhalten werden könnten. Die Kläger hätten schon keinen fachgerechten Baumbestandsplan eingereicht. Die Buche sei aus naturschutzfachlicher Sicht „sehr erhaltenswert“, ortsbild- und quartiersbildprägend. Das klägerseits vorgelegte Gutachten ändere an dieser Einschätzung nichts. Die Verschiebung des Baukörpers nach Süden könne zu einem Erhalt des Baumes führen. Das vorgelegte Gutachten rechtfertige insoweit kein anderes Ergebnis, da die durchgeführte Untersuchung anhand eines Wurzelsuchgrabens Mängel aufweise. Die Verschiebung des Baukörpers könne auch unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen erfolgen. Die Beeinträchtigungen der Kläger führten zu keiner Unvertretbarkeit der Verschiebung. Die Garage könne auch am Platz der derzeitigen Garage situiert werden oder zwischen dem bestehenden und dem geplanten Gebäude realisiert werden. Ein vollständiger Verlust des Südgartenbereiches sei nicht gegeben und der Gartenbereich orientiere sich ohnehin nach Westen. Eine gravierende Verschlechterung der Besonnung und Belichtung durch das Verschieben des Baukörpers sei nicht ersichtlich. Es liege auch keine Unzumutbarkeit der Grundstücksnutzung im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV vor.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. März 2013 wiederholten und vertieften die Bevollmächtigten der Kläger ihr bisheriges Vorbringen.

Die Verwaltungsstreitsache wurde nach Durchführung eines Augenscheins am 18. März 2013 mündlich verhandelt. Die Parteien wiederholten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte – auch die des vorangegangenen Verfahrens M 8 K 10.5238 – sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschiften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend war ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen. Die Bestimmungen der Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 sind nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 BaumschutzV auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Prüfungsmaßstab.

Das Vorhaben entspricht den bauplanungsrechtlichen Anforderungen und die Kläger können auch die Erteilung einer – für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen – Fällungsgenehmigung für die auf dem Grundstück befindliche Blutbuche beanspruchen. Sonstige Hinderungsgründe im Rahmen des Prüfungsumfanges sind von der Beklagten nicht vorgebracht und im Übrigen auch nicht ersichtlich; insbesondere hat die Beklagte hinsichtlich des von den Klägern vorgelegten Stellplatznachweises – die Zahl der erforderlichen Stellplätze ist nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung – keine Bedenken geltend gemacht.

1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Baulinienplanes, der für das Grundstück eine vordere Baugrenze festsetzt, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. hinsichtlich der Art der Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB, falls das Baugrundstück in einem faktischen Baugebiet liegt.

Das Vorhaben ist danach ersichtlich zulässig.

Es entspricht den in § 34 BauGB genannten Einfügensparametern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Insoweit kommt es auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an (BVerwG v. 16.6.2009 – 4 B 50/08 – juris). Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur überbaubaren Grundstücksfläche, die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch die Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden; dieses Tiefenmaß, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt wie eine festgesetzte hintere Baugrenze, ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO grundsätzlich durch eine von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu messende Maßzahl zu bestimmen (BVerwG v. 16.6.2009 a.a.O.).

Die maßgebliche nähere Umgebung weist mit den Gebäuden V…-Str. 30/30 a sowie S…str. 59/61 Bebauungstiefen auf, die der des streitgegenständlichen Vorhabens entsprechen, so dass sich dieses hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt. Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob die Beklagte nicht insoweit ohnehin durch den positiven planungsrechtlichen Vorbescheid vom … Oktober 2011 gebunden ist (Art. 71 BayBO); eine solche Bindungswirkung kann nur dann eintreten, wenn das mit dem Vorbescheid beurteilte Vorhaben vollständig demjenigen des Baugenehmigungsverfahrens entspricht (BayVGH v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris).

2. Dem Vorhaben stehen auch keine Belange des Baumschutzes entgegen.

Die bei einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens zu beseitigende Blutbuche weist in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von ca. 240 cm auf und ist damit nach § 1 Abs. 1 BaumschutzV Schutzgegenstand dieser Verordnung. Nach § 3 Abs. 1 BaumschutzV ist es verboten, geschützte lebende Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV kann das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf die Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen nicht möglich ist.

Diese Genehmigungsregelung bezieht sich vornehmlich auf die auch hier vorliegende Fallgestaltung der baurechtlichen Zulassung eines Vorhabens im Sinn von § 29 BauGB. Da sich der Geltungsbereich einer Baumschutzverordnung auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile bezieht, liegt es auf der Hand, dass die Verbote der Verordnung mit bestehenden Baurechten nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB kollidieren können.

Gesichtspunkte des Baumschutzes treten dabei grundsätzlich hinter einem gegeben Baurecht zurück. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Können zum Beispiel durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden, die unter dem Schutz einer Baumschutzverordnung stehen, kann es geboten sein, hiervon im Interesse der Erhaltung der Bäume Gebrauch zu machen (BayVGH v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris).

Ein Ausnahmefall in diesem Sinn ist damit an zwei Voraussetzungen geknüpft. Auf einer ersten Stufe ist zu beurteilen, ob die Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers vertretbar, mithin dem Bauherrn zumutbar ist. Diese Beurteilung ist anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Nur wenn die erste Frage zu bejahen ist, ist auf einer zweiten Stufe zu überprüfen, ob eine solche Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers dazu führt, dass geschützte Bäume auch tatsächlich erhalten werden können.

Vorliegend ist schon die erste Frage zu verneinen.

Die von der Beklagten geforderte Verschiebung des Baukörpers ist den Klägern aufgrund der konkret gegebenen Grundstückssituation nicht zumutbar.

Dies folgt allerdings noch nicht im Hinblick auf eine anderweitige Situierung der Garage. Insoweit ist vielmehr der Beklagten zuzustimmen, dass eine Neuerrichtung der Garage auch in dem Bereich erfolgen kann, in dem die bereits bestehende und zum Abbruch vorgesehene Garage gelegen ist.

Als nicht zumutbar erweist sich aber die von der Beklagten geforderte Verschiebung des Wohnhauses um 3,00 m in Richtung Süden.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Baugrundstück eine relativ geringe Breite von 17,00 m aufweist, so dass die Möglichkeiten der Situierung des Baukörpers aufgrund der einzuhaltenden Abstandsflächen ohnehin limitiert sind. Die von den Klägern gewählte Baukörper-situierung sieht dabei die Einhaltung der vollen Abstandsflächen nach Süden und nach Westen, also auf besonnten Seiten, vor; nach Norden wird nur die halbe Abstandsfläche (vgl. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) eingehalten. Die südlich des Gebäudes vorgesehene Gartenfläche weist dabei eine Breite von ca. 6,00 m auf. Die von der Beklagten geforderte Südverschiebung um 3,00 m würde dazu führen, dass im Süden nur noch eine Gartenfläche von 3,00 m Breite verbleibt, auf der einer Besonnung nicht zugänglichen Nordseite stattdessen eine Freifläche mit einer Breite von ca. 6,00 m entsteht. Kein vernünftiger Bauherr würde aber eine Vergrößerung der Garten- bzw. Freifläche auf der Nordseite eines Gebäudes zu Lasten der Garten- bzw. Freifläche auf der Südseite eines Gebäudes vornehmen.

Das Vorbringen der Beklagten, die Ausrichtung des Gartenbereichs nach der eingereichten Planung sei ohnehin nach Westen orientiert – dies wird wohl daraus gefolgert, dass die Terrasse auf der Westseite des Gebäudes vorgesehen ist -, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die streitgegenständliche Planung zeigt vielmehr einen zusammenhängenden Gartenbereich im Süden und im Westen, also auf besonnten Seiten des Gebäudes. Die Verschiebungsvariante der Beklagten stellt demgegenüber eine deutliche Verschlechterung der Besonnungssituation dar und kann damit nicht als gleichwertig angesehen werden. Schon für sich genommen bewirken diese Umstände, dass eine Südverschiebung des Baukörpers nicht als vertretbar angesehen werden kann.

Darüber hinaus hat der Augenschein gezeigt, dass die Äste der Fichte auf dem südlichen Nachbargrundstück bis zu 4,00 m in das klägerische Grundstück hineinreichen. Bei einem südlichen Grenzabstand von 3,00 m in der Verschiebungsvariante würde das streitgegenständliche Wohngebäude mithin teilweise unter die Äste dieses Baumes hineingerückt. Im Verhältnis zur streitgegenständlichen Gebäudesituierung würde die von der Fichte ohnehin ausgehende Verschattungswirkung auf das Gebäude weiter verstärkt. Auch diese Steigerung der Verschattungswirkung bestätigt die Einschätzung, dass die von der Beklagten geforderte Gebäudeverschiebung für die Kläger nicht zumutbar ist.

Auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob bei einer Verschiebung des Gebäudes nach Süden die Blutbuche erhalten werden kann oder ob auch in dieser Konstellation irreversible Baumschäden eintreten würden, kommt es damit nicht mehr an.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV ist als Ermessensnorm ausgestaltet. In den Fällen, in denen dem Bauherren eine Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers zum Schutz vorhandener Bäume nicht zugemutet werden kann, in denen eine Verwirklichung des Baurechts also die Beseitigung geschützter Bäume erfordert, wird regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null, mithin von einem Anspruch auf Zulassung der Baumfällung, auszugehen sein.

Bei der Frage, inwieweit ein Dispens von Baumschutzrecht zur Realisierung eines nach Baurecht zulässigen Bauvorhabens geboten ist, muss entscheidend darauf abgestellt werden, dass der Schutzzweck des Baumschutzrechts – im Gegensatz zur Schutzkategorie des Naturdenkmals – nicht auf den Schutz bestimmter Exemplare, sondern auf die Funktion der Bäume insgesamt gerichtet ist. Daraus folgt, dass nur in solchen Fällen eine Baugenehmigung versagt werden darf, in denen der Funktionsverlust wegen der Bedeutung und Größe des Baumes nicht kompensiert werden kann (Dreier in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des Öffentlichen Baurechts, 2011, Abschnitt E. Naturschutz, Rz. 344).

Eine Ausnahmesituation im letztgenannten Sinn, die zu einer Verneinung einer Ermessensreduktion auf Null führen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Im Inneren des Gevierts ist ein dichter Baumbestand vorhanden, was sowohl der Augenschein gezeigt hat (vgl. Augenscheinprotokoll v. 12.9.2011 – M 8 K 10.5238) und was auch sehr deutlich auch auf den beim Behördenvorgang befindlichen Luftbildern (S. 102 ff.) erkennbar ist. Ein Funktionsverlust des Baumbestandes insgesamt bei einer Fällung der streitgegenständlichen Blutbuche ist damit nicht zu erwarten.

Da nach alledem den Klägern ein Anspruch auf die Erteilung einer Fällungsgenehmigung bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV zusteht, kommt es auf die Frage, ob sich ein solcher Anspruch auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV ergeben kann, nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht

Normen

§ 34 BBauG, § 5 BaumschutzV