WEG: Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben
Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.
So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).
Nach Ansicht der Richter ist hiervon in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.
BGH, Urteil vom 05.07.2013, Aktenzeichen V ZR 81/12