VGH Mannheim, Urteil vom 9. Mai 1989, 10 S 1712/88

VGH Mannheim, Urteil vom 9. Mai 1989, 10 S 1712/88

Nachbarschutz gegen Rauchbelästigung durch Hausfeuerungsanlage

Gericht

VGH Mannheim


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

09. 05. 1989


Aktenzeichen

10 S 1712/88


Leitsatz des Gerichts

Zur Frage wann im Einzelnen der Betrieb einer Hausfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 15 Kw immissionsschutzrechtlich zulässig ist.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kl. erstrebt die Verpflichtung des bekl. Landes zum Erlaß immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber dem Beigel. Der Kl. bewohnt das Gebäude H.-Str. 90 in E., das seit 1968/69 mit einem Anbau versehen ist, auf dem sich eine Terrasse befindet. Auf dem westlichen Nachbargrundstück H.-Str. 88 befindet sich das – ebenfalls um einen Anbau erweiterte – Wohnhaus des Beigel. Auf dem Dach des in den Jahren 1950/1955 baurechtlich genehmigten Anbaues dieses Gebäudes sind zwei Kaminköpfe errichtet, die ungefähr die halbe Höhe des – ausgebauten – Dachgeschosses des Hauses H.-Str. 90 erreichen. Die Kamine sind Bestandteile zweier bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit Holz und Kohle zu befeuernden und vom Beigel. betriebenen Heizungsanlagen. Der Abstand der beiden Schornsteine von der Grenze zum Grundstück des Kl. beträgt 6 bis 7 m, der Abstand zum Gebäude des Kl. im Bereich der Terrasse 7 bis 8 m. Die Terrasse liegt etwa 2 m tiefer als die – ungefähr 8 m über dem Erdboden befindlichen – Mündungen der Schornsteine. Nachdem sich der Kl. bereits in den Jahren 1976 und 1978 über Rauchgasbelästigungen infolge der Heizungsanlagen des Beigel. beim Landratsamt beschwert hatte, reichte er in der Folgezeit weitere Beschwerde ein.

Am 16. 4. 1986 hat der Kl. Klage beim VG erhoben mit dem Antrag, das bekl. Land zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung hat er vorgetragen, er und seine Familie hätten beinahe täglich unter der Rauchentwicklung zu leiden, die von den streitigen Kaminen ausgehe. Die starke Geruchsbelästigung rühre, wie er annehme, vom Verbrennen von Spanplatten und feuchtem Abfallholz her. Er bitte um die Erhöhung der Kamine um 1,5 bis 2 m, zumal diese Notwendigkeit bei Erteilung der Baugenehmigung für das Haus H.-Str. 8 fehlerhaft nicht erkannt worden sei. Außerdem verlange er, daß die Verbrennung unzulässiger Brennstoffe sofort eingestellt werde.

Das VG hat der Klage stattgegeben und das bekl. Land verpflichtet, den Kl. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Berufung des Bekl. führte zur Klageabweisung.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:



Das VG ist zutreffend von der Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage ausgegangen, mit der der Kl. gegen das bekl. Land einen Anspruch auf Einschreiten geltend macht. Der Kl. ist klagebefugt i. S. des § 42 II VwGO, denn die Vorschrift des § 24 BImSchG, die die zuständige Behörde ermächtigt, im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen zu treffen, hat drittschützenden Charakter (vgl. BVerwGE 74, 315; Senat, VBlBW 1989, 104 = NJW 1987,1713 = NVwZ 1987, 789 L). Da es sich bei § 24 BImschG um eine Ermessensnorm handelt, hat der hier als Nachbar betroffene Kl. ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber, ob eine entsprechende Anordnung ergehen soll. Dem Kl. kann auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden; insbesondere ist es nicht möglich, ihn mit einer nach den §§ 1004, 906 BGB zu beurteilenden Nachbarstreitigkeit gegen den Verursacher der behaupteten Belästigungen gem. § 13 GVG allein auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

Des weiteren steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, daß das Widerspruchsverfahren nicht durch den Erlaß eines Widerspruchsbescheides (§ 74 VwGO) abgeschlossen worden ist. Denn die Klage konnte gem. § 75 S. 1 VwGO auch ohne den vorherigen Abschluß des Widerspruchsverfahrens erhoben werden. Entgegen der Auffassung des VG entspricht das Schreiben des Landratsamts an den Kl. vom 20. 8. 1985, mit dem nach erneuter Sachprüfung ein Einschreiten ausdrücklich abgelehnt wurde, den an eine verbindliche Entscheidung und damit an einen Verwaltungsakt zu stellenden Anforderungen (vgl. § 35 BadWürttVwVfG). Ebenso hat der Senat keine Bedenken, das Schreiben des Kl. vom 9. 10. 1985, das am 10. 10. 1985 beim Landratsamt einging, als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. 8. 1985 anzusehen. Da über diesen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, konnte die Klage abweichend von § 68 VwGO sofort erhoben werden.

Die Klage ist aber unbegründet. Im Gegensatz zur Auffassung des VG sind die Voraussetzungen für das vom Kl. beantragte behördliche Einschreiten nicht erfüllt. Die Rechtsgrundlage für einen dahingehenden Anspruch ergibt sich, wovon auch das VG zutreffend ausgeht, aus den drittschützenden Vorschriften der §§ 24 S. 1, 22 I BImSchG, die dem Kl. einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung gegenüber der Behörde gewähren, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des der Behörde in § 24 BImSchG eingeräumten Ermessens vorliegen. Nach § 24 S. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung des § 22 und der auf das Bundesimmissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlich sind. Gem. § 22 I BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, so zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und daß nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen dieser Art auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 I BImSchG). Zu den Immissionen gehören u. a. Luftverunreinigungen, die auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirken (§ 3 II BImSchG). Luftverunreinigungen schließlich sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe (§ 3 IV BImSchG).

Das Landratsamt ist, wie das VG im einzelnen zutreffend dargelegt hat, zuständige Behörde für den Erlaß von Anordnungen nach § 24 BImSchG. Ebenso ist das VG zu Recht davon ausgegangen, daß die in dem Anbau des Gebäudes H.-Str. 88 vorhandenen Hausfeuerungsanlagen, deren Emissionen über die beiden darüber gelegenen Schornsteine abgeleitet werden, als „sonstige ortsfeste Einrichtungen“ Anlagen i. S. des § 3 V 1 BImSchG sind. Hausfeuerungsanlagen mit der hier gegebenen geringen Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 KW bedürfen, worauf das VG ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, keiner Genehmigung nach § 4 I BImSchG, da sie in der dazu ergangenen Rechtsverordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen i. d. F. vom 24. 7. 1985 (BGBl I, 1586, zuletzt geändert am 15. 7. 1988 – BGBl I 1059 – 4. BImSchVO -), nicht als genehmigungspflichtig aufgeführt sind. Schließlich dienen die hier umstrittenen Anlagen nicht gewerblichen Zwecken und werden nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet, so daß die Verpflichtung des § 22 I 1 BImSchG nur auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch die allein in Betracht kommenden Luftverunreinigungen gerichtet ist.

Entgegen der Auffassung des VG ist der Kl. infolge der Luftverunreinigungen, die von den beiden streitigen Feuerungsanlagen ausgehen und auf sein Hausgrundstück einwirken, keinen erheblichen Belästigungen i. S. des § 22 I i. V. mit § 3 I BImSchG ausgesetzt. Erst recht vermag der Senat darin keine Immissionen festzustellen, die das Ausmaß erheblicher Nachteile oder gar von Gefahren erreichen würden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt VBlBW 1989, 104) sind Belästigungen dann erheblich, wenn sie einem Betr. nicht mehr zugemutet werden können. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet nicht die Schwelle, jenseits derer ein Eingriff das Eigentum oder die Gesundheit verletzen würde, sondern die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer nachteilige Einwirkungen von Betr. rechtlich nicht mehr hingenommen zu werden brauchen (vgl. dazu BVerwGE 51, 15 (29) = NJW 1976, 1760; BVerwGE 52, 122 (127) = NJW 1978, 62). Diese einfachgesetzlich gebotene güterrechtliche Abwägung ist Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme, das das nachbarliche Verhältnis als allgemeines Rechtsprinzip sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und im unbeplanten Innenbereich als auch in Baugebieten von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit sowie im Außenbereich prägt (vgl. dazu BVerwGE 50, 49 (54); BVerwGE 52, 122 (127) = NJW 1978, 62; BVerwGE 67, 334 (337 ff.) = NJW 1984, 138 = NVwZ 1984, 102 L). Das objektiv-rechtlich zu verstehende Rücksichtnahmegebot erweist sich als Konkretisierung des Anspruchs auf Einschreiten und ist auch dessen Maßstab. Ein Betr. braucht daher erhebliche Belästigungen billigerweise nicht mehr hinzunehmen und kann sich dagegen auch wehren, wenn auf seine besondere Rechtsposition in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise und damit subjektiv-rechtlich Rücksicht zu nehmen ist (vgl. dazu BVerwGE 52, 122 (127) = NJW 1978, 62). In diesen Fällen hat die Behörde nach § 24 i. V. mit § 22 I Nr. 1 BImSchG eine Anordnung zu treffen, daß die erheblichen Belästigungen in Zukunft verhindert werden; das ihr zustehende Ermessen ist insoweit eingeschränkt (vgl. Senat, VBlBW 1989, 104). Zwar hat das BVerwG ausgeführt, § 24 BVerwGG räume der Behörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 II BImSchG bezeichneten Grenze, also einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte, bleiben, auch bei erheblicher Benachteiligung oder erheblicher Belästigung der Nachbarschaft einen weiten Ermessensspielraum ein (vgl. BVerwG, UPR 1989, 224). Dies kann nach Überzeugung des Senats allerdings nur für die Wahl der Mittel gelten, bei der die Behörde in den allgemeinen Grenzen der Ermessensausübung weitgehend freigestellt ist, nicht jedoch für die Entscheidung über das Einschreiten an sich. Zutreffend hat bereits das VG darauf hingewiesen, daß auch für die durch § 24 BImSchG eröffnete Ermessensausübung die in § 17 I BImSchG zum Ausdruck kommende Abstufung von Bedeutung ist (vgl. Jarass, BImSchG, 1983, § 25 Rdnr. 9; Feldhaus, BImSchG, 2. Aufl. (Stand Juni 1987), § 24 Anm. 4). Danach soll die Behörde einschreiten, wenn anders die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden können, das Einschreiten also „erforderlich“ i. S. des § 24 S. 1 BImSchG ist.

In Übereinstimmung mit dem VG ist davon auszugehen, daß der Betrieb einer Hausfeuerungsanlage, der den Anforderungen der gem. § 23 I BImSchG zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen und die Pflichten des § 22 BImSchG konkretisierenden (vgl. Kutscheid, NVwZ 1983, 65 (68)) „Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen“ in der nunmehr gültigen und für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Fassung vom 15. 7. 1988 (BGBl I, 1059 – 1. BImSchVO -) entspricht, in der Regel nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und damit auch nicht mit Verstößen gegen die Pflichten des § 22 BImSchG und das Rücksichtnahmegebot verbunden ist. Da die beiden umstrittenen Feuerstätten keine Genehmigung nach § 4 BImSchG benötigen, fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung (vgl. § 1 1. BImSchVO). In ihnen dürfen folglich nur die in § 3 1. BImschVO aufgeführten Brennstoffe eingesetzt werden. Wie die wiederholten, mit Hilfe des Bezirksschornsteinfegermeisters und der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg erfolgten, sorgfältigen Ermittlungen des Landratsamts ergeben haben, konnte bisher ein Vestoß gegen diese für den Betrieb der Anlage bestehende Pflicht nicht festgestellt werden, so daß von daher jedenfalls eine Verletzung des § 22 BImSchG und damit die Erforderlichkeit eines Einschreitens nach § 24 BImSchG verneint werden muß. Des weiteren unterliegen die beiden Feuerungsanlagen des Beigel., da sie mit zusammen 3,7 KW deutlich unter einer Nennwärmeleistung von 15 KW bleiben, nicht den in § 6 I 1. BImSchVO aufgeführten quantitativen Emissionsbegrenzungen (vgl. § 6 I 1 1. BImSchVO). Vielmehr stellt die 1. BImSchVO für derartige leistungsschwächere Feuerungsanlage weder Emissions- noch Immissionsgrenzwerte auf; statt dessen begründet sie im Hinblick auf Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 KW lediglich die Verpflichtung, diese nur mit den in § 3 I Nrn. 1-4 genannten Brennstoffen zu betreiben (vgl. § 5 1. BImschVO).

Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß der Betrieb der beiden Feuerungsanlagen den allgemeinen Anforderungen des § 4 1. BImSchVO widerspräche, wonach Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Dauerbetrieb so zu betreiben sind, daß ihre Abgasfahne heller ist als der „Grauwert 1“ der in der Anlage I angegebenen „Ringelmann-Skala“ (vgl. § 4 I 1. „Ringelmann-Skala“;r solche Anlagen nur Brennstoffe verwendet werden dürfen, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind (vgl. § 4 II 1 1. BImSchVO). Nach den Ergebnissen der wiederholten Ermittlungen der Behörden, der Messungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und der in den Sachverständigengutachten der Landesanstalt für Umweltschutz enthaltenen Feststellungen gibt es für rechtlich erhebliche Verstöße gegen diese Vorschrift keine Anhaltspunkte. Selbst wenn, worauf der Aktenvermerk des Landratsamts vom 3. 2. 1986 über den Ortstermin vom 17. 1. 1986 und die vom Kl. vorgelegten Lichtbilder hinweisen, in der Anheizphase eine verstärkte Rauchentwicklung auftritt, die zu einer Färbung der Abgasfahne führen mag, die den Grauwert 1 der Ringelmann-Skala erreicht, führt dies noch nicht zu einem Verstoß gegen § 4 I 1. BImSchVO. Denn dieser Grauwert 1 muß lediglich „im Dauerbetrieb“ unterschritten werden.

Auch abgesehen von den Anforderungen der „Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen“ vermag der Senat keine Verletzung der durch § 22 I BImSchG begründeten Betreiberpflichten und des Rücksichtnahmegebots durch Luftverunreinigungen zu erkennen. Diese Überzeugung beruht auf den tatsächlichen Ergebnissen der beiden Gutachten der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, nämlich der „Immissionsprognose“ vom 11. 7. 1985, und des Ergänzungsgutachtens vom 14. 11. 1986, jeweils erstellt von dem Sachverständigen Dr. K. Die „Immissionsprognose“ vom 11. 7. 1985 kommt zu der Schlußfolgerung, daß bei ordnungsgemäßem Betrieb der Feuerungsanlage in deren Umgebung weder gesundheitsgefährdende noch erheblich belästigende Immissionen an Staub, Schwefeldioxid, Stickoxiden, Kohlenmonoxid, Formaldehyd und Phenol auftreten. Diese Folgerung kam aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsberechnung zustande, der eine Immissions-Simulation nach der „empirischen Ausbreitungsgleichung nach Giebel“ zugrundelag. Die gefundenen Ergebnisse wurden mit Immissionsgrenzwerten verglichen, die den VDI-Richtlinien 2306 und 2310 sowie der sog. „Raffinerie-Richtlinie Nordrhein-Westfalen“ vom 14. 4. 1975 (MBl S. 966) entnommen worden waren. Dabei ergab sich, daß die errechneten Immissionswerte der untersuchten Stoffe deutlich unterhalb der Grenzwerte lagen, die sowohl für die gesundheitsgefährdenden als auch für die lediglich erheblich belästigenden Wirkungen angenommen wurden. In dem Ergänzungsgutachten vom 14. 11. 1986 stellte die Landesanstalt für Umweltschutz klar, daß diese Schlußfolgerungen auch im Hinblick darauf in vollem Umfang aufrechterhalten blieben, als auf dem Grundstück des Beigel. nicht nur eine, sondern zwei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtleistung von etwa 4 KW und einer zu beheizenden Wohnfläche von insgesamt etwa 45 qm betrieben werden. Zusätzlich wurde in dem Ergänzungsgutachten eine Beurteilung nach der VDI-Richtlinie 3781, Bl. 4, Ausgabe November 1980 vorgenommen, die zur Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen erlassen worden ist. Aufgrund dieser Beurteilung wurde empfohlen, die beiden streitigen Schornsteine um etwa 3,5 m zu erhöhen. Diese Höhe ergibt sich nach der Richtlinie daraus, daß sie bei den hier gegebenen Brennstoffarten Holz und Kohle 1 m über dem sog. Bezugsniveau liegen muß, das die Höhe über dem Boden der Fensteroberkante der höchsten zu schützenden und zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume im Einwirkungsbereich der Immissionen beinhaltet und das im Hinblick auf das Wohnhaus des Kl. etwa 7 m und auf das Wohnhaus des Beigel. etw 10,5 m über dem Erdboden beträgt. Wie der Sachverständige Dr. K in der mündlichen Verhandlung erläuternd dargelegt hat, ist zum Schutz beider Wohnhäuser eine Schornsteinhöhe von 11,5 m erforderlich, also 3,5 m mehr als bisher an Höhe vorhanden ist. Schließlich kam das Ergänzungsgutachten bei der Beurteilung nach Geruchszahlen zu einer sog. Geruchs-Immissions-Wahrscheinlichkeit durch schlecht brennendes Feuer im Wohnbereich des Kl. von 2,8 % der Stunden eines Jahres; angesichts dieses Wertes wurde auch insoweit eine erhebliche Belästigung verneint. Dies hält der Senat für zutreffend.

Dabei ist allerdings zu beachten, daß die in den Gutachten enthaltenen prognostischen Aussagen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Das Gericht hat insoweit nur zu prüfen, ob die Prognose mit den verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft deshalb die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde gelegten Sachverhalts und schließlich, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner unterliegt der richterlichen Kontrolle, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewißheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen (vgl. ewta BVerwG, NVwZ 1987, 578 = DVBl 1987, 573 (579)). Unter dem Blickwinkel dieser Anforderungen sind die hier aufgestellten, auf anerkannten Berechnungsmethoden beruhenden Prognosen der Landesanstalt für Umweltschutz nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Der Sachverständige Dr. K, hat, worauf er bei seiner Anhörung vor dem Senat ausdrücklich hingewiesen hat, in Anlehnung an die „Raffinerie-Richtlinie Nordrhein-Westfalen“ vgl. (darin Nr. 2.7) eine 4 % der Stunden eines Jahres nicht überschreitende Wahrscheinlichkeit der Wahrnehmung von Gerüchen auf dem Grundstück des Kl. nachvollziehbar und überzeugend als noch zumutbar und damit als nicht „erheblich belästigend“ i. S. des § 3 I BImSchG angesehen, da es sich weder um ekelerregende noch um gesundheitsgefährdende Gerüche handelt. Dasselbe gilt für die nach den VDI-Richtlinien beurteilten Immissionen.

Gegen die vom bekl. Land auf dieser Grundlage vorgenommene inhaltliche Bestimmung der noch zumutbaren, weil sozial üblichen und deshalb noch hinnehmbaren Geruchsbelästigungen hat der Senat daher nichts zu erinnern. Es handelt sich dabei um eine Bewertung belästigender Immissionen, die auf einer sachgerechten Prognose beruhen. Nach Auffassung des Senats ist es nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, diese aufgrund allgemein üblicher Maßstäbe zustande gekommene Wertung durch eine eigene Einschätzung zu ersetzen. Vielmehr hat die zuständige Behörde insoweit eine Einschätzungsprärogative, die nur auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Grundlagen und des Willkürverbots gerichtlich überprüfbar ist.

Soweit das Ergänzungsgutachten im Hinblick auf die VDI-Richtlinie 3781 eine Erhöhung des Schornsteins um 3,5 m auf 11,5 m empfiehlt, würde diese Maßnahme zwar, wie der Sachverständige Dr. K in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf dem Grundstück des Kl. eine Verbesserung der Immissionssituation zur Folge haben. Aber auch bei der derzeitigen Schornsteinhöhe von 8 m kann die Prognose aufrechterhalten werden, daß die durch schlecht brennendes Feuer hervorgerufene Geruchs-Immissions-Wahrscheinlichkeit nur 2,8 % der Stunden eines Jahres beträgt, was der Sachverständige Dr. K auf Befragen des Senats ausdrücklich bejaht hat. Eine derartig geringe Wahrscheinlichkeit für die Wahrnehmung von Gerüchen erfüllt aber nach Überzeugung des Senats noch nicht die Voraussetzungen einer erheblichen Belästigung im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß die rechnerisch ermittelte Wahrscheinlichkeit von 2,8 % auf das gesamte Jahr bezogen ist, so daß in den Monaten, in denen ständig geheizt wird, der Prozentsatz der Wahrscheinlichkeit etwas höher liegen dürfte.

Wie der Sachverständige Dr. K in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist die für die Immissionsprognose vom 11. 7. 1985 und in dem Ergänzungsgutachten vom 14. 11. 1986 zugrunde gelegte „empirische Ausbreitungsgleichung nach Giebel“ eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode, um die maximalen Immissionskonzentrationen auf den betroffenen Grundstücken rechnerisch zu ermitteln. Andere Methoden vergleichbarer Art sind nicht bekannt. Wie Dr. K weiter ausgeführt hat, werden seit kurzem auch Windkanal-Versuche unternommen, bei denen eine maßstabgerechte Nachbildung der baulichen und sonstigen örtlichen Verhältnisse in einem Windkanal auf die Ausbreitung von Luftschadstoffen empirisch untersucht wird. Der Vergleich der Ergebnisse, die bei derartigen Versuchen gewonnen werden, mit den durch die Anwendung der „Giebel-Formel“ erzielten Resultaten zeigt nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. K aber, daß die „Giebel-Formel“ für die betroffenen Grundstücke die pessimistischeren Annahmen erbringt, so daß ihre Anwendung den Betr. regelmäßig einen höheren Schutz vermittelt. Unter diesen Umständen hat der Senat keine Bedenken, von der Geeignetheit der in den Gutachten angewandten, auf der „Giebel-Formel“ beruhenden, Berechnungsmethoden auszugehen.

Anders als das VG meint, kann nicht lediglich aufgrund der durch geringe Abstände zwischen den Gebäuden des Kl. und des Beigel. gekennzeichneten baulichen Verhältnisse und der beim Ortstermin am 17. 1. 1986 getroffenen Feststellungen angenommen werden, der Kl. sei erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen ausgesetzt. Denn die Annahme, der Rauch werde infolge der räumlichen Nähe so häufig und in einer solchen Intensität gegen das Gebäude des Kl. gedrückt, daß bei einer „Gesamtschau“ die damit verbundene Beeinträchtigung dem Kl. und seiner Familie nicht mehr zuzumuten sei, beruht auf einer pauschalen Wertung, die die Anforderungen der „Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen“ und die in den Sachverständigengutachten der Landesanstalt für Umweltschutz enthaltenen Erkenntnisse nicht hinreichend berücksichtigt und der deshalb die notwendige Objektivierung fehlt. Die Wertung des VG kommt in erster Linie durch die Erkenntnis zustande, daß der Kl. durch die Rauchimmissionen der Feuerungsanlagen des Beigel. tatsächlich betroffen ist. Die tatsächlichen Betroffenheit reicht aber noch nicht aus, um das Vorliegen einer dadurch hervorgerufenen erheblichen Belästigung i. S. des § 3 I BImSchG bejahen zu können.

Rechtsgebiete

Garten- und Nachbarrecht

Normen

BImSchG §§ 4, 22 I, III, 24; 1. BImSchVO §§ 1, 3, 4 I, II, 6 I